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Kloster Benediktbeuern

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    Rvͦdolf von gotteſ gnadon / kv̓ng von Rome - 1289 September 21.
    (CAO, 1314-09-21) Rvͦdolf von gotteſ gnadon / kv̓ng von Rome
    König Rudolf beurkundet, daß er die Mißhelligkeiten zwischen seinem Oheim, Graf Egin von Freiburg, und dessen Bürgern von Freiburg i. Br., nachdem man ihn beiderseits als Schiedsrichter angegangen hatte, unter Beirat seiner lieben Fürsten der Bischöfe [Konrad] von Straßburg und [Peter] von Basel, sowie des Markgrafen Heinrich von Hachberg, derzeitigen Landrichters im Breisgau, wie folgt, beigelegt hat: 1) Der König befiehlt Gott zu Lob und Ehr und wegen des Landes Frieden und Bedürfnisses, daß Graf Egin seinen ganzen Haß und seine Ungnade, die er gegen die Stadt Freiburg insgesamt oder gegen irgendeinen Bürger im besonderen hat, aus welchem Grunde es auch sei, aufgebe, was auch geschehen ist. 2) Der König hat den Bürgern von Freiburg befohlen, daß sie dem Grafen Egin, der in schwieriger Finanzlage ist, damit er wieder an der Herrschaft bleiben und den Bürgern desto besser raten und helfen kann, 1400 Mark Silber geben sollen, was die Bürger versprochen haben. 3) Der König befiehlt, daß der Graf in seinen Rechten bleiben soll und auch Stadt und Bürger bei ihren Rechten bleiben sollen. Der Graf hat in die Hand des Königs gelobt, daß er Stadt und Bürger nie mehr beschweren werde, weder mit Worten noch mit Werken, weder in eigener Person noch rᷝmit andiren sinen frúnden. Falls der Graf dieses der Stadt und den Bürgern gegebene Gelübde nicht einhält, so sollen der König, sein Sohn Rudolf, von Gottes Gnaden Herzog von Österreich und Steyer, die Fürsten von Straßburg und Basel und Markgraf Heinrich von Hachberg dem Grafen Egin in keiner Weise gegen die Stadt Freiburg behilflich sein. 4) Damit die Stadt Freiburg ihre Last leichter tragen kann, wird ihr erlaubt, ein Ungelt von ihren Bürgern und Einwohnern, sowie denen, die um die Stadt herum wohnen, auf zehn Jahre zu erheben, wie die Stadt das früher schon getan hat. -- A:
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    otto ſchæhavſer an goteſhauſe ze- ſanct benedicten bvͤrren - 1289 September 5.
    (CAO, 1314-09-05) otto ſchæhavſer
    Otto Schæhavſer [d. i. von Sachſenhausen] beurkundet, daß er der Kirche von Benediktbeuern eine Hube zu Engelwarting zu einem Seelgerät für sich und seine Ehefrau Frideraun gegeben hat mit der Bedingung, daß beide Ehegatten, wenn sie innerhalb Landes sterben, nach Benediktbeuern überführt werden, und daß, wenn Otto außerhalb Landes stirbt und seine rᷝfrivnte dies dorthin bekannt geben, der Konvent Ottos rᷝpiuilde genau so begehe, als ob er selbst zugegen sei. Die Bestattungen beider Eheleute sollen kostenlos und ohne Schaden [für diese] stattfinden. Das Kloster soll jedem der beiden Ehegatten [so lange sie leben] ein Pfund Opferpfennige [s. unter Opfergeld und Opferpfennig Grimm DWb. VII 1301 und 1307; H. Fischer, Schwäb. Wb. 5, 66 und 67; Schweizer. Jdiotikon 5, 1121; M. Lexer, mhd. HWb. 2, 158] geben, und, was ihnen davon übrig bleibt, sollen die Ehegatten [nach ihrem Tod] dem Kloster zurückgeben lassen. Weiterhin sollen Otto und seine Erben das Gut schützen, so daß sie für diese Vogtstätigkeit jährlich am 29. IX. zwei Hühner erhalten. Wenn Otto oder einer seiner Erben das bricht, so sollen sie mit der Vogtei in Zukunft nichts mehr zu schaffen haben. Die Hube ist Ottos Lehen von Herzog Ludwig von Bayern, und Otto hat sie den Leuten der Kirche von Benediktbeuern verliehen und ist zugleich mit allen seinen Erben rᷝwer. Wenn Otto stirbt, soll man seine, seiner Ehefrau, seines Vaters, seiner Mutter und seines Herren, Herzog Ottos von Meran, Jahrzeit auf den 15. VI. zusammenlegen und an diesem Tag begehen. Das Gut hat Otto 12 namentlich genannten Männern [Gotteshausleuten] geliehen und die Verpflichtung übernommen, auch ihren Söhnen und Töchtern das Gut zu verleihen. Wenn eine der beliehenen Personen stirbt, sollen Otto und seine Erben es einem anderen leihen, den man dafür vorschlägt. --
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    Rvͦdolf Von gotteſ genadon / kúng von Rome - 1289 September 21.
    (CAO, 1314-09-21) Rvͦdolf Von gotteſ genadon / kúng von Rome
    König Rudolf beurkundet, daß er die Mißhelligkeiten zwischen seinem Oheim, Graf Egin von Freiburg, und dessen Bürgern von Freiburg i. Br., nachdem man ihn beiderseits als Schiedsrichter angegangen hatte, unter Beirat seiner lieben Fürsten der Bischöfe [Konrad] von Straßburg und [Peter] von Basel, sowie des Markgrafen Heinrich von Hachberg, derzeitigen Landrichters im Breisgau, wie folgt, beigelegt hat: 1) Der König befiehlt Gott zu Lob und Ehr und wegen des Landes Frieden und Bedürfnisses, daß Graf Egin seinen ganzen Haß und seine Ungnade, die er gegen die Stadt Freiburg insgesamt oder gegen irgendeinen Bürger im besonderen hat, aus welchem Grunde es auch sei, aufgebe, was auch geschehen ist. 2) Der König hat den Bürgern von Freiburg befohlen, daß sie dem Grafen Egin, der in schwieriger Finanzlage ist, damit er wieder an der Herrschaft bleiben und den Bürgern desto besser raten und helfen kann, 1400 Mark Silber geben sollen, was die Bürger versprochen haben. 3) Der König befiehlt, daß der Graf in seinen Rechten bleiben soll und auch Stadt und Bürger bei ihren Rechten bleiben sollen. Der Graf hat in die Hand des Königs gelobt, daß er Stadt und Bürger nie mehr beschweren werde, weder mit Worten noch mit Werken, weder in eigener Person noch rᷝmit andiren sinen frúnden. Falls der Graf dieses der Stadt und den Bürgern gegebene Gelübde nicht einhält, so sollen der König, sein Sohn Rudolf, von Gottes Gnaden Herzog von Österreich und Steyer, die Fürsten von Straßburg und Basel und Markgraf Heinrich von Hachberg dem Grafen Egin in keiner Weise gegen die Stadt Freiburg behilflich sein. 4) Damit die Stadt Freiburg ihre Last leichter tragen kann, wird ihr erlaubt, ein Ungelt von ihren Bürgern und Einwohnern, sowie denen, die um die Stadt herum wohnen, auf zehn Jahre zu erheben, wie die Stadt das früher schon getan hat. -- A: