otto ſchæhavſer an goteſhauſe ze- ſanct benedicten bvͤrren - 1289 September 5.

Zugangsnummer

1141

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Empfänger
goteſhauſe ze- ſanct benedicten bvͤrren
Ausstellungsdatum
1289 September 5.
Ausstellungsort
Weitere Personen
vͦſchalche von hvͤserne, alber von ramſawe, ch · ramſer, ch · tegan, che dē ſchergen, frideravnne, heinrich wolfram, heinrich, herzoge lvdwich von paigerne, herzogeſ otto von meran, ludwigen, ortolfem tegan, otten vogelern, pertolt
Bemerkungen:
Otto Schæhavſer [d. i. von Sachſenhausen] beurkundet, daß er der Kirche von Benediktbeuern eine Hube zu Engelwarting zu einem Seelgerät für sich und seine Ehefrau Frideraun gegeben hat mit der Bedingung, daß beide Ehegatten, wenn sie innerhalb Landes sterben, nach Benediktbeuern überführt werden, und daß, wenn Otto außerhalb Landes stirbt und seine rᷝfrivnte</i> dies dorthin bekannt geben, der Konvent Ottos rᷝpiuilde</i> genau so begehe, als ob er selbst zugegen sei. Die Bestattungen beider Eheleute sollen kostenlos und ohne Schaden [für diese] stattfinden. Das Kloster soll jedem der beiden Ehegatten [so lange sie leben] ein Pfund Opferpfennige [s. unter Opfergeld und Opferpfennig Grimm DWb. VII 1301 und 1307; H. Fischer, Schwäb. Wb. 5, 66 und 67; Schweizer. Jdiotikon 5, 1121; M. Lexer, mhd. HWb. 2, 158] geben, und, was ihnen davon übrig bleibt, sollen die Ehegatten [nach ihrem Tod] dem Kloster zurückgeben lassen. Weiterhin sollen Otto und seine Erben das Gut schützen, so daß sie für diese Vogtstätigkeit jährlich am 29. IX. zwei Hühner erhalten. Wenn Otto oder einer seiner Erben das bricht, so sollen sie mit der Vogtei in Zukunft nichts mehr zu schaffen haben. Die Hube ist Ottos Lehen von Herzog Ludwig von Bayern, und Otto hat sie den Leuten der Kirche von Benediktbeuern verliehen und ist zugleich mit allen seinen Erben rᷝwer.</i> Wenn Otto stirbt, soll man seine, seiner Ehefrau, seines Vaters, seiner Mutter und seines Herren, Herzog Ottos von Meran, Jahrzeit auf den 15. VI. zusammenlegen und an diesem Tag begehen. Das Gut hat Otto 12 namentlich genannten Männern [Gotteshausleuten] geliehen und die Verpflichtung übernommen, auch ihren Söhnen und Töchtern das Gut zu verleihen. Wenn eine der beliehenen Personen stirbt, sollen Otto und seine Erben es einem anderen leihen, den man dafür vorschlägt. --
Literatur
MB. 7, 146 Nr. 67 ;
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20612