Ausstellungsdatum
1291 Oktober
22
29
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Graf Friedrich von Leiningen und Graf Walraf von Zweibrücken beurkunden ihre Entscheidungen in dem Streit zwischen der Gräfin Adelheid von Sponheim und ihren Kindern einerseits und ihrem Schwager Eberhard andererseits. Wegen des Zwistes der gewählten Schiedsleute Johannes von Randegg [a. d. Alsenz] und Hermann Muchelin für die eine Partei und Ulrich von dem Steine und Philipp von Leye für die andere Partei sind die Aussteller damit betraut worden, den Streit nach Minne und Recht zu schlichten. Sie haben dazu den Rat vornehmer und kundiger Leute eingeholt und haben hinsichtlich des Zinses rᷝ(phaht),</i> den Graf Johannes, der Vater der genannten Kinder, von seiner Mutter Margarete erworben hatte, erfahren, daß niemand an die Kinder zu Recht Forderungen stellen kann, solange Frau Margarete lebt. Außerdem bekunden der Graf von Leiningen und der Graf von Zweibrücken über das Wittum folgendes: Da die Gräfin Adelheid von Sponheim ihr Wittum über 10 Jahre ohne rechtmäßigen Einspruch besessen hat, kann nun niemand zu Recht Forderungen vorbringen, sondern sie soll das Wittum besitzen und bis zu ihrem Tode nutzen. Außerdem treffen die Grafen über die Lehen folgende Entscheidung: Auf Grund seiner Geburt hat Eberhard Anspruch darauf, daß ihm die Lehen zugeteilt werden. Da aber die Kinder des Johannes die Lehen in Besitz haben und zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit Eberhard bereit sind, urteilen die Grafen, daß Eberhard sich der Lehen nicht bemächtigen und nichts unternehmen darf, bis er es vor den Lehnsherren durchsetzt; und er soll in dieser Hinsicht alles akzeptieren, was ihm die Beauftragten der Lehnsherren auferlegen. Das bekunden Graf Friedrich von Leiningen und Graf Walraf von Zweibrücken auf ihren Eid. --
Literatur
Lehmann, Grafen von Spanheim S. 71.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50523