Ausstellungsdatum
1284 Oktober 21
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Wetzel von Karlstetten bekundet, daß er sich unter Zustimmung seiner Frau Seburg, seiner Kinder und sonstigen Erben mit seinem Bruder Alber von Michelstetten verglichen hat. Wetzel, seine Frau, seine Kinder und Erben haben auf alles Gut verzichtet, das bei der Erbteilung Alber und dessen Kindern zugefallen ist, und geben gegenüber Alber, seiner Frau Margarete und seinen schon lebenden und künftigen Kindern alle Ansprüche auf das Gut auf, die sie seit dem Tage der Erbteilung erhoben haben. Künftige Abmachungen der Brüder oder ihrer Erben über ihren beiderseitigen Besitz, Eigen oder Lehen, sollen Gültigkeit haben und von aller Ansprache Wetzels, seiner Frau und seiner Erben verschont bleiben. Künftige Kaufverträge zwischen den Brüdern sollen mit Zeugen und Urkunden bestätigt werden. Diese Schlichtung ist mit beider Brüder Zustimmung durch 4 [Bd. 5 S. 209 Z. 30 bis 32] genannte Schiedsleute geschehen. Diese Schiedsleute haben zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten eine Buße bestimmt: wenn einer der beiden Brüder oder deren Erben das Gelübde bräche, indem er etwas anderes [durchzusetzen] sucht, als der Schiedsspruch (rᷝtail</i>) bestimmt, so soll er dem Landesherren und den Schiedsleuten je 100 Pfund Wiener Pfennige zahlen und die Bestimmungen des Schiedsspruches sollen doch unverändert gültig bleiben. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50273