Aussteller
Ausstellungsdatum
1290 September 3.
Ausstellungsort
Mitsiegler
koningeſ
Zeuge
Bernart von meiendorp
Broder proueſt uon ſente Bonifaciuſe
ekkrecht von kokſtede
Hinrek vſe ſone domherren do halber- ſtat
Jan von Bornekere
Otte von Blekkendorp
werner ſpegil
Broder proueſt uon ſente Bonifaciuſe
ekkrecht von kokſtede
Hinrek vſe ſone domherren do halber- ſtat
Jan von Bornekere
Otte von Blekkendorp
werner ſpegil
Weitere Personen
Boden, Gardune, herren von Goſlere dē kanoniken von ſente Mathiaſe, jvtten, Omen von hadmerſleue, Otten deme alden, Otten, romeſchen koningeſ Rodolueſ, wernere
Bemerkungen:
Graf Heinrich von Blankenburg beurkundet, daß er im Auftrag König Rudolfs in dem Streit zwischen den Omen von Hadmersleben einerseits und den Kanonikern von St. Matthias in Goslar andererseits ein Abkommen wie folgt getroffen habe: Die Ome sollen den Kanonikern alljährlich von den 7½ Hufen, die zu den Meiereien in Westeregeln und Etgersleben gehören, 1½ Magdeburgische Wispel Weizen für jede Hufe abgeben, weitere 4½ Hufen sollen die Ome gegen die gleiche Abgabe übernehmen, sobald sie frei sind. Die Kanoniker haben außerdem zwei Mühlen, welche 12 Magdeburgische Wispel Weizen abgeben. Bessert sich der Ertrag dieser Mühlen, so sollen die Kanoniker von dem Mehrertrag ⅔ und die Ome ¹⁄₃ erhalten, verschlechtert er sich, so sollen beide Teile den Schaden in demselben Verhältnis [⅔: ¹⁄₃] tragen. Die Abgaben von dem kündbaren Zinsgut rᷝ(latgude)</i> an Korn und Bargeld sollen die Ome den Kanonikern ganz geben, die Leute, die zu dem Gut gehören, sollen bei ihrem Recht bleiben. Der Zins an Pfennigen ist bis zum 29. September in Magdeburg oder Halberstadt auf Gefahr der Ome zu zahlen. Die Kanoniker sollen vorher mitteilen, wohin die Zahlung zu erfolgen hat. Die Abgaben an Korn von den Meiereien, den Mühlen und dem kündbaren Zinsgut sind am 11. November in Goslar fällig. Der Transport erfolgt nur bis Halberstadt auf Gefahr der Ome, danach bis Goslar auf Gefahr der Kanoniker. Fällige Abgaben, die am 29. September und 11. November nicht geleistet wurden, sind in doppelter Höhe zu entrichten. Erfolgt die verdoppelte Zahlung dieser Abgaben nicht innerhalb von 4 Wochen nach den Terminen, so sollen die Ome sofort in Magdeburg oder Halberstadt einreiten und so lange dort bleiben, bis der Zins ausbezahlt wird. Die Ome sollen den Kanonikern vor dem kommenden 11. November eine ewige Stiftung von 1 Mark lötigem Silber verschreiben. Dafür sollen die Kanoniker viermal im Jahr Vigilie und Seelenmesse halten für Herrn Otto den Alten, seine Ehefrau Jutta und ihre Söhne Otto und Bodo, desgleichen für Herrn Werner und Herrn Gardun, wenn diese tot sind. Zu den 4 Jahrzeiten soll man diese Mark unter alle Priester verteilen, die daran beteiligt sind. Die Ome sind verpflichtet, die Kanoniker bei deren Angelegenheiten zu unterstützen. Herr Werner und Herr Gardun haben gelobt, sich an diese Abmachungen zu halten; Otto, Garduns Bruder, soll sich noch verpflichten. Herr Werner und Herr Gardun sollen dafür sorgen, daß ihre minderjährigen Söhne, welche beide Otto heißen, sobald sie zu Jahren gekommen sind, sich ebenfalls verpflichten, diese Abmachungen einzuhalten. Sterben Werner und Gardun und halten ihre Söhne dieses Abkommen nicht ein, so können die Kanoniker über ihre Besitzungen frei verfügen. Die Söhne behalten dann nur die Vogtei über das kündbare Zinsgut, nicht über die Meiereien und das zugehörige Gut. Wenn die 5 genannten Herren von Hadmersleben gestorben sind, so sind den Kanonikern die Güter frei und sie sind aller Verpflichtungen entbunden. Auf Grund dieser Abmachung verzeihen die Kanoniker Herrn Otto dem Alten, seinen Kindern und Sohneskindern um Gottes Willen. Werden die genannten abgabepflichtigen Güter von Hagel, Brand oder sonstigem Schaden heimgesucht, so soll man die Kanoniker binnen 8 Tagen den Schaden in Augenschein nehmen lassen. Nach der Größe des Schadens werden sie den Omen entgegenkommen. Dagegen sind sie zu nichts verpflichtet, wenn der Schaden nicht nachgewiesen wird. Diese Abmachungen und diesen Vergleich soll man mit Handfesten und den Siegeln des Königs, der Fürsten und Herren bekräftigen. Vgl. Nr. 1310. --
Literatur
GQPS. 30, 407 ff. Nr. 409.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20781