Ausstellungsdatum
1288 November 14.
Ausstellungsort
Mitsiegler
ſtette jngiſigilne
Grauin eginne
Grauin eginne
Weitere Personen
friburg, Graue Egin von, Johanſ Buggenrúteſ
Bemerkungen:
Es wird zu wissen getan, daß bisher derjenige, der aus der Stadt Freiburg i. Br. auf Grund eines Ratsbeschlusses oder des Urteils seines Gerichtes verwiesen worden war, bei erstmaliger Übertretung des Ausweisungsbefehls mit einem Bußsatz von doppelter Höhe, bei der zweiten Übertretung mit einem Bußsatz in dreifacher Höhe belegt wurde. Bei der dritten Übertretung sollte er überhaupt kein Recht mehr in der Stadt Freiburg haben. Auf Grund eines gemeinsamen Beschlusses des Grafen Egin von Freiburg, der Vierundzwanzig und aller derer, die in den Rat gehen, wird folgende [veränderte] Verordnung erlassen; 1) Derjenige, dem bisher ein Bußsatz in dreifacher Höhe auferlegt wurde oder in Zukunft auferlegt wird, soll, wenn er das Ausweisungsgebot des Rates zum viertenmal übertritt, gefangen werden, wenn man ihn innerhalb des Machtgebietes des Rates, dessen örtliche Grenzen genau angegeben werden, aufgreift. Ist das geglückt, so soll man ihn solange gefangen halten, bis er die verschuldete und auferlegte Buße gezahlt hat; und dann soll er noch einmal die gleiche Summe zahlen, die er schuldig geworden war, ehe man ihn gefangen hatte. Macht er sich zum fünftenmal dieser Übertretung schuldig, so soll man ihn wiederum fangen, wie das erstemal, und soll das so oft tun, als er sich schuldig macht. Hat er aber das Geld nicht gezahlt, so soll man ihn gefangen halten und die Stadt soll ihm Wasser und Brot bis zu seinem Tod geben. 2) Bricht derjenige, dem die Stadt mit der Glocke verboten ist oder wird, die Jahresfrist, für die der Rat das Verbot ausgesprochen hat, so ist er der Stadt zehn Pfund schuldig. Zahlt er diese nicht, so soll man ihn deshalb gefangen nehmen wie oben angegeben ist. 3) Die Gebote des Rates sollen hintereinander folgen, eines heute, das andere morgen [also nicht gleichzeitig], aber so bald als möglich. 4) Mit Graf Egins Willen haben die, die in den Rat gehen, auf ein halbes Jahr zwei Leute gewählt, die Gefangennahmen vornehmen sollen. Nach Ablauf des halben Jahres sollen diese zwei andere zu ihren Nachfolgern wählen. --
Literatur
H. Schreiber, UB. 1, 105 Nr. 40.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20520