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Kloster Heggbach

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    Rât Von Zúrich an Adilheit Von Schrouenſtein; frowen der Ebtiſchen Von Zúrich; Heinrichs ſeligen Wirtinne Von Jnſbrugge - 1287 April 11.
    (CAO, 1312-04-11) Rât Von Zúrich
    Der Rat von Zürich beurkundet, daß Frau Adelheit von Schroffenstein, Witwe des Meisters [akademischer Grad?] Heinrich von Innsbruck, der Abtei Zürich mit der Hand ihres Vogtes, des Ritters Johanns des Bibers, ihr Haus und ihre Hofstatt, die sie zu Erblehen gegen einen jährlichen Recognitionszins von einem Pfennig von eben dieser Abtei hatte, aufgegeben hat und dafür in kaufsweise 22 Pfund Pfennige erhielt. Die Äbtissin hat Adelheit das Gut als Leibgeding zurückgeliehen mit der Maßgabe, daß es nach Adelheits Tod der Abtei ledig wird. Von den Erträgnissen des Hauses soll mit einem Scheffel Kernen Frau Adelheits Jahrzeit begangen werden. Die daraus gebackenen Semmeln sollen an die zu Adelheits Jahrzeitfeier Anwesenden zur Verteilung gelangen. Sollte sich Frau Adelheit in dieser Zeit noch etwas ersparen und sollte sie diese Ersparnisse nicht anderswohin vermachen, so soll die Abtei diese Ersparnisse nehmen und ein Gut dafür kaufen, das zwei Viertel einträgt. Adelheit hat sich verpflichtet, für die Abtei rᷝwer des Gutes zu sein. --
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    Rudolf von gotes genaden Erzbiſchof von salzburch / vn̄ Legat des stuͦles von Rome - 1287 April 20.
    (CAO, 1312-04-20) Rudolf von gotes genaden Erzbiſchof von salzburch / vn̄ Legat des stuͦles von Rome
    Erzbischof Rudolf von Salzburg beurkundet, daß er mit seinem Kapitel, seiner Dienstmannen und anderer Räte Rat und mit Gunst und Willen seiner lieben Bürger von Salzburg festgesetzt hat, daß die Mißhelligkeit und der Krieg, die zwischen seinen lieben Bürgern, Reichen und Armen, gewesen sind, gänzlich beigelegt und vergessen sind, so daß man sie nie mehr von neuem gegeneinander aufnehmen soll, weder mit Worten, noch mit Taten, noch mit unziemlichem Verhalten, noch mit Zuchtlosigkeit, daß vielmehr ein treugemeinter und dauernder Friede unter ihnen bestehen soll. Zur sichereren Einhaltung des Friedens hat der Erzbischof einen Eid in seine Hand schwören lassen, durch zwei Gruppen von Personen: a) von vier namentlich genannten Männern, die diesen Eid für sich und alle ihre Freunde auf ihre Treue und ihr Seelenheil und auf ihrer Freunde Treue und Seelenheil geschworen haben, und b) von neun namentlich genannten Männern, die diesen Eid für sich und die Gemeinde auf ihre Treue und ihr Seelenheil und der [einzelnen] Gemeindevertreter Treue und Seelenheil geleistet haben unter Kenntnisnahme folgender Strafbestimmungen: 1) Wer den gewesenen Streit mit Schelten und verbotenen Worten wieder anfängt und so den Frieden bricht, zahlt dem Gericht und dem Angegriffenen je 5 Pfund. 2) Wer den Frieden durch Körperverletzungen, die nicht Lähmung oder Tod nach sich ziehen, bricht, zahlt dem Gericht und dem Verletzten je 10 Pfund. 3) Hat die Körperverletzung Lähmung oder den Verlust eines Gliedes zur Folge, so soll der Täter die gleiche Lähmung und den Verlust des gleichen Gliedes erfahren. Entkommt der Täter, so soll sein Haus niedergebrochen werden und sein gesamtes Vermögen in der Gewalt des Gerichtes sein. 4) Bei nachgewiesenem Totschlag soll man über den Täter nach dem Recht richten und diesem außerdem sein Haus niederbrechen. Entflieht der Täter, so wird neben dem Niederbruch seines Hauses auch sein gesamtes Vermögen ihm abgenommen. 5) Wer denen, die für ihn geschworen haben, die Treue an diesem Frieden bricht, muß sich auf das Recht verantworten. Die Rechtsverletzten sind verpflichtet, wenn der Täter ermittelt wird, die gerichtliche Verfolgung gegen ihn einzuleiten. 6) Der Friede soll ewig sein, die Strafbestimmungen vom 24. IV. 1287 bis zum 24. IV. 1292 gelten. Nach diesem Termin tritt [bezüglich der Strafen] das alte Recht wieder in Kraft. B. Der Erzbischof veröffentlicht des weiteren ein Gesetz, das in der Stadt Salzburg und in allen Städten und Märkten der Salzburger Kirche für immer einzuhalten ist, des Inhalts: 1) Alle Einungen und Eide gegen den Erzbischof u. seine Amtsnachfolger oder gegen die Salzburger Kirche sind vom Tage der Publikation dieses Gesetzes an verboten. Wer sich dennoch solcher Verschwörungen schuldig machte oder Haupträdelsführer in dieser Beziehung wäre, oder mit Rat, Hilfe und sonstiger Förderung solchen Bestrebungen beisteht, wenn ihm dies nachgewiesen wird, die Huld der Salzburger Kirche und Leib und Gut, Haus und Hof und sein gesamtes Vermögen verliert. Er ist in den erzbischöflichen Bann gefallen und fällt von dem Publikationsdatum des gegenwärtigen Gesetzes Sententia lata in diesen. An welcher Stelle er aufgenommen und behalten wird, wird der betreffenden Stadt, Dorf- oder Marktgemeinde für die Zeit seines dortigen Aufenthalts die Teilnahme an den Sacramenten gesperrt, abgesehen von den Strafen, die von Papst oder Kaiser gegen solche Leute festgesetzt sind. 2) Alle beschworenen Einungen von Bürgern gegen Bürger, Handwerkern gegen Handwerker, Geschlecht gegen Geschlecht sind, wenn sie ohne Wissen des Erzbischofs zustande kamen, bei Strafe von 5 Pfund für jeden Schuldigen verboten. 3) Das Siegelpetschaft der Stadt wird beschlossen aufbewahrt. Es ist mit fünf gleichen Schlüsseln zugänglich, von denen vier Stück vier Leute aus dem Kreise der Genannten [s. u.] erhalten, die mit gemeinem Rat dazu gewählt werden. Den fünften Schlüssel verwahrt der Richter oder eine vom Erzbischof hiezu bestimmte Person. Die fünf sollen keinen Brief [besiegelt] aufgeben ohne Wissen der in der Stadt anwesenden Genannten. Verreist einer der fünf Siegelverwahrer, so soll er den Schlüssel mit Wissen des Richters einem der Genannten bis zu seiner Rückkehr hinterlassen. 4) Niemand darf der Stadt gehörige Gemeindegründe [z. B. Allmendegelände] einfassen. Wo das geschehen ist, soll man die Einfassung [z. B. den Zaun] wieder herauswerfen. 5) Niemand darf eine Hofstatt kaufen außer demjenigen, der darauf zimmern will, und dieser muß innerhalb Jahresfrist mit der Zimmerarbeit beginnen. Wo Hofstätten innerhalb der Mauern [von Salzburg] jenseits und diesseits der [Salz-]Ach in Obstgärten oder andere Gärten umgewandelt wurden, soll man diese nach Rat der Genannten wieder an solche Leute verkaufen, die darauf zimmern wollen. 6) Kein Bürger darf einen anderen Knecht haben als einen solchen, der bei ihm verköstigt wird, und für den er Rechenschaft abzulegen gewillt ist, wenn dieser Knecht mit Überlegung eine Missetat begeht und dieses durch Leute der Gemeinde vor Gericht nachgewiesen wird. Wer diese Bestimmung bricht, soll das bessern, was von seinem Knecht angerichtet wird. 7) Wer auf einen andern Todfeindschaft oder Feindschaft hat, soll von ihm Genugtuung vor Gericht nehmen; will er das nicht tun und sich auf eigene Faust rächen, so soll er durch den Richter gezwungen werden, daß er den von ihm Verfolgten mit Rat der Genannten Sicherheit gebe, daß dieser auf Grund des Rechts keine Angst vor ihm zu haben braucht. 8) Die Genannten haben mit Gemeindeangelegenheiten nichts zu schaffen, außer wenn sie alle, die zu der Zeit in der Stadt anwesend sind, mit dem Richter beisammen sind. 9) Die Bestimmungen, daß jeder Mann einen Harnisch und Wehr, wie die Bürger sie ihm seinen Verhältnissen entprechend zur Hilfe der Salzburger Kirche und zum Schutze der Stadt anbefohlen haben, sollen aufrecht erhalten bleiben. Wer solche nicht hat, soll bis um den 24. VI. 1287 herum einen eigenen Harnisch sich beschaffen. Richter und Vitztum sollen zweimal im Jahr diesbezügliche Kontrollen abhalten. Wer dann ohne eigenen Harnisch angetroffen wird, soll der Stadt ein Pfund geben und sich dennoch einen eigenen Harnisch beschaffen. 10) Dies Gesetz soll weder den Erzbischof und seine Kirche, noch die Stadt und die Bürger in ihren anderen Rechten beeinträchtigen. --
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    Andreaſ ein burger Von Rînvelden an comendur vn̄ den brvͦdern; comendure vn̄ den brvͦdern deſ vorgenanten ſpitaleſ - 1287 April 25.
    (CAO, 1312-04-25) Andreaſ ein burger Von Rînvelden
    Andreas, ein Bürger von Rheinfelden, beurkundet, daß er und seine Ehefrau Hedwig dem Komtur und den Brüdern des Johanniterhauses zu Rheinfelden vor der Stadt für 4 Pfund Basler, deren Empfang bestätigt wird, von einer ihrer Lage nach näher beschriebenen Brotbank und Hofstatt 5 Schillinge Geltes, das jährlich am 11. XI. zu entrichten ist, verkauft haben. Von dieser Brotbank entrichtete Andreas schon früher jährlich als [Recognitions-] Zins ein halbes Pfund Wachs. Dieses halbe Pfund Wachs wird von jetzt ab durch Zahlung eines Schillings im Jahre abgelöst und zu dem Gelt geschlagen, so daß Andreas und seine Nachkommen am 11. XI. künftig insgesamt 6 Schillinge jährlich zu entrichten haben. --
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    hainrich von wilar an frowen von Heggebach - 1287 April 10.
    (CAO, 1312-04-10) hainrich von wilar
    Heinrich von Weiler beurkundet, daß er den Frauen [Zisterzienserinnen] von Heggbach für 3 Pfund und 5 Schillinge 5 Juchart Acker seines rechten Eigens zu Mietingen verkauft hat mit Einwilligung seiner Ehefrau, ihrer zwei Treuhänder, die zu dritt das Gut in die Hand des Grafen Ulrichs [welches?], Heinrichs Herren, gegeben haben, der es dann seinerseits den Frauen von Heggbach zu rechtem Eigen gab. --
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    ſamnvng / Von v̓nſer Vroͮwontal; Eptiſchenna Vnt der ſamnvng von vnſer Vroͮwontal; Goͤtfrit / der Herre von hv̓noberg u.A. - 1287 April 26.
    (CAO, 1312-04-26) ſamnvng / Von v̓nſer Vroͮwontal; Eptiſchenna Vnt der ſamnvng von vnſer Vroͮwontal; Goͤtfrit / der Herre von hv̓noberg; Gotfrid / der vorgenant herrv̓ Von hv̓noberg; Gotfrit von Hv̓noberg; Jta / dv̓ Eptiſchenna
    Die Äbtissin und der Konvent von Frauental sowie Gotfried, Herr von Hünoberg, beurkunden einen zwischen ihnen stattgehabten Vergleich. Stift Frauental hatte einen Damm in der Lorze zwecks Wasserzuleitung zu seiner Mühle errichtet, weswegen vier namentlich genannte Leute Gotfrieds von Hünoberg Einspruch erhoben und behaupteten, auf zweien ihrer Äcker dadurch großen Schaden zu haben. Nach einiger Zeit kam man dahin überein, daß man von seiten des Stiftes die Angelegenheit an zwei namentlich genannte Bürger von Maschwanden und von seiten Gotfrieds von Hünoberg für seine vier Leute ebenfalls an zwei namentlich genannte Männer zur gütlichen oder schiedsrichterlichen Beilegung übergab. Diese entschieden, daß das Stift den geschädigten Leuten des Hünobergers als Schadenersatz ein Malter Kernen geben sollte, was sofort geschah. Des weiteren ordneten die Schiedsleute an, daß man dem Stift die Äcker für immer verleihe gegen einen an die Leute des Hünobergers und ihre Nachkommen zu entrichtenden Jahreszins von einem Scheffel Kernen. Sollten die Leute des Hünobergers die Äcker zurückverlangen, so soll das Stift ihnen die Äcker zurückgeben mit der Bedingung, daß dem Stift die Wasserzuleitung erhalten bleibt, das Stift für etwaigen Schaden auf den Äckern nicht aufkommt, sondern dieser ausschließlich zu Lasten der Hünobergischen Leute fällt. Diese Entscheidung erkennen beide Parteien als für sich und ihre Nachkommen verbindlich an. Jede Partei erhält ein Exemplar dieser Urkunde. --