Rât von zv̓rich an Baſil; Cholmur; Rinowe u.A. - 1287 Mai 26.

Zugangsnummer

902

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Balm
Empfänger
Baſil
Cholmur
Rinowe
Rvfach
Sletzſtat
Ausstellungsdatum
1287 Mai 26.
Ausstellungsort
Mitsiegler
vnſir burger jn- geſigil
Weitere Personen
vͦlrich der Trvͦber, vͦlrich im gewelbe, baruuͦzen, Bruͦdir Dietrich · der provincial · der minre Bruͦdir ordinſ / vber Túſch lant, Bruͦdir Sigefrit, bredier, Burchart von Hottingen, burger Brief von Strazb ~g, Chvͦn· von Tvͤbelnſtein, der Cardian, Heinrich Stoͮrj, Heinrich vinko, Jacob vor der Mezie, Johans pilgrin, Niclauweſ der jvnge zorn · der meiſter, peter wolfleibſcho, Rvͦd · von Beggenhouen, Rvͦdolf der kriek, Rvͦdolf der Mv̓lner, Samenunge
Bemerkungen:
Der Rat der Stadt Zürich, dessen derzeitige Mitglieder am Schluß mit Namen genannt sind, beurkundet, daß er das nachfolgende Schreiben der Bürger von Straßburg gesehen, auf seine Echtheit hin geprüft und davon Abschrift genommen habe, damit er in ähnlichen Fällen, wie sie in dem Schreiben geschildert sind, sich danach richten könne. Es folgt das Schreiben in Abschrift. Es ist eine Zirkularnote an die Räte und Gemeinden von Basel, Kolmar, Schlettstadt, Rheinau und Rufach sowie an alle die Städte, denen das Schreiben gezeigt wird, in der der Bürgermeister von Straßburg, der junge Zorn, der Rat und die Bürgerschaft von Straßburg mitteilen, wie sie mit den Straßburger Predigermönchen in Streit kamen, weil diese Kinder reicher Leute, die eine große Erbschaft in Aussicht hatten und noch unter 18 Jahren waren, zum Eintritt in ihren Orden zu bewegen suchten, ja sie sogar gegen Willen und Wissen ihrer Familie darin aufnahmen. Die Verfasser des Schreibens schildern des weiteren, wie sie deswegen bei den Predigern vorstellig wurden und beantragten, daß diese ihrerseits einen ähnlichen Revers ausstellen sollten, wie ihn die Barfüsserbrüder von Straßburg der Stadt gegeben hätten, eine Angelegenheit, die zuerst auf Ablehnung gestossen, dann als der Ordensprovinzial hinzugezogen wurde, mit Spott in die Länge gezogen worden sei. Die Sache wurde von neuem akut, als die Dominikaner das Erbteil rᷝeiner vrowen</i> ihren rechten Erben entzogen hatten. Die erneute Forderung nach Ausstellung eines ähnlichen Reverses, wie ihn die Straßburger Barfüsser gegeben hatten, stieß auf glatte Ablehnung, man ließe sich lieber die Hälse mit Brettern abschlagen, als das man ein solches Schreiben ausstelle. Als dann weiter die Stadt auf ihrer Almende vor den Toren des Dominikanerinnenklosters zu bauen anfing, liefen die Nonnen herbei und schlugen auf die Arbeiter mit Schaufeln und Bengeln ein, wobei ein Arbeiter tödlich verletzt wurde. Das führte dazu, daß von städtischer Seite der Versuch gemacht wurde, das Tor des Dominikanerinnenklosters aus den Angeln zu heben [um in das Kloster einzudringen]. Die Straßburger haben deshalb an die genannten Städte geschrieben, damit sie sich freundlich verhalten und mit Rat und Gunst ihnen beistehen, wie sie, die Straßburger, ihnen beistehen würden, wenn sie vor Gericht Rede stehen müßten. Sie bitten die Städte, falls ihnen von den Predigern anders lautende Berichte zugegangen seien, diesen nicht zu glauben. Die Straßburger bitten um schriftliche Wiedergabe des Willens und Rates der Adressaten, wie sie, die Straßburger, und andere Städte, vor den Dominikanern sich retten könnten. Die Straßburger bitten ferner die Städte, falls sie, die Straßburger, Richter gewinnen sollten, die zu ihnen, den Adressaten, Beziehungen haben, bei diesen Richtern ihnen nützlich zu sein, damit sie ihnen bei ihrem Rechtshandel gut und gnädig sind. -- An diesen Bericht schließen die Straßburger die Abschrift eines Schreibens des Bruders Dietrich, Provincials der deutschen Provinz des Ordens der Minoriten, und des Straßburger Guardians Sigefrit und des Straßburger Minoritenkonventes an, worin diese versprechen: 1) daß kein Mitglied aus ihrem Kloster Eigen, Erbe oder Gut, welches einem Straßburger Bürger gehört, zu Erbe annehmen wird. 2) daß Belehrungen zu Vermächtniszwecken gelegentlich der Ausübung der Seelsorge und am Sterbebett, wodurch rechtmäßige Straßburger Erben um ihr Erbe kommen, unterbleiben. 3) daß kein Gut, Erbe oder Eigen, welches einem Straßburger Bürger oder einer Straßburger Bürgerin gehört und dem Konvent vermacht wird, von seiten des Konvents so verkauft oder verschoben wird, daß es zuletzt doch wieder an den Konvent fällt. 4) daß Leute unter 18 Jahren aus Straßburger Bürgerfamilien nicht in den Orden aufgenommen werden. Diese Versprechungen sind gemacht, nachdem eingangs schriftlich festgestellt ist, daß der Bürgermeister, der Rat und die Bürger von Straßburg so viel Anstand gehabt haben, zu erklären, daß die Straßburger Minoriten auch vorher zu Klagen wegen Übertretung der aufgezählten Punkte einen Anlaß nicht gegeben haben. --
Literatur
UB. der Stadt. Straßburg 2, 78 Nr. 120 ; Auszug ZU. 1992.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20358