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Rodeneck

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    fridreich von Rodinchen an Reimprecht von Schoͤnnekken - 1290 August 24.
    (CAO, 1315-08-24) fridreich von Rodinchen
    Friedrich von Rodank beurkundet, daß er seinem Vetter Reimprecht von Schöneck und allen dessen Erben die volle Belehnung nachstehend [S. 535. Z. 5--17] angeführter Besitzungen übertragen hat. Diese Besitzungen waren sein Eigentum, er hat sie aus erster Hand an die Vogtei in Kerz und Frisail verlehnt, die aber ihrerseits wieder Lehen von der Herrschaft [dem Hochstift Brixen an Friedrich] gewesen ist. Friedrich und seine Erben verpflichten sich, die Lehens- nd Vogteirechte dieser Besitzungen vor geistlichem und weltlichem Gericht nach Landesrecht zu vertreten; er und seine Erben haben von Reimprecht und dessen Erben 30 Mark rᷝder obern zal Meraner Münze erhalten. --
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    an Cuͦnrate kolman - 1290 August 25.
    (CAO, 1315-08-25)
    Es wird beurkundet, daß Gottfried von Schlettstadt, der Pfleger des Spitals zu Freiburg, mit Rat und Willen des Schultheißen und der 24 von Freiburg, dem Ritter Konrad Kolman 9 Mutt Korn, das er jährlich dem Spital als Zins gab, gegen 11 Mark Silber abgelöst hat. Dem Spital wurde der Betrag ausgezahlt. Gottfried hat Kolman und dessen Erben den Bach unterhalb der Spitalswiese gegen einen jährlich am 11. November fälligen Zins von 2 Schillingen verliehen. Unbehindert von Kolman und seinen Erben darf das Spital den Bach auf seinem Gut rᷝoberthalb dem núwen wege benützen. --
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    burger / von Rinuelden; Rat; Schultheize - 1290 August 25.
    (CAO, 1315-08-25) burger / von Rinuelden; Rat; Schultheize
    Rheinfelder Stadtrecht. Schultheiß, Rat und Bürger von Rheinfelden erlassen Bestimmungen über Vergehen und ihre Buße, Raufhändel, Verwundung, zeitweilige Verbannung, Behandlung von straffälligen Priestern, Streitigkeiten der Bürger untereinander und mit Fremden, Strafen wegen der Anwendung von falschem Maß und Gewicht, Nichtbefolgung einer Berufung vor den Rat, Spiel, Hochzeit, Eidesleistung, Verweisung aus der Stadt, Holzschlagen. Die Bestimmungen treten am 1. September für ein Jahr in Kraft. Es folgen noch Bestimmungen über Lehensrecht, Minderjährige, Fremde, öffentliche Unterhaltung, Holz, Bürgerrecht, Schäden im Garten. Über alle nicht erwähnten Vergehen entscheidet der Rat. --
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    Cvͦnrat von wartenberg; Diethel; Friderich u.A. an Bvrcart Heinerlin von Vilingen; meiſter des armen ſpitals ze Vilingen - 1290 August 25.
    (CAO, 1315-08-25) Cvͦnrat von wartenberg; Diethel; Friderich; Haiden von Crenkingen; Hainrich von Crenkingen; Lv̓dewig
    Konrad von Wartenberg, Heinrich von Krenkingen und der Haide von Krenkingen, seine Brüder Friedrich, Ludwig und Diethelm beurkunden, daß Hermann von Sunthausen und sein Bruder Heinrich mit Einwilligung der Aussteller ihre Güter zu Busenheim (Biesingen), die Wernher Holaip und Berthold vor dem Kiltor bewirtschaften, und ihr Gut in Heidenhofen, das die Witwe Kuͦnzin bewirtschaftet, verkauft haben an Burkhart Heinerlin von Villingen und den Meister des dortigen Armenspitals als den Vertreter und im Namen dieses Spitals. --
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    Hinrik Greue von Blankenburch - 1290 September 3.
    (CAO, 1315-09-03) Hinrik Greue von Blankenburch
    Graf Heinrich von Blankenburg beurkundet, daß er im Auftrag König Rudolfs in dem Streit zwischen den Omen von Hadmersleben einerseits und den Kanonikern von St. Matthias in Goslar andererseits ein Abkommen wie folgt getroffen habe: Die Ome sollen den Kanonikern alljährlich von den 7½ Hufen, die zu den Meiereien in Westeregeln und Etgersleben gehören, 1½ Magdeburgische Wispel Weizen für jede Hufe abgeben, weitere 4½ Hufen sollen die Ome gegen die gleiche Abgabe übernehmen, sobald sie frei sind. Die Kanoniker haben außerdem zwei Mühlen, welche 12 Magdeburgische Wispel Weizen abgeben. Bessert sich der Ertrag dieser Mühlen, so sollen die Kanoniker von dem Mehrertrag ⅔ und die Ome ¹⁄₃ erhalten, verschlechtert er sich, so sollen beide Teile den Schaden in demselben Verhältnis [⅔: ¹⁄₃] tragen. Die Abgaben von dem kündbaren Zinsgut rᷝ(latgude) an Korn und Bargeld sollen die Ome den Kanonikern ganz geben, die Leute, die zu dem Gut gehören, sollen bei ihrem Recht bleiben. Der Zins an Pfennigen ist bis zum 29. September in Magdeburg oder Halberstadt auf Gefahr der Ome zu zahlen. Die Kanoniker sollen vorher mitteilen, wohin die Zahlung zu erfolgen hat. Die Abgaben an Korn von den Meiereien, den Mühlen und dem kündbaren Zinsgut sind am 11. November in Goslar fällig. Der Transport erfolgt nur bis Halberstadt auf Gefahr der Ome, danach bis Goslar auf Gefahr der Kanoniker. Fällige Abgaben, die am 29. September und 11. November nicht geleistet wurden, sind in doppelter Höhe zu entrichten. Erfolgt die verdoppelte Zahlung dieser Abgaben nicht innerhalb von 4 Wochen nach den Terminen, so sollen die Ome sofort in Magdeburg oder Halberstadt einreiten und so lange dort bleiben, bis der Zins ausbezahlt wird. Die Ome sollen den Kanonikern vor dem kommenden 11. November eine ewige Stiftung von 1 Mark lötigem Silber verschreiben. Dafür sollen die Kanoniker viermal im Jahr Vigilie und Seelenmesse halten für Herrn Otto den Alten, seine Ehefrau Jutta und ihre Söhne Otto und Bodo, desgleichen für Herrn Werner und Herrn Gardun, wenn diese tot sind. Zu den 4 Jahrzeiten soll man diese Mark unter alle Priester verteilen, die daran beteiligt sind. Die Ome sind verpflichtet, die Kanoniker bei deren Angelegenheiten zu unterstützen. Herr Werner und Herr Gardun haben gelobt, sich an diese Abmachungen zu halten; Otto, Garduns Bruder, soll sich noch verpflichten. Herr Werner und Herr Gardun sollen dafür sorgen, daß ihre minderjährigen Söhne, welche beide Otto heißen, sobald sie zu Jahren gekommen sind, sich ebenfalls verpflichten, diese Abmachungen einzuhalten. Sterben Werner und Gardun und halten ihre Söhne dieses Abkommen nicht ein, so können die Kanoniker über ihre Besitzungen frei verfügen. Die Söhne behalten dann nur die Vogtei über das kündbare Zinsgut, nicht über die Meiereien und das zugehörige Gut. Wenn die 5 genannten Herren von Hadmersleben gestorben sind, so sind den Kanonikern die Güter frei und sie sind aller Verpflichtungen entbunden. Auf Grund dieser Abmachung verzeihen die Kanoniker Herrn Otto dem Alten, seinen Kindern und Sohneskindern um Gottes Willen. Werden die genannten abgabepflichtigen Güter von Hagel, Brand oder sonstigem Schaden heimgesucht, so soll man die Kanoniker binnen 8 Tagen den Schaden in Augenschein nehmen lassen. Nach der Größe des Schadens werden sie den Omen entgegenkommen. Dagegen sind sie zu nichts verpflichtet, wenn der Schaden nicht nachgewiesen wird. Diese Abmachungen und diesen Vergleich soll man mit Handfesten und den Siegeln des Königs, der Fürsten und Herren bekräftigen. Vgl. Nr. 1310. --
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    Herman / von gotes gnaden / der Marcgrave von Baden an Frideriche von Gomaringen - 1290 August 31.
    (CAO, 1315-08-31) Herman / von gotes gnaden / der Marcgrave von Baden
    Markgraf Hermann von Baden beurkundet, daß er dem Friedrich von Gomaringen für 40 Mark lötiges Silber seinen Hof zu Backnang als Burglehen verliehen hat bis zur Wiedereinlösung des Gutes. Friedrich soll, wenn er gemahnt wird, in Beilstein oder Backnang einziehen, dort Wohnung nehmen und sich dort aufhalten wie ein Burgmann bei seinem Herrn. Löst der Markgraf den Hof gegen 40 Mark von ihm wieder ein, so soll Friedrich den Betrag nach des Markgrafen Rat im Umkreis einer Meile von Beilstein oder Backnang anlegen und er und seine Erben diesen Besitz als Lehen empfangen und dafür Burgmann des Markgrafen sein. --