Ausstellungsdatum
1292
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Die Brüder Ulrich, Friedrich und Heinrich von Stubenberg geben bekannt, daß sie wohlüberlegt und mit Rat ihrer rᷝerbern leut</i> und Verwandten die folgende von ihnen getroffene Verfügung einhalten wollen, wie sie in dieser Urkunde enthalten und von ihnen bei Gott und den Heiligen beschworen ist. 1. Lehen und Eigen, das sich derzeit im Besitz der Brüder befindet oder auf welche Weise auch immer noch in ihren Besitz gelangen wird, darf künftig nur mit Zustimmung aller drei Brüder verkauft oder versetzt werden. 2. Stirbt einer der Drei ohne Testament, so sollen die beiden Überlebenden (rᷝder eltiſt vnd der neſt</i>) alles an sich ziehen, was der Verstorbene an seinem Todestag zu Nutzung und in Besitz (rᷝin nutz vnd in gwer</i>) hatte, es sei Lehen, Eigen, vertragliches Recht (rᷝſatzung</i>) oder Fahrhabe und befinde sich innerhalb des Hauses oder sonst irgendwo auf seinem Besitztum. Sie sollen die Hinterlassenschaft so lange inne haben, bis sie daraus allen geldlichen Verpflichtungen des Verstorbenen nachgekommen sind, es sei gegenüber Juden oder Christen; auch nachweisliche Versprechungen des Verstorbenen an Gotteshäuser sollen davon erfüllt werden, Versetztes soll eingelöst und die Diener sollen entlohnt werden. 3. Wenn einer der Brüder eine Ehefrau hat [scil. bei seinem Tode hinterläßt], der er Morgengabe und Leibgeding ausgesetzt hat, so sollen Morgengaben und Leibgeding so lange dabei [= bei der Erbmasse] verbleiben, bis alle Verpflichtungen nach Maßgabe dieser Urkunde abgegolten sind. 4. Die verwitwete Ehefrau soll mit dem fahrenden Gut des Verstorbenen sowie mit seinen Kleinodien nichts zu schaffen haben, ausgenommen die Kleinode, die sie bei Lebzeiten ihres Mannes nachweisbar von ihm geschenkt bekommen hat. 5. Man soll der Witwe je ein Drittel des Leibgedinges und der innerhalb des Hauses befindlichen Fahrhabe belassen, damit sie besser für ihren Unterhalt sorgen kann. 6. Wenn die Witwe sich weigert, die obigen Bestimmungen zu befolgen, so soll man ihr entsprechend ihren Urkunden ihr Leibgeding vollständig überlassen mit der Auflage, nunmehr selbst davon alle Zahlungsverpflichtungen ihres verstorbenen Mannes abzugelten, Versprechungen an Gotteshäuser einzulösen und die Diener zu entlohnen. Außer Haus befindliche Fahrhabe darf sie für ihre Zahlungen nicht verwenden, wohl aber, was sie innerhalb des Hauses vorfindet. 7. Sie soll ihre Morgengabe und ihr Leibgeding [NB: nach Ablösung eventueller Verpflichtungen des Verstorbenen auf Grund der oben angeführten Bestimmungen] unbehindert und unangefochten bis zu ihrem Tode innehaben. 8. Will sie sich wieder verheiraten, so soll sie 200 Mark Silber erhalten. Hat sie Kinder, so soll sie nur 100 Mark Silber erhalten; Morgengabe und Leibgeding werden ihr dann entzogen und für die Kinder angelegt; auch Zahlungen für ihren Vater sollen davon entnommen werden. 9. Die Brüder bestimmen, daß ihre Totenfeier und ihr Begräbnisplatz im Grauen Kloster zu Rein sein soll. Für die Kost der Klosterbrüder und zum Nutzen des Klosters werden die Stubenberger dem Grauen Kloster das Beste Stück (rᷝdaz peſt ſtugh)</i> und ihren Harnisch übermachen. Von dem fahrenden Gut sollen die Klosterbrüder das Begräbnis sowie den siebenten Tag [2. Seelenmesse für den Verstorbenen], den dreißigsten Tag [letzte Seelenmesse] und den Jahrtag begehen. Die Stubenberger behalten sich aber eine Änderung dieser Bestimmung über ihr Begräbnis vor. --
Literatur
Loserth, Stubenberg S. 352 ff.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50530