Empfänger
bertolde
hartrade
Johanne / bruderen deſ heligen huſes deſ ſpitalis von irl zm
ordine
hartrade
Johanne / bruderen deſ heligen huſes deſ ſpitalis von irl zm
ordine
Ausstellungsdatum
1290 August 15.
Ausstellungsort
Mitsiegler
grau ** *on ſpanheim
grauen von veldenze
grauen von veldenze
Zeuge
ſibode gouwere
eckelman
enſfrit
gerhart von heppenheim
herman ander porten
Johanneſ von Nan
probeſt von offenbach
Vileman von alben
weltere
Wimar
eckelman
enſfrit
gerhart von heppenheim
herman ander porten
Johanneſ von Nan
probeſt von offenbach
Vileman von alben
weltere
Wimar
Weitere Personen
ſifriden ſpenreman, bertoldeſ ſeligen kint von grumbach, demute von ſhonenbrunnen
Bemerkungen:
Die Brüder P. ... und Jakob, Söhne des verstorbenen Bertold von Grumbach, beurkunden, daß sie ihren Brüdern Bertold, Hartrad und Johann, Brüdern des Spitals von Jerusalem, und ihrem Orden ihren ganzen Besitz, den sie von ihren verstorbenen Eltern geerbt hatten, und ihr Recht auf die Kirche zu Sulzbach geschenkt haben, ausgenommen die Wiese zu Grumbach. Außerdem haben sie ihren Brüdern und deren Orden Siegfried Spenreman und seine Kinder sowie Frau Demut von Schonenbrunnen und ihre Kinder geschenkt, solange diese bei ihnen [den Empfängern] bleiben wollen und sie die Brüder und der Orden auf ihrem Gut ansiedeln können; verlangen sie aber aus dem Besitz des Ordens zu treten, so soll es ihnen nicht verwehrt werden. Die Aussteller geben ferner dem Orden den halben Wald in Hertelenbach, der ihrem Vater gehörte, und geloben, ihre Lehensansprüche auf den Wald und die erwähnten Leute aufzugeben und sie überall zu verteidigen, wo es der Orden und ihre Brüder nötig haben. Die Aussteller werden dem Orden auch den Hof zu Bopur mit den dazugehörigen Abgaben bis zum 15. August übergeben, sie haben sich mit ihren Brüdern und dem Orden dahin geeinigt, daß sie im Genuß aller Lehen ihres Vaters mit Ausnahme des halben Waldes in Hertelenbach und der erwähnten Eigenleute bleiben werden. Werden Schulden des verstorbenen Vaters bekannt, so sollen sie von seinen Söhnen (den Ordensbrüdern) und dem Orden übernommen werden. Dafür sollen alle Rückzahlungen von Schulden an den Vater und die Aussteller sowie alles fahrende Gut an den Orden fallen. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20772