1283 Januar 4

Zugangsnummer

N 226 (567 a)

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Austellungsort:

Ausstellungsdatum
1283 Januar 4
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Dompropst Otto von Basel und Hartmann von Ratsamhausen bekunden, daß der Zwist um das Amt zwischen der Äbtissin und dem Kloster Hohenburg [Odilienberg] und Herrn Helfrich dem Sohn von Frau rᷝLv́ſchen</i> von Rosheim [Unt. Elsaß] von beiden Parteien den Ausstellern -- und dazu Herrn Hug von Westhoven [Bd. 5 S. 173 Z. 31] -- als Schiedsrichtern übertragen worden ist. Sie haben entschieden, daß beide ihre gegenseitigen Zwistigkeiten und Ansprüche wegen des Amtes bis zum gegenwärtigen Tage aufgeben sollen. Doch soll Helfrich den Zins, den er aus der Zeit seiner Amtsführung ausstehen weiß, der Äbtissin oder deren Beauftragten bei geschworenem Eide ausweisen, und er soll betreffs des Hofes, auf dem die Scheuer steht, bei demselben Eid der Äbtissin oder deren Beauftragten Auskunft geben, sofern deren Dienstleute den Sachverhalt nicht klären können. Helfrich soll auch innerhalb von 7 Tagen nach Mahnung durch die Äbtissin am Sonntag mit 20 Männern barfuß, mit bloßem Kopf und in einem grauen Rock vor dem Kreuz um die untere Kirche von Rosheim gehen, ebenso soll er 8 Tage später mit 20 Männern in Hohenburg vor dem Kreuz und vor den Nonnen gehen und danach vor der Äbtissin niederknien und sie bitten zu vergessen, was er ihr, dem Kloster und ihren Leuten Unrecht getan hat. Helfrich verspricht, die Sühne einzuhalten. Sollte er sie brechen, so sollen seine Bürgen auf Mahnung der Äbtissin oder des Konventes, wenn die Abtei ledig ist, in Ober - Ehnheim Einlager halten und nicht aus der Ringmauer kommen, bis Helfrich innerhalb eines Monats Abhilfe geschaffen hat. Unterläßt Helfrich dies, so ist er 40 Mark schuldig, für die er mit seinem Leben und seinem und seiner Bürgen Gut zu Pfand steht ohne Einspruchsmöglichkeiten vor weltlichem oder geistlichem Gericht oder einem Landfrieden. Helfrich benennt [Bd. 5 S. 173 Z. 16 bis 17] 5 Bürgen, darunter 3 seiner Brüder; dazu verpflichtet sich Helfrich persönlich zur Einhaltung aller Bestimmungen der Sühne. Zu dem gleichen verpflichten sich die Bürgen. Die 5 Brüder Helfrichs -- außer den 3 Bürgen noch Johannes und Klaus -- übernehmen dieselbe Verpflichtung; sie werden zudem Einspruch erheben (rᷝrvͦgen</i>), wenn er oder jemand in seinem Auftrag beabsichtigt, die Sühne zu brechen, und werden die Äbtissin oder im Falle der Sedisvakanz den Konvent darüber informieren. Auch verpflichten sie sich eidlich, weder mit Rat noch mit Tat gegen die Äbtissin, den Konvent, das Kloster oder die Klosterleute behilflich zu sein. Die Parteien erklären, sich mit den Siegeln der Schiedsleute begnügen zu wollen. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50235