1298 Mai 30.

Zugangsnummer

3005

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Ort
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Ausstellungsdatum
1298 Mai 30.
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Heinrich der Alte und Heinrich der Junge, Herren von Fleckenstein, sowie der Edelknecht Heinrich von Ingenheim beurkunden, daß sie den Edelknecht Hug von Ingenheim, den Meister, Rat und Bürger von Straßburg in einer Fehde gefangen genommen haben, bis zum kommenden 15. August für 150 Mark Silber Straßburger Gewichtes von den Straßburgern ausgelöst haben. Sie sind gemeinsam dafür Bürgen, 1) daß sich Hug, wie er geschworen hat, zum vereinbarten Termin wieder in Gefangenschaft begeben wird, sofern er nicht weiteren Aufschub erhält, 2) daß Hug den Bürgern und der Stadt Straßburg keinen Schaden zufügen oder zufügen lassen wird. Wenn er, seine Verwandten oder Helfer jemand dazu anstiften, die Straßburger zu schädigen, oder wenn er sich nicht zum vereinbarten Zeitpunkt wieder einfindet, so sollen die [Aussteller als] Bürgen nach erfolgter Mahnung auf Grund ihrer eidlichen Verpflichtung in Straßburg so lange Einlager halten, bis die 150 Mark an Meister und Rat von Straßburg bezahlt, der angerichtete Schaden ersetzt und eine dauerhafte Sühne zwischen Hug und seinen Verwandten einerseits und den Bürgern und der Stadt Straßburg anderseits geschlossen ist. Wenn der Gefangene vor Ablauf der Frist stirbt, so müssen die Aussteller bis zum Abschluß einer Sühne zwischen den Verwandten des Verstorbenen und den Bürgern von Straßburg in Straßburg Einlager halten. Die beiden Fleckensteiner haben vereinbart, daß statt ihrer, wenn sie selbst verhindert sind, je 2 Landritter, die Harnisch tragen, Einlager halten und an die obigen Bestimmungen gebunden sein sollen. Wenn einer der Bürgen vor dem Termin stirbt, so sollen die anderen 8 Tage nach erfolgter Mahnung einen ebensoguten stellen, oder sie müssen Einlager halten, bis es geschehen ist. Verletzen sie oder einer von ihnen die Einlagerpflicht, so müssen sie allen dadurch entstehenden Schaden ersetzen. Dazu haben sie sich eidlich gegenüber den Straßburgern verpflichtet. Die Bürger sind dann berechtigt, ihre Leute und Güter zu nehmen und zu pfänden, wo sie sie finden. Dagegen ist kein [Einspruch beim] Landfrieden oder [bei einem] Gericht möglich. Die Haftpflicht der Bürgen besteht weiter, wenn Meister und Rat von Straßburg dem Gefangenen erneut Urlaub gewähren. --
Literatur
UB. Straßburg 2, 168 ff. Nr. 213.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40461