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Herren von Falkenstein (Hessen)

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    Heinrich von gotes gnaden PfallentzGrave ze Rŷn / vnd Hertzog ze Baiern - 1288 November 30.
    (CAO, 1313-11-30) Heinrich von gotes gnaden PfallentzGrave ze Rŷn / vnd Hertzog ze Baiern
    Heinrich, Pfalzgraf zu Rhein und Herzog zu Bayern, beurkundet, daß er den Streit zwischen Bischof Wernhart von Passau und seiner Kirche einerseits und zwischen beider [, des Bischofs und des Herzogs] gemeinsamen Dienern, Otto und Ortolf von Marsbach [Bez. Rohrbach] andererseits betreffs Recompensation von Burg Marsbach und 30 Pfund dazu gehöriger Gülten auf Bitten beider Parteien zu schlichten unternommen habe, in der Weise, daß das, was er mit Rat des Abtes von Niederaltaich, Wolfgers, Domdekans von Passau, Heinrichs von Radeck, Ulrichs von Leubelfing und seines Vitztums Albers von Rott entscheidet, auf beiden Seiten ohne Einrede eingehalten wird. Auf Grund dieses Einverständnisses beider Parteien entscheidet der Herzog: 1) Bischof Wernhart soll für sich und seine Kirche denen von Marsbach zu rechtem Lehen überantworten und verleihen, die Hofmark Roiting [Bez. Schärding] und das Dorf Sulzbach [am Inn] mit aller Zubehör, doch nur mit dem Nutzen und den Gülten, die er und seine Kirche zur Zeit des schiedsrichterlichen Urteils davon haben. Wo [und wenn] sie zu Roiting mehr Gülten einzubringen vermögen, so soll der Bischof ihnen nachstehen; auch soll der Bischof den Marsbachern die Werschaftspflicht erfüllen. 2) Die Leihe soll bis zum 2. II. 1289 vorgenommen sein. Geschieht das: wohl und gut. Kann die Leihe aber nicht erfolgen, so soll sie bis zum 2. II. 1290 geschehen. 3) Kann der Bischof Sulzbach bis zum 2. II. 1289 consilio aut indicio nicht freimachen, so soll er den Marsbachern am 20. III. 1289 und am 29. IX. 1289 je 20 Pfund geben und der Herzog [zu den gleichen Terminen, je?] 10 Pfund. Diese Summen sind in Passauer Pfennigen zu zahlen. 4) Kann der Bischof aber Sulzbach vor dem 2. II. 1289 freimachen, so sind der Bischof und der Herzog den Marsbachern keinen Pfennig schuldig und auch sonst nichts, sondern nur zur Einhaltung dieses schiedsrichterlichen Urteils verpflichtet. 5) Kann aber der Bischof bis zum 2. II. 1289 und von da bis zum 2. II. 1290 Sulzbach consilio aut indicio nicht freimachen, so steht es dann bei dem Herzog, was er den Marsbachern an Stelle des Dorfes Sulzbach zu Roiting nach seinem Ermessen und dem Rat des Abtes von Niederaltaich und der vier obbenannten Männer zu überantworten und zu recompensieren befiehlt, und das soll der Bischof ohne Widerspruch erfüllen. 6) Wenn die Leihe geschieht, sollen die Marsbacher von Burg Marsbach und von allem Recht, das sie daran gehabt haben, und von allen Gülten, die dazu gehören, abstehen, so daß sofort alles zusammen dem Bischof und seiner Kirche ohne Streit gehört. Der Bischof soll die Regierung über Burg und Gülten sogleich, wie über Eigenbesitz antreten. Die Marsbacher aber müssen dem Bischof und seiner Kirche Werschaft leisten gegen alle Anfechtungen. 7) Stirbt der Bischof in Jahresfrist, und wollte sein Nachfolger die Bestimmungen dieses schiedsrichterlichen Urteils und dieses selbst nicht einhalten, so fallen die Rechte und Ansprüche, die Herzog Heinrich und die Marsbacher vor dem schiedsrichterlichen Urteil gehabt haben, an den Herzog und die Marsbacher zurück, und es tritt der Zustand ein, wie er in der alten Handfeste [die nicht mehr vorhanden zu sein scheint] verbrieft ist. Es soll übrigens das gegenwärtige Schiedsgerichtsurteil der alten handfeste nicht schaden bis zu dem Zeitpunkt, daß die Lehenschaft bestätigt ist. Dann soll die alte Handfeste dem Bischof überantwortet werden. 8) Stirbt der Herzog, so soll dessen ältester Sohn in die Rechte und Pflichten dieses schiedsrichterlichen Urteils eintreten und seine Bestimmungen ausführen. 9) Stirbt einer der Schiedleute, dann soll man einen ebenso Tüchtigen und Vertrauten an seine Stelle setzen, und das soll unter Beirat der vorgenannten [überlebenden] Schiedleute geschehen. 10) Die Marsbacher haben in die Hand des Herzogs gelobt, falls sein ältester Sohn in die Rechte dieses schiedsrichterlichen Urteils eintritt, ohne Widerspruch diesem Urteil unterworfen zu bleiben und nicht dagegen zu sprechen und zu handeln. --
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    Herman / Heſſe / vndi Ruͦdolf die Marcgrauen von Baden an Cloſtir zuͦ Bûrj - 1288 Dezember 10.
    (CAO, 1313-12-10) Herman / Heſſe / vndi Ruͦdolf die Marcgrauen von Baden
    Die Markgrafen Hermann, Hesse und Rudolf [der Junge] von Baden beurkunden, 1) daß dem Kloster Beuern [Lichtental] ihr Vater, Markgraf Rudolf [I., der Alte] von Baden, seligen Angedenkens [† 1288. XI. 19], rechtmäßig bei Lebzeiten mit ihrem guten Willen 100 Mark silber zu einem Seelgerät gegeben habe, die man von dem Geld in dem Ried [vgl. darüber J. Mone ZGO. 2 (1851) 290] nehmen soll, sobald den Straßburgern das vergolten ist, was Rudolf der Alte diesen schuldig war. Diese 100 Mark sollen öffentlich zu einer Rente angelegt werden für ein Seelgerät, wie es in dem von Rudolf dem Alten den Frauen von Beuern gegebenen Brief steht. 2) Die Markgrafen beurkunden, daß die Frauen von Beuern sogleich dieses Geld rᷝnah diſen Hunderrt marken [was heißt das?] auf zwei Jahre nießen und nutzen sollen in all dem Recht, wie es Rudolf der Alte bisher rᷝgenosscet [!] hat. 3) Die Markgrafen erklären, daß die Frauen von Beuern das Dorf Geroldsau für alle Zukunft und mit allem Recht nutznießen sollen, wie es der Vater der Beurkunder genoß, und diese sollen die Frauen daran nicht hindern [vgl. Reg. 1047]. 4) Die Markgrafen erklären, daß die Frauen von Beuern auch den großen und kleinen Zehnt zu Steinbach und des Kelners Hof zu Sinzheim nutznießen sollen mit allem Recht, wie dies der Vater der Beurkunder tat, und zwar gemäß der Anordnung desselben, worüber die Frauen von Beuern von diesem besiegelte Briefe besitzen [vgl Reg. 1048]. 5) Die Markgrafen haben zu den Heiligen geschworen, alles, was in diesen Briefen steht, einzuhalten, und verzichten auf alle möglichen Einwände zu ihren Gunsten. --
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    Hertnid von Gvtenſtain an Fridrich vnd Heren Hertniden/ den zwayn Brvͦdern von Pettawe - 1288 Dezember 8.
    (CAO, 1313-12-08) Hertnid von Gvtenſtain
    Hertnid von Gutenstein beurkundet, daß er zu Gunsten der Brüder Friedrich und Hertnid von Pettau, seiner [jetzigen] Herren, alle Ansprüche, Rechte und Satzung, die er auf das Haus Lewenberg vertrat, aufgegeben und darauf Verzicht geleistet habe, wie er das schon ehmals gegenüber dem Vater der beiden Brüder, Friedrich von Pettau, seinem Herren, getan hat. Weder er, Hertnid von Gutenstein, noch seine Ehefrau, noch beider Erben und weitere Verwandtschaft sollen künftig Forderungen an das aufgegebene Gut haben. --
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    Grafe · ALbrecht · von · Gorz an Herzogen! Mæinhart · von Kerntin Vn̄ Grafen von · Tirol - 1288 November 23.
    (CAO, 1313-11-23) Grafe · ALbrecht · von · Gorz
    Graf Albrecht von Görz beurkundet, daß er seinem lieben Bruder Herzog Meinhart von Kärnthen und Grafen von Tirol seine Zölle zu Lueg, Sterzing, Innsbruck, rᷝRukschrien und Bozen, in Passeier, in der rᷝTelle und zu Nauders vom 6. I. 1289 bis zum 5. I. 1290 gegen 590 Mark Veroneser gegeben habe. Diese Summe soll in Aquilejern -- der Aquilejer = 12 Veronesern -- oder in großen Venetiern -- der Venetier = 30 Veroneser -- ausgezahlt werden, und zwar 400 Mark vor dem 25. XII. 1288, weitere 100 Mark am 22. II. 1289 und der Rest am 19. V. 1289 und zwar für die Mark 10 Veroneser. Bei der Zahlung dürfen Ausfälle und Verluste an den Zöllen nicht verrechnet werden, wie auch Graf Albrecht in bezug auf Ausfall und Verlust an diesen Zöllen, seit den 10 Jahren, da sie bis auf den obengenannten Tag sein Bruder inne hatte, sich gänzlich mit diesem arrengiert hat. --
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    Ruͦdolf von gots gnaden der Marcgraue von Baden an Hermanni - 1288 Dezember 13.
    (CAO, 1313-12-13) Ruͦdolf von gots gnaden der Marcgraue von Baden
    Markgraf Rudolf (II.) von Baden beurkundet, daß nach seines Vaters [Rudolf I,] Tod sein Bruder Hermann mit seinem Willen und nach Rat seiner Freunde, sowohl seiner Mannen wie auch seiner Dienstmannen, bei der Teilung der väterlichen Hinterlassenschaft erhalten hat: Die Burgen Eberstein und Weißenstein, die Stadt Baden, Kuppenheim ohne die Mühle und die 4 Pfund Haller auf dem Wasserzoll, Steinmauern, Merfeld und die Fähre, Au, Mörsch, Hohenwettersbach und die rᷝginoscen, die dorhin gehören, rᷝMulins genoscen, Deutschneureuth, Oberndorf, Gaggenau, Michelbach, Rotenfels, Oberweier, Niederweier, Bischweier, rᷝSchöninges genôscin, die Mühle unter Fürstenzell, die Weingärten bei Grötzingen, Vohental, Zelle, Giersberg, Tegernbach, und das Dorf vor der Burg zu Eberstein, schließlich das Kirchspiel zu Baden, ohne den Wasserzoll und ohne die drei Balge und ohne des Hirten Hof zu Oos [rᷝOfe Schreibfehler]. Diese vorgenannten Güter sind Markgraf Hermann zugefallen mit allen Rechten und aller Zubehör. Ferner gehören ihm auch die zu dem Kirchspiel Baden gehörigen, näher abgegrenzten Waldungen und rᷝdas Ban [zum sächlichen Geschlecht, das noch heute in dieser Gegend üblich ist, vgl. E. Ochs, Bad. Wb. I 114, 33 f.] zur Hälfte. Gemeinschaftlich bleiben die Nutzung des Rheins durch Grundruhr, Geleit und Fischen, alle unzinsbaren Gewässer und der Teich rᷝvf der Murge zu Kuppenheim. --