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Türkheim

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    1284 Oktober 16
    (CAO, 1309-10-16)
    Konrad und Johannes, Herren von Lichtenberg und Vögte zu Straßburg, bekunden, daß sie Herrn Johannes von Burnen, ihrem rᷝſesman [zum festen Wohnsitz verpflichteter Lehnsmann], erlaubt haben, seiner Frau Agnes, Tochter des verstorbenen Wilhelm von Auenheim [b. Leutersdorf, Unterelsaß] 35 Mark Silber als Wittum auf seinem rᷝseſlehen anzuweisen, das er von ihnen im Bann von Minwersheim [b. Hochfelden, Unterelsaß] und Ekkendorf [Alteckendorf b. Hochfelden] hat. Wenn Johannes stirbt, ist seine Witwe ihnen keinen rᷝſes von dem genannten Gut schuldig, während sie ihr Wittum darauf hat. --
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    Urkunde
    1284 Oktober 21
    (CAO, 1309-10-21)
    Wetzel von Karlstetten bekundet, daß er sich unter Zustimmung seiner Frau Seburg, seiner Kinder und sonstigen Erben mit seinem Bruder Alber von Michelstetten verglichen hat. Wetzel, seine Frau, seine Kinder und Erben haben auf alles Gut verzichtet, das bei der Erbteilung Alber und dessen Kindern zugefallen ist, und geben gegenüber Alber, seiner Frau Margarete und seinen schon lebenden und künftigen Kindern alle Ansprüche auf das Gut auf, die sie seit dem Tage der Erbteilung erhoben haben. Künftige Abmachungen der Brüder oder ihrer Erben über ihren beiderseitigen Besitz, Eigen oder Lehen, sollen Gültigkeit haben und von aller Ansprache Wetzels, seiner Frau und seiner Erben verschont bleiben. Künftige Kaufverträge zwischen den Brüdern sollen mit Zeugen und Urkunden bestätigt werden. Diese Schlichtung ist mit beider Brüder Zustimmung durch 4 [Bd. 5 S. 209 Z. 30 bis 32] genannte Schiedsleute geschehen. Diese Schiedsleute haben zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten eine Buße bestimmt: wenn einer der beiden Brüder oder deren Erben das Gelübde bräche, indem er etwas anderes [durchzusetzen] sucht, als der Schiedsspruch (rᷝtail) bestimmt, so soll er dem Landesherren und den Schiedsleuten je 100 Pfund Wiener Pfennige zahlen und die Bestimmungen des Schiedsspruches sollen doch unverändert gültig bleiben. --
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    Urkunde
    1284 November 10
    (CAO, 1309-11-10)
    Nicolaus von Kageneck, Johannes in Kalbeſgaſſen und Johannes von Saarburg, Pfleger des Spitals zu Straßburg, bekunden, daß sie mit Herrn Hug von Winterthur über den Besitz, den er und seine verstorbene Ehefrau um Gottes willen dem Spital geschenkt haben und dessen Eigentumsrecht jetzt dem Spital zusteht, eine Übereinkunft getroffen haben. Wenn Hug stirbt, sollen seine Erben zum nächsten Neumond (rᷝzuͦ deme nehisten nuͦwen) zwei Drittel [der Einkünfte] erhalten, das dritte Drittel soll dem Spital zufallen. Danach sind die Einkünfte und Eigentumsrechte dem Spital frei. --
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    Urkunde
    1284 Oktober 16
    (CAO, 1309-10-16)
    Bürgermeister Nikolaus von Kageneck und der Rat von Straßburg bekunden, daß Herr Heinrich Wehelin, der rᷝlônherre [etwa: Geschäftsführer der Domhütte] und Meister Erwin, der rᷝwercmeister [Architekt] mit den drei [Bd. 5 S. 209 Z. 35 f.] genannten Pflegern des Spitals zu Straßburg dahin übereingekommen sind, daß jeder, der in dem von Wehelin gebauten Hause zunächst dem Münster wohnt, dem Spital jährlich 16 Unzen Straßburger Pfennige zahlen soll, da diese Hofstatt zuvor dem Spital gehört hatte. Dagegen hat das Spital mit dem Vermieten des Hauses und dem Erschatz nichts zu tun. --