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Bad Kreuznach

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    1292 September 13
    (CAO, 1317-09-13)
    Der Schultheiß Herr Otte, der Rat und die Richter von Villingen beurkunden, daß die Ehefrau des verstorbenen Heinrich des Lechelers, Frau Lvͥggart, samt ihren Söhnen Reinbolt, Walther, Berhdolt und Johannes und ihrer Tochter Hartburg und (als Gegenpartei) Herr Burcart Hemerli sich in dem Streit um den Kirchensatz zu Obereschach (n. Villingen) gütlich auf folgende Übereinkunft geeinigt haben, die auch für die Erben beider Parteien gelten soll: Herr Burcart Hemerli erkennt die von Frau Lvͥggart und ihren Kindern vollzogene Vergabe der Kirchenstelle in Obereschach an den obenerwähnten Herrn Reinbolt als rechtmäßig an. (Frau Lvͥggart hat die Stelle also an ihren Sohn verlehnt.) Dagegen erkennt Frau Lvͥggart Herrn Burcart Hemerli und seinen Erben das Recht zu, nach Freiwerden der Stelle nunmehr ihrerseits einen Geistlichen einzusetzen. Diese Regelung, die Kirchenstelle immer abwechselnd zu besetzen, wird von beiden Parteien als auch zukünftig einzuhaltende rechtskräftige Abmachung anerkannt. -- A und B sind gleichlautend. -- A u. B
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    Urkunde
    1292 Oktober 10
    (CAO, 1317-10-10)
    Der Schultheiß Herr Otte, der Rat und die Richter von Villingen beurkunden eine Übereinkunft zwischen Frau Lv́ggart, der Witwe des verstorbenen Heinrich des Lechelers, und deren Kindern Reinbolt, Walther, Berhdolt, Johannes und Hartburg einerseits und Herrn Cunrat Bletz, dem Bürgermeister von Rottweil, und dessen Bruder Dietrich andererseits über den Kirchensatz von Obereschach (b. Villingen). Cunrat und Dietrich bezeugen der Frau Lv́ggart und ihren Kindern, daß die Verlehnung der Kirche an den genannten Reinbolt rechtmäßig war. Wird der Kirchensatz nach Herrn Reinbolt frei, so fällt das Recht, die Kirche zu besetzen, an Cunrat und Dietrich oder deren Erben. Walther der Lecheler (der zweite Sohn) übernimmt die Bürgschaft dafür, daß Lv́ggart und ihre Kinder die Brüder Cunrat und Dietrich darin nicht anfechten werden. Bei dem nächsten Freiwerden der Pfarrstelle fällt das Recht des Kirchensatzes wieder an die Lecheler oder deren Erben, und so soll die Besetzung der Pfarre weiter zwischen den beiden Vertragsparteien wechseln. -- Vgl. N 545 vom 13. September 1292. Es muß also wohl zwischen dem 13. Sept. und dem Datum der vorliegenden Urkunde die Teilhaberschaft am Kirchensatz zu Obereschach von Herrn Burcart Hemerli (N 545) auf die hier in N 549 genannten Partner der Frau Lv́ggart übergegangen sein (worüber eine Urkunde nicht mehr vorliegt), so daß wegen der neuen Partner eine neue urkundliche Vereinbarung bezüglich der wechselweisen Besetzung der Kirchenstelle notwendig wurde. --
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    1292 Oktober 19
    (CAO, 1317-10-19)
    Gräfin Kunigunde von Schleinz beurkundet, daß sie mit dem Kloster Minnbach (Imbach NÖ) ihren Besitz zu Neunkirchen gegen das Dorf Richpolſtorf ausgetauscht hat. Dabei wird ausgemacht, daß das genannte Dorf, das das Kloster durch Kauf rechtmäßig erworben hatte, freies Eigentum der Gräfin sein soll, solange sie lebt. Nach ihrem Tode soll das Dorf mit aller Gülte, die die rᷝPrvſinne Margaret als Leibgeding darin hat, wieder dem Kloster gehören. --
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    1292 April 22
    (CAO, 1317-04-22)
    Der Straßburger Bürgermeister Albrecht Rulenderlin und der Rat beurkunden, daß Herr Friedrich der Spender und seine Ehefrau Agnes an den Straßburger Bürger Wolfhelm zum Riet und seine Erben 7 ½ im einzelnen (Bd. 5 S. 379 Z. 41 -- S. 380 Z. 7) der Lage nach beschriebene Kornäcker im rᷝV́tenheimer (Ittenheim Ldkr. Straßburg) Bann als freies Eigentum verkauft haben. Den Kaufpreis von 11 Mark Silber in Straßburger Gewicht haben die Verkäufer bereits erhalten. Sie verzichten auf alles Recht an dem verkauften Besitz und wollen in rechtmäßiger Weise dafür Bürgen sein. --
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    1291 Oktober 22 29
    (CAO, 1316-10-01)
    Graf Friedrich von Leiningen und Graf Walraf von Zweibrücken beurkunden ihre Entscheidungen in dem Streit zwischen der Gräfin Adelheid von Sponheim und ihren Kindern einerseits und ihrem Schwager Eberhard andererseits. Wegen des Zwistes der gewählten Schiedsleute Johannes von Randegg [a. d. Alsenz] und Hermann Muchelin für die eine Partei und Ulrich von dem Steine und Philipp von Leye für die andere Partei sind die Aussteller damit betraut worden, den Streit nach Minne und Recht zu schlichten. Sie haben dazu den Rat vornehmer und kundiger Leute eingeholt und haben hinsichtlich des Zinses rᷝ(phaht), den Graf Johannes, der Vater der genannten Kinder, von seiner Mutter Margarete erworben hatte, erfahren, daß niemand an die Kinder zu Recht Forderungen stellen kann, solange Frau Margarete lebt. Außerdem bekunden der Graf von Leiningen und der Graf von Zweibrücken über das Wittum folgendes: Da die Gräfin Adelheid von Sponheim ihr Wittum über 10 Jahre ohne rechtmäßigen Einspruch besessen hat, kann nun niemand zu Recht Forderungen vorbringen, sondern sie soll das Wittum besitzen und bis zu ihrem Tode nutzen. Außerdem treffen die Grafen über die Lehen folgende Entscheidung: Auf Grund seiner Geburt hat Eberhard Anspruch darauf, daß ihm die Lehen zugeteilt werden. Da aber die Kinder des Johannes die Lehen in Besitz haben und zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit Eberhard bereit sind, urteilen die Grafen, daß Eberhard sich der Lehen nicht bemächtigen und nichts unternehmen darf, bis er es vor den Lehnsherren durchsetzt; und er soll in dieser Hinsicht alles akzeptieren, was ihm die Beauftragten der Lehnsherren auferlegen. Das bekunden Graf Friedrich von Leiningen und Graf Walraf von Zweibrücken auf ihren Eid. --
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    1292 Januar 8
    (CAO, 1317-01-08)
    Der Schultheiß von Hagenau (Elsaß) Cune von Lampertsloch (rᷝLanprehteſlô) und 8 namentlich genannte Hagenauer Bürger und Schöffen beurkunden, daß Anshelm Werbenagel aus Hagenau vor dem dortigen Gericht frei und vorbehaltlos seinen gesamten Besitz in Dorf und Bann Gries, Kurzenhausen, Weiler (abgeg. bei Gries) und Weitbruch auf seine vier Kinder Johannes, Anshelm, Eberhart und Billung übertragen hat. Ferner hat er ihnen alle seine Höfe und Häuser in Hagenau übermacht. Es wird festgesetzt, daß die genannten Söhne bei ihrem Vater Anshelm leben sollen, rᷝalle die wile er in rehte vnde ebene tvͦt ane geverde; derweilen soll er auch über sie und ihr Gut Aufsicht führen (rᷝphleger ſin). Sobald die Kinder mündig werden, dürfen sie sich, wenn sie wollen, selbständig machen, sollen dann aber ihrem Vater so lange er lebt alljährlich zwischen dem 15. August und dem 2. Februar 30 Viertel Roggen geben. Weiterhin überträgt der Vater seinen Söhnen vollständig sein bestehendes oder künftiges Recht an dem Wittum der Frau Burge, der Schwester des Hartung Kunig (eines der eingangs genannten Bürger und Schöffen). Frau Burge hat das Wittum von dem verstorbenen Billung her inne, der ein Bruder des Anshelm ist. Anshelms Söhne erhalten das Anrecht auf das Wittum mit der Auflage, daß sie an ihren Vater, falls er Frau Burge überlebt (und das Wittum also an ihn und dann an seine Söhne übergeht), außer der oben genannten Abgabe von 30 Vierteln Roggen zusätzlich soviel von dem Wittum abliefern sollen, wie es von den drei Vögten Johannes, Sohn des Herrn Billung, Hermann von Hohweiler und Billung (von denen der zuerst und der zuletzt genannte zu den eingangs aufgeführten Bürgern und Schöffen gehören) als angemessen erachtet wird. Anshelm verzichtet darauf, je vor Gericht oder außergerichtlich auf die genannten Besitzungen Anspruch zu erheben. Vielmehr soll seinen Kindern, wenn sie sich selbständig machen, ihr Gut ohne väterliche Einspruchsmöglichkeit -- aber unter Berücksichtigung der festgesetzten Abgaben an den Vater -- zuteil werden. --
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    Urkunde
    1292 Februar 5
    (CAO, 1317-02-05)
    Albrecht, Sohn Herrn Albrechts von St. Petronell (Bez. Bruck a. d. Leitha NÖ), beurkundet, daß er Herrn Ulrich, Sohn des Herrn Pilgrim von Chappel, alles Lehengut -- auch weiter verlehntes -- aufgegeben hat, das er (Albrecht) von Burggraf Friedrich von Nürnberg in Stetteldorf (Bez. Korneuburg NÖ) hatte. Ausgenommen ist das Gericht in Stetteldorf mit der Gerichtsbarkeit über Verbrechen, die gegen den Landfrieden verstoßen: diese Gerichtsbarkeit rührt als Lehen von Herzog Albrecht von Österreich her, daher hat der Aussteller dem Herrn Ulrich dieses Gericht vor dem Herzog aufgegeben, und Herzog Albrecht hat die rechtskräftige Verlehnung der Gerichtsbarkeit an Herrn Ulrich vollzogen. -- Zur Datierung: einen »St. Agnestag im Februar⟨ gibt es nicht. Die Datierung »5. Februar⟨ beruht auf der Annahme, daß der Schreiber »Agnes⟨ für »Agathe⟨ verschrieben hat. Sollte hingegen »Februario⟨ für »Januario⟨ verschrieben sein, wäre die Urk. am St. Agnestag im Januar, d. h. am 21. I. 1292, ausgestellt. --
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    Urkunde
    1292 Februar 8
    (CAO, 1317-02-08)
    Die Kolmarer Bürgerin Frau Berchta rᷝ(Behrta), Witwe des Herrn Hesse von rᷝKoͤnſhen (Kienzheim, Elsaß), beurkundet, daß sie um ihres Seelenheils willen mit der Hand ihres Vogtes Rulin des Weibels vor genannten Zeugen und unter dem Siegel von Schultheiß, Rat und Bürgern von Kolmar dem Kloster Unterlinden zu Kolmar drei Joch Reben rechtskräftig als Seelgerät überlassen hat. Dieses (Bd. V S. 372 Zeile 34 - 39 seiner Lage nach beschriebene) Rebland, das sie erst nach dem Tode ihres Ehemannes erworben hatte, erhält sie gegen eine jährliche Abgabe von einem Pfund Wachs vom Kloster Unterlinden als Leibgeding zurück. Nach ihrem Tod ist es dann uneingeschränkter Besitz des Klosters, das davon Seelenmessen für die Stifterin abhalten soll. --
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    Urkunde
    1292 März 21
    (CAO, 1317-03-21)
    Anselm von Rappoltstein (Elsaß) beurkundet sein Einverständnis damit, daß Landgräfin Berchte, seine rᷝmvͤme, ihren Teil der Güter zu Benfeld (Kr. Erstein) und zu Sand (Kr. Schlettstadt) an den Dechanten und das Kapitel von Straßburg verkauft hat. Dies nunmehr verkaufte Besitztum war der Landgräfin bei der Güterteilung mit dem Aussteller als ihr Anteil zugefallen; der Aussteller gelobt, der Landgräfin wegen dieses Verkaufes keine Schwierigkeiten zu bereiten und versichert, daß er keinerlei Recht auf das verkaufte Gut habe. --
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    Urkunde
    1292 Oktober 13
    (CAO, 1317-10-13)
    Die Brüder Hadmar und Rapot von Falkenberg beurkunden, daß sie den (am 13. Oktober 1292) von den Dominikanerinnen zu Imbach gekauften Hof zu Neupauch (Neupach) ihrem Schwager Ulrich von Chappelle als Eigentum überlassen haben. Der Ertrag des Hofes beträgt 13 Schilling weniger 10 Pfennige Gülte. Sie werden den Hof für ihren Schwager oder jeden, dem er ihn gibt, als Eigentum nach Landesrecht schützen. -- Die Urkunde ist undatiert. Sie betrifft den in Corpus Nr. N 550 genannten Hof Neupach, aber es ist nicht auszumachen, wann die Übergabe an Ulrich von Chappelle geschehen ist. Da keine Zeugen genannt sind, ist auch kein Zeugenvergleich möglich. -- Die Urk. ist von gleicher Hand wie N 550. --