Rudolf von gotes genaden pfallentzgraf ze Rein / vnd Hertzog ze Bairen an Biſſchof ze auſpurch; Capitel; Rat / vnd der gemain der stat ze auſpurch - 1297 Mai 8.

Zugangsnummer

2702

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Molsheim

Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Empfänger
Biſſchof ze auſpurch
Capitel
Rat / vnd der gemain der stat ze auſpurch
Ausstellungsdatum
1297 Mai 8.
Ausstellungsort
Molsheim
Mitsiegler
vlreiches von Helfenſtæin
wir
Weitere Personen
Burgæren von auſpurch, Burgærn ze werde, fridreichen von zolre, Heinreichen den judman, Lodwigen, Mvter, Otten an dem stege, vlreich von Helfenſtæin
Bemerkungen:
Rudolf [I.], Pfalzgraf zu Rhein, Herzog zu Bayern, beurkundet, daß er für sich, für seine Mutter [Mechthild] und für seinen Bruder Ludwig [IV.] mit Bischof und Kapitel, Rat und Bürgermeinde von Augsburg in allen Streitpunkten wie folgt versöhnt worden ist: 1) Der Bischof hebt für sich, sein Kapitel, seine Klöster, seine Helfer und Parteigänger den wegen Raub, Brand und anderer Wegnahme rᷝ(nemen)</i> jeweils verhängten Bann auf und gestattet in Rudolfs und dessen Mutter Land in Bayern und in Schwaben wieder Gottesdienst. Das gleiche gilt für wegen Eigen, Lehen und Gülte verhängten Bann. Doch soll niemand dadurch Einbuße an seinem Recht erleiden. Jeder soll sein Recht an der ihm zukommenden Stelle suchen. Der Bischof und das Kapitel mit ihren Helfern, Geistlichen und Parteigängern sollen ebenso ihr Recht haben wie Rudolf, seine Mutter, ihre Leute und ihr Land das ihrige. 2) Zölle und Ungeld, die seit dem Tode von Rudolfs Vater [Ludwig II., 1. 2. 1294] eingeführt worden sind, werden beiderseits beseitigt. 3) Die Gefangenen beider Parteien werden freigegeben. Die Bürgschaft, die die Gefangenen geleistet haben, ist beendet. Jedoch müssen sie für die Verpflegungskosten während der Gefangenschaft selbst aufkommen. Läßt ein Vertragspartner die Gefangenen nicht frei, so sollen dessen 4 [Bd. 4 S. 86 Z. 30-33 bzw. Z. 39-41] namentlich genannte Bürgen nach erfolgter Mahnung Einlager halten und nicht eher frei kommen, bis die Gefangenen entlassen sind. 4) Im Falle von Todfeindschaft sollen die Gefangenen die Huld der Herren [Herzog und Bischof] und der Stadt Augsburg wiedergewinnen und bei sich bietender Gelegenheit auch mit deren Freunden ausgesöhnt werden. Dazu sollen beide Herren und die Stadt behilflich sein. 5) Rudolf wird den Bischof, die Stadt und deren Leute in seinem Land auf Straßen und Wasserwegen nach Kräften vor Gewalttätigkeit und Unrecht schützen. 6) Wer künftig einen Räuber oder rᷝſchœdelichen man</i> aufnimmt, soll diesen fortweisen, sobald er von dessen Tat erfährt, oder er muß für diesen aufkommen, es sei denn, er könne eidlich erhärten, daß er davon nichts gewußt hat. 7) Was innerhalb der Sühne, vom Ausstellungstag bis Johanni über 2 Jahre, durch die Leute und Dienstmannen Rudolfs oder seiner Mutter gegen den Bischof, die Stadt Augsburg und deren Angehörige unternommen wird, das soll der Bischof oder die Stadt mit Urkunde und Siegel bei den 4 genannten Bürgen anhängig machen. Diese sollen die Wiedergutmachung veranlassen. Tun sie es nicht, so müssen sie einen Monat nach schriftlich erfolgter Mahnung in Augsburg solange Einlager halten, bis die Beschwerden erledigt sind. Im umgekehrten Fall stehen Rudolf die 4 namentlich genannten Bürgen unter den gleichen Bedingungen zur Verfügung, die nach Rudolfs oder seines Vitztums Mahnung in Donauwörth Einlager halten müssen. 8) Beim Tode eines Bürgen ist in Monatsfrist ein anderer ebensoguter zu stellen, widrigenfalls 2 der Bürgen bis zur Gestellung eines neuen Bürgen Einlager halten müssen. 9) Die Bürgen beider Parteien sollen während des Einlagers in Augsburg bzw. Donauwörth in allen Angelegenheiten Sicherheit und herrschaftlichen Schutz haben. 10) Sind die Bürgen der Meinung, daß für die betreffende Angelegenheit ein Einlagern nicht gerechtfertigt ist, so soll man Graf Friedrich von Zollern, Dompropst in Augsburg, Heinrich den Judmann, Rudolfs Hofmeister, und Otto an dem Steg, Ammann zu Ulm, die von beiden Parteien als Unparteiische bestimmt sind, um einen Verhandlungstag bitten und diesen die Streitsache vorlegen. Sie sollen eidlich entscheiden, ob Einlager gehalten werden muß oder nicht. Ihr Entscheid ist endgültig. Kommt kein einheitlicher Beschluß zustande, dann sollen die 2, die eine Meinung vertreten, einen überparteiischen Mann dazuwählen, und diese 3 sollen dann entscheiden. 11) Für die Streitsachen zwischen den Bürgern von Augsburg und den Bürgern von Donauwörth sind die 3 genannten Unparteiischen bestellt. Dazu sollen je 2 Schiedsleute der Städte Augsburg und Donauwörth treten. Diese 7 sollen die Streitsachen bis zur ausgehenden Pfingstwoche [8. Juni 1297] gütlich oder rechtlich schlichten. Sie haben zur Durchführung rᷝvollen gewalt.</i> Geschieht dies nicht, so sollen die Bürgen der Partei, die daran Schuld trägt, nach erfolgter Mahnung an den genannten Orten Einlager halten, bis den Bestimmungen entsprochen wird. 12) An Graf Friedrich von Zollern, Graf Ulrich von Helfenstein und den Edelmann Heinrich von Seefeld soll die Entscheidung darüber übertragen werden, was Rudolf an Dienstleistungen von dem Bischof, dem Kapitel und der Stadt Augsburg zu verlangen hat. Ihre Entscheidung wird Rudolf akzeptieren. 13) Die Urkunde ist von Rudolf und dem rᷝtaidingœr</i> Graf Ulrich von Helfenstein besiegelt. -- Vgl. Corpus Nr. 1540, 2247, 2284, 2703 (Gegenurkunde), 2829. -- München HpSA. (früher: Fürstenselekt Fasc. 109 [Hochstift Augsburg Fasc. 7], jetzt: Hochstift Augsburg Urk. Nr. 138). -- Druck: QEbdtGesch. 6, 96 ff. Nr. 212; MB. 33, 248 ff. Nr. 208. Teildruck: UU. 1, 237 Nr. 197. Reg.: Reg. Boic. 4, 645 ff; Böhmer, Wittelsb.Reg. S. 51; Reg. Pfalzgrafen am Rhein 1, 82 Nr.1378. Zur Sache: Obb. Arch. 8 (1847) S. 209; Riezler, Gesch. Baierns 2, 266 f.; Zs. Ferdinandeum 3. F., H. 15 (1870) S. 27 f.; Zoepfl, Bistum Augsburg S. 235 f.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40147