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Urkunde Friderich an Gozcen von Lupphenſtein; Heinriche von Werdenberg - 1297 Mai 20.(CAO, 1322-05-20) FriderichFriedrich, Sohn des verstorbenen Walther von Hünenburg, beurkundet, daß er seinen Anteil an der Burg Hünenburg mit allen dazugehörenden Rechten, wie sie ihm von seinem verstorbenen Vater und seinen Vorfahren überkommen sind, an Götz von Lupstein und Heinrich von Werdenberg als rechtmäßiges Lehen verliehen hat. Herr Johannes von Lichtenberg hat dazu seine Zustimmung gegeben, denn Friedrichs Vater und er selbst sind Johannes gegenüber verpflichtet, mit dem Lehen nur nach dessen Zustimmung zu verfahren. Auf Bitte Friedrichs siegelt Johannes mit ihm gemeinsam und gibt darüber eine entsprechende Erklärung ab. -- Vgl. Corpus Nr. 990, 2708. --Urkunde Burchart von liebegge an burgern von zúrich - 1297 Mai 3.(CAO, 1322-05-03) Burchart von liebeggeBurkard von Liebegg ist mit den Bürgern von Zürich wegen aller Streitpunkte versöhnt worden und verzichtet für sich und seine Leute auf Ersatz für die Schäden, die er und seine Leute von den Zürchern durch Raub und Brand in Birmensdorf, in Dättwil oder sonstwo erlitten haben. Ausgenommen bleiben die Schäden an Konrad dem Meier von Birmensdorf, der ihm und seinem Bruder gemeinsam zugehört. Hier verzichtet er nur für seinen Teil, nicht für den seines Bruders. --Urkunde Cuͦne von kagenecke; Rât von strazpurg an fritſchen - 1297 Mai 13.(CAO, 1322-05-13) Cuͦne von kagenecke; Rât von strazpurgDer [Bürger-]Meister Kuno von Kageneck und der Rat von Straßburg beurkunden, daß sie die zwischen dem Haus des Fritsche von Dunzenheim außen am Turm und dem Graben liegende Allmende in ihrer ganzen Ausdehnung dem genannten Fritsche und dessen Erben gegen das rᷝschiltehte ort [vgl. Lexer 2, 739; Schweizer. Idiotikon 8, Sp. 745], auf dem der Galgen steht, vertauscht haben. Das Stück Land hatte Fritsche von Frau Demelin, Nichte des verstorbenen Otto des Schaffners von St. Martin, gekauft. Es ist damit abgegolten und in den Besitz der Stadt übergegangen. Fritsches Erben werden für das Stück Land rᷝrehte wern sein. --Urkunde atſchim; jacob juden von Regenſpurch an Ertzbiſcholf Chvnrat von salzburch - 1297 Mai 1.(CAO, 1322-05-01) atſchim; jacob juden von RegenſpurchAtschim und Jakob, Juden von Regensburg, beurkunden, daß sie von Erzbischof Konrad [IV.] von Regensburg 326 Mark lötigen Silbers Regensburger Prägung als Abzahlung auf die ihnen für Herzog Otto [III.] von Bayern wegen der Gastein geschuldete Summe in Höhe von 600 Mark Silbers erhalten haben. Sie sagen ihn und die ihnen für diese Schuld gesetzten Bürgen für die 326 Mark ledig und bekunden, daß der Schuldschein des Erzbischofs über 600 Mark nur noch für die Restsumme von 274 Mark Silbers gültig ist. -- Vgl. Corpus Nr. 2686, 2693. --Urkunde Rudolf von gotes genaden pfallentzgraf ze Rein / vnd Hertzog ze Bairen an Biſſchof ze auſpurch; Capitel; Rat / vnd der gemain der stat ze auſpurch - 1297 Mai 8.(CAO, 1322-05-08) Rudolf von gotes genaden pfallentzgraf ze Rein / vnd Hertzog ze BairenRudolf [I.], Pfalzgraf zu Rhein, Herzog zu Bayern, beurkundet, daß er für sich, für seine Mutter [Mechthild] und für seinen Bruder Ludwig [IV.] mit Bischof und Kapitel, Rat und Bürgermeinde von Augsburg in allen Streitpunkten wie folgt versöhnt worden ist: 1) Der Bischof hebt für sich, sein Kapitel, seine Klöster, seine Helfer und Parteigänger den wegen Raub, Brand und anderer Wegnahme rᷝ(nemen) jeweils verhängten Bann auf und gestattet in Rudolfs und dessen Mutter Land in Bayern und in Schwaben wieder Gottesdienst. Das gleiche gilt für wegen Eigen, Lehen und Gülte verhängten Bann. Doch soll niemand dadurch Einbuße an seinem Recht erleiden. Jeder soll sein Recht an der ihm zukommenden Stelle suchen. Der Bischof und das Kapitel mit ihren Helfern, Geistlichen und Parteigängern sollen ebenso ihr Recht haben wie Rudolf, seine Mutter, ihre Leute und ihr Land das ihrige. 2) Zölle und Ungeld, die seit dem Tode von Rudolfs Vater [Ludwig II., 1. 2. 1294] eingeführt worden sind, werden beiderseits beseitigt. 3) Die Gefangenen beider Parteien werden freigegeben. Die Bürgschaft, die die Gefangenen geleistet haben, ist beendet. Jedoch müssen sie für die Verpflegungskosten während der Gefangenschaft selbst aufkommen. Läßt ein Vertragspartner die Gefangenen nicht frei, so sollen dessen 4 [Bd. 4 S. 86 Z. 30-33 bzw. Z. 39-41] namentlich genannte Bürgen nach erfolgter Mahnung Einlager halten und nicht eher frei kommen, bis die Gefangenen entlassen sind. 4) Im Falle von Todfeindschaft sollen die Gefangenen die Huld der Herren [Herzog und Bischof] und der Stadt Augsburg wiedergewinnen und bei sich bietender Gelegenheit auch mit deren Freunden ausgesöhnt werden. Dazu sollen beide Herren und die Stadt behilflich sein. 5) Rudolf wird den Bischof, die Stadt und deren Leute in seinem Land auf Straßen und Wasserwegen nach Kräften vor Gewalttätigkeit und Unrecht schützen. 6) Wer künftig einen Räuber oder rᷝſchœdelichen man aufnimmt, soll diesen fortweisen, sobald er von dessen Tat erfährt, oder er muß für diesen aufkommen, es sei denn, er könne eidlich erhärten, daß er davon nichts gewußt hat. 7) Was innerhalb der Sühne, vom Ausstellungstag bis Johanni über 2 Jahre, durch die Leute und Dienstmannen Rudolfs oder seiner Mutter gegen den Bischof, die Stadt Augsburg und deren Angehörige unternommen wird, das soll der Bischof oder die Stadt mit Urkunde und Siegel bei den 4 genannten Bürgen anhängig machen. Diese sollen die Wiedergutmachung veranlassen. Tun sie es nicht, so müssen sie einen Monat nach schriftlich erfolgter Mahnung in Augsburg solange Einlager halten, bis die Beschwerden erledigt sind. Im umgekehrten Fall stehen Rudolf die 4 namentlich genannten Bürgen unter den gleichen Bedingungen zur Verfügung, die nach Rudolfs oder seines Vitztums Mahnung in Donauwörth Einlager halten müssen. 8) Beim Tode eines Bürgen ist in Monatsfrist ein anderer ebensoguter zu stellen, widrigenfalls 2 der Bürgen bis zur Gestellung eines neuen Bürgen Einlager halten müssen. 9) Die Bürgen beider Parteien sollen während des Einlagers in Augsburg bzw. Donauwörth in allen Angelegenheiten Sicherheit und herrschaftlichen Schutz haben. 10) Sind die Bürgen der Meinung, daß für die betreffende Angelegenheit ein Einlagern nicht gerechtfertigt ist, so soll man Graf Friedrich von Zollern, Dompropst in Augsburg, Heinrich den Judmann, Rudolfs Hofmeister, und Otto an dem Steg, Ammann zu Ulm, die von beiden Parteien als Unparteiische bestimmt sind, um einen Verhandlungstag bitten und diesen die Streitsache vorlegen. Sie sollen eidlich entscheiden, ob Einlager gehalten werden muß oder nicht. Ihr Entscheid ist endgültig. Kommt kein einheitlicher Beschluß zustande, dann sollen die 2, die eine Meinung vertreten, einen überparteiischen Mann dazuwählen, und diese 3 sollen dann entscheiden. 11) Für die Streitsachen zwischen den Bürgern von Augsburg und den Bürgern von Donauwörth sind die 3 genannten Unparteiischen bestellt. Dazu sollen je 2 Schiedsleute der Städte Augsburg und Donauwörth treten. Diese 7 sollen die Streitsachen bis zur ausgehenden Pfingstwoche [8. Juni 1297] gütlich oder rechtlich schlichten. Sie haben zur Durchführung rᷝvollen gewalt. Geschieht dies nicht, so sollen die Bürgen der Partei, die daran Schuld trägt, nach erfolgter Mahnung an den genannten Orten Einlager halten, bis den Bestimmungen entsprochen wird. 12) An Graf Friedrich von Zollern, Graf Ulrich von Helfenstein und den Edelmann Heinrich von Seefeld soll die Entscheidung darüber übertragen werden, was Rudolf an Dienstleistungen von dem Bischof, dem Kapitel und der Stadt Augsburg zu verlangen hat. Ihre Entscheidung wird Rudolf akzeptieren. 13) Die Urkunde ist von Rudolf und dem rᷝtaidingœr Graf Ulrich von Helfenstein besiegelt. -- Vgl. Corpus Nr. 1540, 2247, 2284, 2703 (Gegenurkunde), 2829. -- München HpSA. (früher: Fürstenselekt Fasc. 109 [Hochstift Augsburg Fasc. 7], jetzt: Hochstift Augsburg Urk. Nr. 138). -- Druck: QEbdtGesch. 6, 96 ff. Nr. 212; MB. 33, 248 ff. Nr. 208. Teildruck: UU. 1, 237 Nr. 197. Reg.: Reg. Boic. 4, 645 ff; Böhmer, Wittelsb.Reg. S. 51; Reg. Pfalzgrafen am Rhein 1, 82 Nr.1378. Zur Sache: Obb. Arch. 8 (1847) S. 209; Riezler, Gesch. Baierns 2, 266 f.; Zs. Ferdinandeum 3. F., H. 15 (1870) S. 27 f.; Zoepfl, Bistum Augsburg S. 235 f.Urkunde Graue vͦlrich von Helfinſtain an cloſter ze Rothe ſant Benedicten ordenſ - 1297 Mai 14.(CAO, 1322-05-14) Graue vͦlrich von HelfinſtainGraf Ulrich von Helfenstein überläßt dem Benediktinerkloster Rot die Eigentumsrechte an dem Gut rᷝzen ſtocken, die Heinrich der rᷝTvͦbe von Crailsheim von ihm zu Lehen hatte. Der Graf bestätigt mit dieser Urkunde den mit seiner Zustimmung und seiner Hand erfolgten Verkauf des Gutes durch Heinrich an das Kloster. --Urkunde friderich an Johanneſe von Liechtenberg - 1297 Mai 20.(CAO, 1322-05-20) friderichFriedrich, Sohn des verstorbenen Walther von Hünenburg, erklärt [in Verbindung mit der in Corpus Nr. 2707 erfolgten Verlehnung], daß er die Versprechen, die sein Vater Herrn Johannes von Lichtenberg gab, und alles, was damit zusammenhängt, worüber er diesem Urkunden ausgefertigt hat [vgl. Corpus Nr. 990] einhalten wird und die sich aus den Urkunden ergebenden Verpflichtungen anerkennt. --Urkunde vͦlreich der Pharrer von sand Georien an Erberen Gæigſtlichen vrawen Cze sand Mareien tal von Michelſtetten - 1297 Mai 16.(CAO, 1322-05-16) vͦlreich der Pharrer von sand GeorienUlrich, Pfarrer von St. Georgen, beurkundet, daß er die zu St. Georgen gelegene von rᷝMarchne bewirtschaftete Hufe, die er von den Klosterfrauen [Dominikanerinnen] von Mariental in Michelstetten [Krain] für einen ausgemachten Preis rᷝ(vmb ein genantes guͦt) mit allem Recht gekauft hat, dem Kloster nach seinem Tode dafür zugedacht hat, daß er von den Frauen im Kloster begraben wird. Von dem jährlichen Ertrag der Hufe sollen die Frauen seinen Jahrestag begehen. --Urkunde Gerhart ein ritder geheiſen von vbeſtat an arnolde deme kirhherren von Zvdern; Benzen von der duben - 1297 Mai 20.(CAO, 1322-05-20) Gerhart ein ritder geheiſen von vbeſtatRitter Gerhart, genannt von Ubstadt, beurkundet, daß er Herrn Benz von der Taube, einem Kanoniker von St. German in Speyer, und Herrn Arnold, dem Kirchherrn von Zeutern, eine ewige Gülte von jährlich 14 Unzen Haller und 2 Hühnern von der oberen Mühle in Zeutern für 12 Pfund Haller (weniger 20 Haller) verkauft hat. Er hat das Geld erhalten, den Käufern den Zins vor Gericht in Zeutern aufgegeben und ihnen Recht und Herrschaft, die er daran besaß oder besitzen könnte, übertragen. Als Bürgen dafür, daß er die Käufer entsprechend dem Recht Jahr und Tag rᷝwern wird, hat er neben 2 [Bd. 4 S. 91 Z. 20-21] genannten Männern seine beiden Söhne Dietrich und Swiger gestellt. Er und die genannten Söhne haben ferner versprochen, solange sie leben, Ansprüche seiner übrigen Kinder und Erben abzuwehren und die Käufer in jeder Weise (außer durch die Aufwendung ihres Besitzes an Gold und Silber) und zu jeder Zeit in der Einbringung des Zinses zu unterstützen. -- Dorsalvermerk (Regest) von gleicher Hand lateinisch. Ein weiterer lateinischer Vermerk von jüngerer Hand (nach Wilhelm Anfang des 14. Jh.s) gibt Auskunft über die Zinstermine: 7 Unzen Haller sind zum Epiphaniasfest, die restlichen 7 zu Johanni, die beiden Hühner zu Martini abzuliefern. -- Vgl. ähnlichen Rentenkauf des Kanonikers Benz Corpus Nr. 1037. --Urkunde Hartman der scheinke von Wildegge an Rât / vnd die Burger von Lucerren - 1297 Mai 1.(CAO, 1322-05-01) Hartman der scheinke von WildeggeRitter Hartmann, der Schenke von Wildegg, beurkundet, daß er gegenüber Rat und Bürgern von Luzern wegen der Gefangensetzung des Johannes Bülli von Brugg für diesen und dessen Freunde Bürgschaft übernommen hat. Sollten die Bürger deswegen von einem von diesen später Schaden leiden, so verpflichtet sich Hartmann dafür aufzukommen. --