Otte von Ohſſenſtein - 1279 Juni 24.

Zugangsnummer

385

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Solothurn

Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Ausstellungsdatum
1279 Juni 24.
Ausstellungsort
Solothurn, 4055458-2
Mitsiegler
Bilgerin von wangen
Burcart von hohenſtein
Burcart
heſſe von Grifenſtein
Lamperth von ſweinheī
Otten von Ohſſenſtein
volmar von Richenberg
Weitere Personen
Bertolden, Biſſchoue Cvnrat von ſtrazburg, Cvͦnrat von Lieten- berg, Johannſen, kvnegunde, kvnig
Archiv
Darmstadt, Hessisches Staatsarchiv
Bemerkungen:
Otte von Ochsenstein beurkundet, daß er mit dem im Bann von Sigolsheim und Kienzheim gelegenen Güterkomplex zufrieden gestellt sei, den sein Schwager Conrad von Lichtenberg ihm bei seiner Verehelichung mit Kunegunde von Lichtenberg gegeben habe und der dem Ritter Johann von Witersheim und dessen Bruder Bertold abgekauft wurde. Dieser Güterkomplex entspricht dem Wert und den (auf ihm ruhenden) Rechten nach dem zwischen den Flüssen Breusch und Moder gelegenen Güterkomplex, der ursprünglich im Ehevertrag für Otte von Ochsenstein vorgesehen war. Diesen Ersatzgüterkomplex haben Otte und Kunegunde von Ochsenstein angenommen und setzen für ihn einen Wert von 262 Mark an, ein Betrag, den Conrad von Lichtenberg von den 500 Mark abziehen darf, die er dem Otte von Ochsenstein als Mitgift für Kunegunde zu zahlen gelobt hat. Otte gelobt für seinen Herren, den König Rudolf, für seine Frau und sich dem Bischof Konrad von Straßburg [einem Lichtenberger] und seinem Schwager Konrad von Lichtenberg allen Nachteil oder Schaden, der dem Bischof, dem Schwager Konrad oder seinen Bürgen daraus entstehen könnte, innerhalb eines Monats nach Mahnung wettzumachen. Hierfür stellt Otte von Ochsenstein acht namentlich aufgezählte Bürgen mit Einlagerverpflichtung. Die Bürgen ihrerseits erklären, daß, wenn einer von ihnen seine Einlagerverpflichtung bräche, der Bischof von Straßburg und Konrad von Lichtenberg diesen pfänden dürfen und dagegen weder geistliches noch weltliches Gericht noch Landfriede schützen können. Erleiden die Pfänder bei der Pfändung irgend einen Schaden, so muß der Gepfändete ihn wieder gut machen. --
Literatur
J. G. Lehmann, Urkundliche Geschichte d. Grafschaft Hanau-Lichtenberg 2, 23.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW10419