1292 April 8

Zugangsnummer

N 531 (1566 a)

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Austellungsort:

Ausstellungsdatum
1292 April 8
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Graf Friedrich von Leiningen und Graf Johann von Spanheim (=Sponheim sw. Bingen) beurkunden die von ihnen getroffene Entscheidung zwischen ihrer rᷝmuͦme</i> der Gräfin von Spanheim und deren Kindern einerseits und ihrem rᷝneuen</i> Eberhart von Spanheim andererseits. 1) Die Gräfin und ihre Kinder sollen dem Eberhart die Hälfte der Burg Dill (im Hunsrück) ohne Vorbehalte übergeben; Erben, die irgendeinen rechtlichen Anspruch darauf haben, sollen sie ihm (= dem Eberhart) rᷝabe dun</i> (wohl = vermittels anderweitiger Abfindung von ihm fernhalten; vgl DRWb I Sp. 329 abtun V); sie sollen ihm seinen Teil mitsamt den zugehörigen Burgleuten mit all dem Recht übergeben, wie Graf Johann ihn besessen hatte. 2) Die Gräfin und ihre Kinder sollen dem Eberhart den achten Teil der Burg Spanheim übergeben, und zwar in gleichem Recht und Brauch rᷝ(gewende),</i> wie der Aussteller Graf Johann von Spanheim seine Hälfte dieser Burg innehat. 3) Die Gräfin und ihre Kinder sollen dem Eberhart 300 Mark bei den Burgen Spanheim und Dill gelegener Gülten anweisen. Diese Anweisung hat unter solcher rechtlicher Absicherung zu erfolgen, daß Eberhart an dieser Gülte keine Beeinträchtigung erfahren kann. 4) Die Gräfin und ihre Kinder sollen ihm ferner 700 Mark Kölnische Pfennige geben, wie sie zu Bingen gängige Währung sind. Die Zahlung soll in 3 Raten erfolgen: 200 Mark im Jahre 1292, 14 Tage nach dem Martinstag (November 25), 150 Mark zu Ostern 1293 (= März 29), 350 Mark nach Ostern (April 18) 1294. 5) Als Gegenleistung soll Eberhart auf Eigentum, Erbe, Lehen, Lehens-, Dienst- und Burgmannen und überhaupt auf alles verzichten, was ihm von seinen Eltern zugekommen ist oder noch zukommen könnte, mit Ausnahme des unter 1)--4) Aufgeführten. 6) Die Aussteller werden dem Eberhart und seinen Burgmannen in angemessenem Umfange rᷝ(alſ iz beſcheiden ſie)</i> Wald für Bau- und Brennholz anweisen, aber unbeschadet der bislang schon in diesen Wäldern geltenden Rechte von Dörfern. 7) Eberhart hat ferner Anspruch auf Wasser und Weide. 8) Die Gräfin von Spanheim und ihre Kinder sollen dem Eberhart niemand von den Leuten, die ihm zuteil werden, in ihren Burgen vorenthalten; Eberhart seinerseits soll sich genauso verhalten. 9) Hinsichtlich des Kirchensatzes von Sohren (nw. Dill) wird die Regelung getroffen, daß die Vergabe (rᷝgift)</i> immer abwechselnd von den Kindern der Gräfin bzw. ihren Erben und Eberhart bzw. seinen Erben vorgenommen werden soll; zur Zeit soll die von den Kindern der Gräfin vollzogene rᷝgift</i> Geltung behalten. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50547