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    Walther von Eſchibach in Choſtenzer Biſchtvͦm der vrige an Agneſa v̓nſerv̓ Tochter Grave Mangoltz Wirtenne von Nellenbvrg - 1287 nach Mai 25.
    (CAO, 1312-05-25) Walther von Eſchibach in Choſtenzer Biſchtvͦm der vrige
    Der Freiherr Walther von Eschibach beurkundet, daß seine Tochter Agnes, die Ehefrau des Grafen Manegold von Nellenburg in die Hand des Schaffhausener Ritters Herman am Stade mit der Hand ihres Vogtes, des Freiherren Leutold des Älteren von Regensberg, auf alle ihre Rechte an Twing und Bann und Leuten und Gut in der Vogtei Verzicht leistete, und daß Graf Manegold, weil die Vogtei seine Gegengabe an Agnes, für das von ihr eingebrachte Heiratsgut war, seiner Frau für die von ihr hingegebene Vogtei die Steingruben bei Stockach und [Einkünfte] an den Mühlen vor Stockach gegeben habe. --
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    Rât von zv̓rich an Baſil; Cholmur; Rinowe u.A. - 1287 Mai 26.
    (CAO, 1312-05-26) Rât von zv̓rich
    Der Rat der Stadt Zürich, dessen derzeitige Mitglieder am Schluß mit Namen genannt sind, beurkundet, daß er das nachfolgende Schreiben der Bürger von Straßburg gesehen, auf seine Echtheit hin geprüft und davon Abschrift genommen habe, damit er in ähnlichen Fällen, wie sie in dem Schreiben geschildert sind, sich danach richten könne. Es folgt das Schreiben in Abschrift. Es ist eine Zirkularnote an die Räte und Gemeinden von Basel, Kolmar, Schlettstadt, Rheinau und Rufach sowie an alle die Städte, denen das Schreiben gezeigt wird, in der der Bürgermeister von Straßburg, der junge Zorn, der Rat und die Bürgerschaft von Straßburg mitteilen, wie sie mit den Straßburger Predigermönchen in Streit kamen, weil diese Kinder reicher Leute, die eine große Erbschaft in Aussicht hatten und noch unter 18 Jahren waren, zum Eintritt in ihren Orden zu bewegen suchten, ja sie sogar gegen Willen und Wissen ihrer Familie darin aufnahmen. Die Verfasser des Schreibens schildern des weiteren, wie sie deswegen bei den Predigern vorstellig wurden und beantragten, daß diese ihrerseits einen ähnlichen Revers ausstellen sollten, wie ihn die Barfüsserbrüder von Straßburg der Stadt gegeben hätten, eine Angelegenheit, die zuerst auf Ablehnung gestossen, dann als der Ordensprovinzial hinzugezogen wurde, mit Spott in die Länge gezogen worden sei. Die Sache wurde von neuem akut, als die Dominikaner das Erbteil rᷝeiner vrowen ihren rechten Erben entzogen hatten. Die erneute Forderung nach Ausstellung eines ähnlichen Reverses, wie ihn die Straßburger Barfüsser gegeben hatten, stieß auf glatte Ablehnung, man ließe sich lieber die Hälse mit Brettern abschlagen, als das man ein solches Schreiben ausstelle. Als dann weiter die Stadt auf ihrer Almende vor den Toren des Dominikanerinnenklosters zu bauen anfing, liefen die Nonnen herbei und schlugen auf die Arbeiter mit Schaufeln und Bengeln ein, wobei ein Arbeiter tödlich verletzt wurde. Das führte dazu, daß von städtischer Seite der Versuch gemacht wurde, das Tor des Dominikanerinnenklosters aus den Angeln zu heben [um in das Kloster einzudringen]. Die Straßburger haben deshalb an die genannten Städte geschrieben, damit sie sich freundlich verhalten und mit Rat und Gunst ihnen beistehen, wie sie, die Straßburger, ihnen beistehen würden, wenn sie vor Gericht Rede stehen müßten. Sie bitten die Städte, falls ihnen von den Predigern anders lautende Berichte zugegangen seien, diesen nicht zu glauben. Die Straßburger bitten um schriftliche Wiedergabe des Willens und Rates der Adressaten, wie sie, die Straßburger, und andere Städte, vor den Dominikanern sich retten könnten. Die Straßburger bitten ferner die Städte, falls sie, die Straßburger, Richter gewinnen sollten, die zu ihnen, den Adressaten, Beziehungen haben, bei diesen Richtern ihnen nützlich zu sein, damit sie ihnen bei ihrem Rechtshandel gut und gnädig sind. -- An diesen Bericht schließen die Straßburger die Abschrift eines Schreibens des Bruders Dietrich, Provincials der deutschen Provinz des Ordens der Minoriten, und des Straßburger Guardians Sigefrit und des Straßburger Minoritenkonventes an, worin diese versprechen: 1) daß kein Mitglied aus ihrem Kloster Eigen, Erbe oder Gut, welches einem Straßburger Bürger gehört, zu Erbe annehmen wird. 2) daß Belehrungen zu Vermächtniszwecken gelegentlich der Ausübung der Seelsorge und am Sterbebett, wodurch rechtmäßige Straßburger Erben um ihr Erbe kommen, unterbleiben. 3) daß kein Gut, Erbe oder Eigen, welches einem Straßburger Bürger oder einer Straßburger Bürgerin gehört und dem Konvent vermacht wird, von seiten des Konvents so verkauft oder verschoben wird, daß es zuletzt doch wieder an den Konvent fällt. 4) daß Leute unter 18 Jahren aus Straßburger Bürgerfamilien nicht in den Orden aufgenommen werden. Diese Versprechungen sind gemacht, nachdem eingangs schriftlich festgestellt ist, daß der Bürgermeister, der Rat und die Bürger von Straßburg so viel Anstand gehabt haben, zu erklären, daß die Straßburger Minoriten auch vorher zu Klagen wegen Übertretung der aufgezählten Punkte einen Anlaß nicht gegeben haben. --
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    Graue Manegold von Nellenburch an Hermanne an dem ſtade ainem ritter von Schafuſen - 1287 nach Mai 25.
    (CAO, 1312-05-25) Graue Manegold von Nellenburch
    Graf Manegold von Nellenburg beurkundet, daß er dem Schaffhausener Ritter Herman an dem Stade die Vogtei zu Berau mit Willen seiner Ehefrau Agnes, der Tochter des Herren Walther von Eschibach, der diese Vogtei von ihm als Gegenvermächtnis [für das von ihr eingebrachte Heiratsgut] verschrieben war, lastenfrei zu eigen mit Leuten, Gut, Twing und Bann, Nutz und allem Recht für 3500 Mark Silber verkauft und diese Summe bereits in Empfang genommen habe. Die Güter dieser Vogtei, die zum Stift St. Blasien gehören, standen auf Grund Besitzrechtes unter ihm als Vogt, und in dieser Eigenschaft hat der Graf sie dem Ritter Herman gegeben. Das übrige zur Vogtei gehörige Gut, hat er ihm, wie er sollte, von dem Freien Ulrich von Eichstätten gefertigt. Graf Manegold beurkundet des weiteren, daß er seiner Ehefrau erlaubte, den Freiherren Leutold den Älteren von Regensberg zum Vogt über die Vogtei zu nehmen; mit dessen Hand habe sie auf die Vogtei Verzicht geleistet in die Hand Hermans an dem Stade. Zur Entschädigung für die aufgegebene Vogtei hat Graf Manegold seiner Frau Einkünfte überwiesen von seinen Steingruben in der Nähe von Stockach und seinen Mühlen vor Stockach. Graf Manegold übernimmt die Werschaft für den Kauf gegenüber Herman an dem Stade. --
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    wirich von duͤnen; wirich an hern bozelle - 1287 Juni 15.
    (CAO, 1312-06-15) wirich von duͤnen; wirich
    Wirich von Dunen und sein Sohn Wirich beurkunden, daß sie mit Rat ihrer Freunde mit Herrn Bozel und seinem Sohn Eberhard, ihren rᷝneeben, wegen der Burg Stein, welche sie denselben genommen hatten, sich, wie folgt, verglichen haben: 1) Die Aussteller werden innerhalb des Burgfriedens weder gegen das Leben Herrn Bozels und seines Sohnes mit Gewalt vorgehen, noch ihnen die Burg aus ihrer Gewalt nehmen, was auch für Konflikte zwischen beiden Parteien entstehen könnten. Das Gebiet des Burgfriedens ist: Vom Suzenbach und längs oben die Bahn bis zum Jettenbach, von diesem abwärts an den Jdrabach, den Jdrabach abwärts zur Nahe und weiter die Nahe abwärts wieder zum Suzenbach. 2) Brechen die Aussteller diese Abmachung, so sollen ihre Lehen zur einen Hälfte an den Grafen von Veldenz fallen, zur anderen Hälfte an den Verletzten. 3) Wollten Herr Bozel und sein Sohn irgendeinem ihrer Freunde auf ihrem Haus Aufenthalt gewähren gegen jemand und beginnen sie damit bevor die Austeller jemanden ihrer Freunde bei sich Aufenthalt zu gewähren begonnen hatten, so sollen sie, die Aussteller, doch niemanden in ihr Haus aufnehmen, so daß dem [bei der Gegenseite Aufgenommenen] Schaden entstehen könnte: der Krieg des Letzteren muß erst zu Ende sein, sonst gehen die Aussteller ihrer Lehen verlustig nach Maßgabe von Titel 2. 4) Käme es zu einem rᷝchrich zwischen den Ausstellern einerseits und Herrn Bozel und seinem Sohn andrerseits, so sollen ihnen die Aussteller aus ihrer Burg heraus keinen Schaden zufügen, wiedrigenfalls sie ihre Lehen verlieren nach Maßgabe von Titel 2. 5) Kommt es zwischen den Burgmannen oder dem Gesinde beider Parteien zum Streit, so haben sich diese dem Urteil von Symont und Johann von Heizichstege zu fügen, die durch andere Männer zu ersetzen sind, falls sie durch Tod abgehen. Wer dem Urteil dieser Richter nicht folgt, soll von seinem Lehnsherren vermittels seines Lehens dazu gezwungen werden. 6) Kommen Symont und Johann selber in Streit, so sollen zwei ihrer Hausgenossen ihn auf dieselbe Weise beenden [wie in Titel 5) angegeben]. 7) Die Aussteller geloben, die neue Pforte [an ihrer Burg] zu beseitigen und nicht wieder herzustellen. 8) Zur Einhaltung dieser Abmachungen sind auch die Erben der Vertragschließenden verpflichtet. --
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    Rath von wormezen; Symon der Biſchoph - 1287 Juni 13.
    (CAO, 1312-06-13) Rath von wormezen; Symon der Biſchoph
    Bischof Simon von Worms und der Rat der Stadt Worms beurkunden, daß sie, um der Unruhe und dem Unfrieden, die sich in der Stadt Worms erhoben haben, entgegenzutreten, folgendes Gesetz erlassen haben: A. Betreffs Gerichtsstand: Wenn ein Streit innerhalb des Burgfriedens von Worms entsteht, so sollen beide Parteien sich mit dem Gericht des Bischofs und des Rates begnügen. B. Betreffs Versammlungen: 1) Wer eines solchen gerichtlich auszutragenden Streites wegen eine Versammlung in seinem Haus oder im Hause eines andern veranstaltet bei Tag oder bei Nacht, soll Stadt und Burgfrieden auf ein Jahr verlassen und der Stadt 6 Pfund Wormser zahlen. Die gleiche Strafe trifft den, der in seinem Hause eine solche Versammlung ohne ihr Einberufer zu sein, beherbergt. Ausgenommen sind solche Fälle, in denen der Veranstalter mit 6 oder 8 seiner Freunde zusammenkommt, um sich mit ihnen zu beraten, wie er seine Klage durchführe. 2) Wer aber zu seinen Freunden zu einer Versammlung kommt, der soll, wenn er Wormser Bürger ist, Stadt und Burgfrieden auf einen Monat verlassen und der Stadt ein Pfund Pfennige geben, wenn er aber ein Ausmann ist, in den Turm geworfen werden. 3) Die, welche als Boten zur Versammlung einladen, sollen Stadt und Burgfrieden auf zwei Monate verlassen und der Stadt 2 Pfund Wormser geben. Benehmen sie sich ungeziemend, so richtet man, wie es recht ist. C. Betreffs Zeugen: 1) Es wird bestimmt, daß derjenige, welcher Zeugen da, wo man um den Frieden geklagt und Zeugen einführen soll, durch Drohungen und andere Dinge zu beeinflussen sucht, Stadt und Burgfrieden auf 2 Monate verlassen und der Stadt 2 Pfund Wormser geben soll. 2) Es wird ferner bestimmt, daß zur Zeit, wenn die Zeugen eingeführt werden sollen, weder der, rᷝvon deme [»durch den⟨ oder »über den⟨?] geklagt wird, noch seine Freunde oder Anhänger mit den Zeugen auf dem Hof, im Saal oder wo sie sonst sind [nach rᷝſi 262, 36 ist offenbar rᷝſin ausgefallen] oder stehen, keine Unterredung haben oder Jrrungsversuche vornehmen dürfen, es sei denn, daß sie aufgefordert werden, zu den Zeugen zu kommen. Wer diese Bestimmung verletzt, soll Stadt und Burgfrieden auf 2 Monate verlassen und der Stadt 2 Pfund Wormser geben. 3) Es wird bestimmt, daß derjenige, der nachweislich jemandem beisteht, falsches Zeugnis abzulegen, es betreffe den Frieden oder andere Dinge, die Stadt, und zwar nach altem Herkommen, für immer verlassen muß. D. Betreffs Muntmänner: Es wird bestimmt, daß auf Grund eines Reichsverbots [vgl. oben Corpus II 221, 1 f. den Würzburger Landfrieden] niemand einen rᷝmuntman haben soll, dergestalt, daß jemand einem anderen einen Dienst erweist, damit er ihn beschütze und ihm verpfichtet sei. Wird diese Bestimmung verletzt, so soll sowohl der, der gibt, wie der, der empfängt, Stadt und Burgfrieden auf einen Monat verlassen und der Stadt ein Pfund Wormser geben. E. Betreffs öffentliche Sicherheit: 1) Jemand, der nach dem dritten Läuten der Weinglocke bewaffnet angetroffen wird, so daß er sicherheitsgefährlich erscheint, soll, einerlei, ob Bürger oder Ausmann, Stadt und Burgfrieden auf einen Monat verlassen und der Stadt ein Pfund Wormser geben. Wird er aber im Dunkeln unbewaffnet angetroffen, so soll er, falls er nicht beeidigt, keine böse Absicht gehabt zu haben, Stadt und Burgfrieden auf zwei Wochen verlassen und 10 Schillinge Pfennige geben. 2) Bei Hausfriedensbruch in der Stadt oder im Burgfrieden sollen die Nachbarn [zur Hilfe des Angeriffenen] herbeieilen. Unterläßt der Nachbar dies ohne rechtlich anerkannten Grund und wird er deshalb gerügt, so soll er Stadt und Burgfrieden auf einen Monat räumen und der Stadt 1 Pfund Wormser geben, wenn er nicht beeidigt, daß er weder etwas vernommen noch gewußt habe. Derjenige, der diese Bestimmung bricht, soll das Geld zahlen, bevor er wieder in die Stadt kommt. Bricht er diese Bestimmung und kommt früher [als erlaubt] in die Stadt, so soll er die doppelte Strafe erleiden, sowohl in Bezug auf die Verbannung als auch in Bezug auf das Strafgeld, und er soll nicht eher in Gnaden aufgenommen werden, als bis er die Pön ganz ausgekostet hat. Kommt er trotzdem [früher] in die Stadt, so soll man ihn in den Turm werfen, bis er Besserung tut und auch das Geld zahlt. Kann er nicht zahlen, so soll er Stadt und Burgfrieden rᷝewecliche verlassen, -- bis er das Geld zahlt [!]. Wer bessert, wie bestimmt ist, soll weder seine Ehre, noch sein Recht verloren haben. 3) Des weiteren wird bestimmt, daß, wer von den Ratsmitgliedern, den Sechzehnen und den Schöffen, etwas weiß oder erfährt [das zu Unfrieden führen kann], dies sofort am nächsten Freitag in den Rat kommend melden, oder, wenn ein gesetzlicher Hinderungsgrund für ihn besteht, dies am darauffolgenden Freitag tun soll. Derjenige [aus dem bezeichneten Personenkreis], der eine solche Meldung unterläßt, soll die [unter E 2) genannte?] Pön leiden. Kann man ihm die Unterlassung nicht nachweisen, so soll er vom Bürgermeister aufgefordert werden, am nächsten Freitag, wenn der Rat Sitzung hat, zu erscheinen und sich öffentlich mit Schwur auf die Heiligen zu entlasten. Tut der Aufgeforderte das nicht, so soll er die Pön leiden, die nicht erlassen werden darf. F. 1) Bischof und Rat verpflichten sich zur Aufrecht erhaltung der Ruhe behülflich zu sein und gegen Widerspenstige mit allen Mitteln vorzugehen, so daß sie sich beugen. 2) Sucht ein Ratsmitglied aus Freundschaft oder aus verwandtschaftlichen Gründen, sich an einem solchen Vorgehen nicht zu beteiligen, so soll ihn die Minderheit des Rates ersuchen, dies zu tun, und beteiligt er sich dann noch nicht, so soll er als meineidig gelten und aus dem Rat ausscheiden. G. Die Bestimmungen dieses Gesetzes dürfen weder vom Bischof, noch vom Rat einseitig geändert werden. --
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    Rudolf von Goteſ genaden Ertz- biſcholf von Salzburch an furſte Hertzog Albreht von Oͤſterrich vnd von Steyer - 1287 Juni 17.
    (CAO, 1312-06-17) Rudolf von Goteſ genaden Ertz- biſcholf von Salzburch
    Erzbischof Rudolf von Salzburg beurkundet, daß er mit Herzog Albrecht von Österreich und Steyer sich wegen dessen Forderungen betreffend Burg Wachseneck nebst Zubehör wie folgt, geeinigt hat. A [Betreffend Wachseneck]: 1) Beide Teile überantworten die Burg Abt Heinrich [II.] von Admont, der Landschreiber von Steyer ist, als gemeinsamem Mann, doch so, daß die Rechte beider Parteien daran weder verschlechtert noch gebessert werden. 2) Beide Teile überlassen die Sache der Entscheidung König Rudolfs, der sie zwischen 17. VI. und 30. XI. gütlich oder durch Rechtsspruch bei einem Aufenthalt in Österreich oder Steiermark bereinigen soll. 3) Richtet der König bis zum 30. XI. 1287 die Sache nicht selbst, so soll er beiden Parteien einen gemeinsamen Richter setzen, der als sein Stellvertreter zwischen 30. XI. 1287 und 24. VI. 1288 im Lande Steyer die Angelegenheit gerichtlich erledigt. 4) Richtet der König oder der von ihm bestellte Richter überhaupt nicht und bestellt der König beiden Parteien überhaupt keinen Richter, so soll der Abt von Admont, oder falls dieser verstorben ist, der, der die Burg inne hat, gleich nach dem 24. VI. 1288 beiden Parteien die Burg zurückerstatten, ohne daß die Rechtslage beider Parteien betreffs der bestehen den Forderung sich ändert. 5) Bringen der Herzog oder die Seinen mit dessen Wissen und Willen in dieser Zeit die Burg vom Abt von Admont an sich, so verliert der Herzog sein Recht an Wachseneck. Für den Erzbischof gelten entsprechende Bestimmungen. Bringt aber jemand anderes während dieser Zeit die Burg vom Abt an sich ohne Gunst und Wissen beider Parteien, so sollen diese auf dem Wege des Zwangs dahin wirken, daß die Burg dem Abt wieder überantwortet wird. B [Betreffend die Goldecker und Stateneck]: Weil früher [durch Vermittelung des Erzbischofs] zwischen dem Herzog und den Goldeckern [1286. X. 21. vgl. Reg. Nr. 840] ein Vertrag zustande gekommen war betreffend Burg Stateneck, dahingehend, daß der Herzog daran binnen Jahresfrist [d. h. bis zum 21. X. 1287] sein Recht erlangen soll, der Erzbischof aber mit des Herzogs gutem Willen die Statenecker Angelegenheit und die Goldecker in diese Sühne mit einbezogen hat, so wird der Herzog bis zum 30. XI. 1287 gegen die Goldecker wegen Stateneck nicht gerichtlich vorgehen, nachdem ihm der Erzbischof verspricht, daß ein Aufschub der Angelegenheit bis zum 24. VI. [1288?] gegenüber den Goldeckern dem Herzog an seinem Recht nicht schaden soll und daß, falls der Herzog doch Schaden nähme, dieser ihm durch den Erzbischof abgeglichen werden wird. Wird die Angelegenheit vor 30. XI. 1287 auf gütliche Weise nicht beigelegt, so soll sie gerichtlich zwischen 1287 XI. 30 und 1288. VI. 24 entschieden werden. Kommt man innerhalb dieser Frist nicht zu einem Urteil, so soll Stateneck den Goldeckern wieder überantwortet werden. Wenn dem Bischof von Seckau in der Zeit dieser Aufschubsfrist die Burg Stateneck abgerungen wird, so werden Erzbischof und Herzog nach den für diesen Fall in der früheren Handfeste [Nr. 840] vorgesehenen Bestimmungen handeln. C [Betreffend Schladming]: Auch die Angelegenheit betreffend Schladming soll in die Aufschubfrist einbegriffen sein und dem Herzog an seinem Recht keinen Schaden bringen. Tritt dennoch für den Herzog Schaden ein, wird der Erzbischof diesen abgleichen. Wenn die Schadminger Angelegenheit bis zum 30. XI. 1287 nicht gütlich beigelegt ist, soll der Herzog den Goldeckern Tag bis zum 24. VI. 1288 geben. --