Ausstellungsdatum
1288 November 30.
Ausstellungsort
Weitere Personen
Abbtes von NidernAltah, albers vnſeres vitztumes von der Rôt, Biſcholf wernharten von Pazzawe, Heinriches des Radekkers, Otten / vnd Ortolfen von Morſpach, vlriches von Leubolfing, wolfgeres des Techenteſt von Pazzawe
Bemerkungen:
Heinrich, Pfalzgraf zu Rhein und Herzog zu Bayern, beurkundet, daß er den Streit zwischen Bischof Wernhart von Passau und seiner Kirche einerseits und zwischen beider [, des Bischofs und des Herzogs] gemeinsamen Dienern, Otto und Ortolf von Marsbach [Bez. Rohrbach] andererseits betreffs Recompensation von Burg Marsbach und 30 Pfund dazu gehöriger Gülten auf Bitten beider Parteien zu schlichten unternommen habe, in der Weise, daß das, was er mit Rat des Abtes von Niederaltaich, Wolfgers, Domdekans von Passau, Heinrichs von Radeck, Ulrichs von Leubelfing und seines Vitztums Albers von Rott entscheidet, auf beiden Seiten ohne Einrede eingehalten wird. Auf Grund dieses Einverständnisses beider Parteien entscheidet der Herzog: 1) Bischof Wernhart soll für sich und seine Kirche denen von Marsbach zu rechtem Lehen überantworten und verleihen, die Hofmark Roiting [Bez. Schärding] und das Dorf Sulzbach [am Inn] mit aller Zubehör, doch nur mit dem Nutzen und den Gülten, die er und seine Kirche zur Zeit des schiedsrichterlichen Urteils davon haben. Wo [und wenn] sie zu Roiting mehr Gülten einzubringen vermögen, so soll der Bischof ihnen nachstehen; auch soll der Bischof den Marsbachern die Werschaftspflicht erfüllen. 2) Die Leihe soll bis zum 2. II. 1289 vorgenommen sein. Geschieht das: wohl und gut. Kann die Leihe aber nicht erfolgen, so soll sie bis zum 2. II. 1290 geschehen. 3) Kann der Bischof Sulzbach bis zum 2. II. 1289 consilio aut indicio nicht freimachen, so soll er den Marsbachern am 20. III. 1289 und am 29. IX. 1289 je 20 Pfund geben und der Herzog [zu den gleichen Terminen, je?] 10 Pfund. Diese Summen sind in Passauer Pfennigen zu zahlen. 4) Kann der Bischof aber Sulzbach vor dem 2. II. 1289 freimachen, so sind der Bischof und der Herzog den Marsbachern keinen Pfennig schuldig und auch sonst nichts, sondern nur zur Einhaltung dieses schiedsrichterlichen Urteils verpflichtet. 5) Kann aber der Bischof bis zum 2. II. 1289 und von da bis zum 2. II. 1290 Sulzbach consilio aut indicio nicht freimachen, so steht es dann bei dem Herzog, was er den Marsbachern an Stelle des Dorfes Sulzbach zu Roiting nach seinem Ermessen und dem Rat des Abtes von Niederaltaich und der vier obbenannten Männer zu überantworten und zu recompensieren befiehlt, und das soll der Bischof ohne Widerspruch erfüllen. 6) Wenn die Leihe geschieht, sollen die Marsbacher von Burg Marsbach und von allem Recht, das sie daran gehabt haben, und von allen Gülten, die dazu gehören, abstehen, so daß sofort alles zusammen dem Bischof und seiner Kirche ohne Streit gehört. Der Bischof soll die Regierung über Burg und Gülten sogleich, wie über Eigenbesitz antreten. Die Marsbacher aber müssen dem Bischof und seiner Kirche Werschaft leisten gegen alle Anfechtungen. 7) Stirbt der Bischof in Jahresfrist, und wollte sein Nachfolger die Bestimmungen dieses schiedsrichterlichen Urteils und dieses selbst nicht einhalten, so fallen die Rechte und Ansprüche, die Herzog Heinrich und die Marsbacher vor dem schiedsrichterlichen Urteil gehabt haben, an den Herzog und die Marsbacher zurück, und es tritt der Zustand ein, wie er in der alten Handfeste [die nicht mehr vorhanden zu sein scheint] verbrieft ist. Es soll übrigens das gegenwärtige Schiedsgerichtsurteil der alten handfeste nicht schaden bis zu dem Zeitpunkt, daß die Lehenschaft bestätigt ist. Dann soll die alte Handfeste dem Bischof überantwortet werden. 8) Stirbt der Herzog, so soll dessen ältester Sohn in die Rechte und Pflichten dieses schiedsrichterlichen Urteils eintreten und seine Bestimmungen ausführen. 9) Stirbt einer der Schiedleute, dann soll man einen ebenso Tüchtigen und Vertrauten an seine Stelle setzen, und das soll unter Beirat der vorgenannten [überlebenden] Schiedleute geschehen. 10) Die Marsbacher haben in die Hand des Herzogs gelobt, falls sein ältester Sohn in die Rechte dieses schiedsrichterlichen Urteils eintritt, ohne Widerspruch diesem Urteil unterworfen zu bleiben und nicht dagegen zu sprechen und zu handeln. --
Literatur
MB. 29 II 564 Nr. 164 ; UBLoE. 4, 96 Nr. 99.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20524