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Haigerloch

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    vͦlrich · von Tu- ſcheueͣlt an meiſter · weͣnkelin - 1297 März 23.
    (CAO, 1322-03-23) vͦlrich · von Tu- ſcheueͣlt
    Ritter Ulrich von Tutschfeld, Bürger zu Kenzingen, beurkundet, daß er an Meister Wenkelin, Bürger von Freiburg, 2 Schillinge und 2 Pfund Gülten [Zins], die zu Martini zu zahlen sind, für 20 Pfund Freiburger guter Pfennige, die er vollständig erhalten, verkauft hat. Die Zinsen sind zu entrichten von der in seinem Hof liegenden Kelter, von einem rᷝſtalle [wahrscheinlich Wohnplatz], von der Hofstätte oder von einem unbebauten Feld rᷝ(witj), deren Lage [Bd. 4 S. 60 Z. 32-35] genau beschrieben wird. Wird der Zins nicht pünktlich zu Martini entrichtet, so kann Wenkelin ihn einklagen. Bleibt Ulrich den Zins bis zum nächsten Lichtmeßtag schuldig, so fällt Kelter, rᷝſtal und Hofstatt oder das unbebaute Feld als freies Eigentum an Wenkelin. --
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    Rvdolf von Gotes genaden Pfallentzgraf ze Reine / vnd Hertzog ze Baiern an Bvrgærn ze Chitzpvͤhel - 1297 März 23.
    (CAO, 1322-03-23) Rvdolf von Gotes genaden Pfallentzgraf ze Reine / vnd Hertzog ze Baiern
    Rudolf [I.], Pfalzgraf zu Rhein, Herzog zu Bayern, gibt seinen Bürgern zu Kitzbühel, damit sie ihm rᷝgvͤtlicher dienen und rᷝvroͤlicher bawen und den Markt zu Kitzbühel um so besser befestigen, seine beiden Güter zu Schattberg. Sie sollen ihnen als rᷝatzvnge [für Pferdefutter] und als Weide dienen wie [unlesbare Stelle] in Kitzbühel. Die Bürger und kein anderer sollen diese Weide besitzen und nützen. -- Vgl. Corpus Nr. 2640. --
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    Reimbote von gotes gnaden Biſſchof ze Eiſteten an Graven Cunraten den Burcgraven von Nvͤremberg - 1297 März 25.
    (CAO, 1322-03-25) Reimbote von gotes gnaden Biſſchof ze Eiſteten
    Bischof Reimbot von Eichstätt beurkundet, daß er mit Zustimmung seines Kapitels, seiner Dienstleute und seiner guten Freunde von dem Burggrafen Konrad [V.] von Nürnberg den Markt Spalt und Sandeskron und alles, was dazu gehört, für 1000 Pfund gekauft hat, die jener auch erhielt. Der jeweilige Bischof ist verpflichtet, die zu Spalt und Sandeskron rechtmäßig gehörende große und kleine Gülte -- Korn, Hafer, Pfennige, ortsübliche Steuern, Käse, Eier, Hühner oder Schweine -- zu vereinbarten Terminen in Nürnberg abzuliefern. Und zwar ist das rᷝpfennincgelt zur Hälfte zum 1. Mai, zur andern Hälfte zum 10. November, die Roggengülte zum 1. September, die Hafergülte zum 16. Oktober, jeweils mit 14tägiger Terminfreiheit, die Schweine, Hühner, Käse und Eier zu den bisher üblichen Terminen zu entrichten. Unglück oder Schäden auf den genannten Gütern durch Hagel, Mißwachs, Feuer rᷝ(eigem vivͤre) oder Kriegszüge des Reiches hat der Burggraf an seiner Gülte zu tragen. Die geschädigten Güter sollen [dann] mit Rat und Kenntnis des Burggrafen besetzt und geschont werden. Entstehen die Schäden dagegen durch Fehler des Bischofs oder durch dessen Leute, so darf dem Burggrafen daraus keine Einbuße an seiner Gülte erwachsen, es sei denn, der Bischof oder seine Leute könnten mit rᷝrehter rede ihre Unschuld erweisen; das soll der Burggraf anerkennen. Überlebt Frau Agnes, die Burggräfin, ihren Ehegatten, so soll der Bischof ihr als Leibgeding jedes Jahr zu den genannten Terminen von den Gütern 70 Pfund Haller, sowie je 30 Sumber Roggen und Hafer Nürnberger Maßes, endlich aus der Mühle zu Spalt nach Wahl der Gräfin 4 Schweine oder 6 Pfund Haller nach Nürnberg entrichten. Schäden auf den Gütern sollen nicht zu Lasten ihrer Gülte gehen, es sei denn, daß alle Güter so herunterkommen, daß man ihre Gülte daraus nicht mehr gewinnen kann. Was aber alle Güter doch noch erbringen, soll, soweit es reicht, für das Leibgedinge verwendet werden. Aus Freundschaft zu den beiden Eheleuten überläßt der Bischof Agnes zu deren Lebzeiten die Fischgründe in Spalt. Nach ihrem Tode fallen sie wieder an das Stift zurück. Zur Sicherheit setzt der Bischof dem Burggrafen 6 Bürgen. Bei Nichteinhaltung der Termine sollen zunächst zwei von ihnen 8 Tage nach schriftlicher Mahnung in Nürnberg 4 Wochen lang Einlager halten, danach die andern 4, erst 2, dann wieder 2, so lange bis er vollständig entschädigt ist. Bei Ausfall eines Bürgen ist in 4 Wochen ein gleichwertiger zu stellen. Geschieht dies nicht, so kann der Burggraf 2 der Bürgen mahnen; diese müssen 14 Tage in Nürnberg Einlager halten. Ist diese Frist verstrichen, so müssen alle 5 Bürgen so lange einlagern, bis der Bischof den 6. stellt. Zur Sicherung für die Zukunft rᷝ(durch rehte gewihsheit kunfdiger dinge) hat der Bischof für den Fall seines Todes gelobt, ihm 3 seiner vornehmsten Burgmannen zu Abensberg, Ritter oder Knechte, die das Kommando über die Burg haben, 3 zu Arberg und 2 zu Wernfels zu stellen. Diese sollen dem Burggrafen, oder nach dessen Tode in dem gleichen Recht, wie ihm selbst, 2 von Agnes benannten Nürnberger Bürgern schwören, die 3 genannten Burgen dem Nachfolger [des Bischofs] nicht zu überantworten, bis dem Grafen die vorliegenden Abmachungen von dem neuen Bischof mit dessen und des Kapitels Urkunde und Siegel bestätigt worden sind. Diese 8 sind auch Bürgen dafür, daß er seine Gülte nach des Bischofs Tod bis zur Einsetzung eines neuen Bischofs ordnungsmäßig erhält. Bei Austausch eines Bürgen muß der neue innerhalb von 14 Tagen die Verpflichtungen beschwören, oder die 6 Bürgen müssen in der oben festgelegten Weise dem Grafen Einlager halten. --
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    bolfrat von perndorf; Chvnrat; Rvger an apt albern; chloſter datz liernveld; fridreich von perndorf - 1297 März 24.
    (CAO, 1322-03-24) bolfrat von perndorf; Chvnrat; Rvger
    Ruger (Sohn Rugers von Rabensau), Wolfrat von Perndorf und Konrad (Reinharts Sohn von Piela) beurkunden, daß Friedrich von Perndorf (Wolfrats Bruder) ein Eigen rᷝpei der dvrntz [Türnitz], das 30 Pfennige einbringt und von einem Mann namens Alber bewirtschaftet wurde, an Abt Alber und das Kloster Lilienfeld im bisherigen Rechtszustande für 5 Pfund Wiener Münze, die er auch erhalten, verkauft hat. [Er konnte das tun], weil ihm das Gut als rechtmäßiges Erbe zugefallen war. Im Falle einer Ansprache werden die Aussteller entsprechend dem Landesrecht gemeinsam mit dem Verkäufer Friedrich rᷝgebern sein. -- Lilienfeld StfA. -- Reg.: Hanthaler, Recensus 2, 204 Nr. 9 XXIV; 2, 150 Nr. 20 XLIII.
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    wernhart an Elſpeten; vlreichen van Rabenſburch - 1297 März 24.
    (CAO, 1322-03-24) wernhart
    Abt Wernhart von Niederaltaich beurkundet, daß er Ulrich von Rabensburg, dessen Ehefrau Elsbet und deren Kindern 40 Pfund Pfennige Wiener Münze [als Zins] auf 3 Lehen und anderem [Bd. 4 S. 61 Z. 23-24] genannten Besitz in Niederabsdorf an der rᷝzaia zugesichert rᷝ(beſtetiget) hat. Zahlen Wernhart oder sein Schaff[n]er von dem rᷝabtſberg die 40 Pfund Pfennige an Ulrich, dessen Ehefrau oder ihre Kinder zwischen 14 Tagen vor und nach Lichtmeß, so ist für das folgende Jahr das Gut dem Abt und dem Kloster ohne Einspruchsmöglichkeit frei. Unterbleibt in einem Jahr die termingerechte Zahlung, so soll Ulrich (und dessen Familie) für dieses Jahr -- dasselbe gilt für künftige Jahre -- das Gut besitzen. Ulrich (und seine Familie) dürfen diese Pfandschaft rᷝ(ſazvng) auf dem Gut verkaufen oder vergaben. Diese Sicherung rᷝ(ſtetigvng) hat Wernhart vor allem auf Elsbets Aussage hin getan, daß ihr sein Vorgänger, Abt Poppo, verschiedene Sicherungen rᷝ(ſtetigvng) gegeben hätte, und weil Leutold von Kuenring, Schenk in Österreich, dem Kloster Elsbet und ihre Kinder geschenkt rᷝ(gegeben) hat. --
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    Mehthilt / herren peters tohter von ænthringen an wigmanne - 1297 März 23.
    (CAO, 1322-03-23) Mehthilt / herren peters tohter von ænthringen
    Mechthild, Tochter Peters von Entringen, beurkundet, daß sie alle von ihrer Mutter Gertrud von Bernhausen ererbten Besitzungen an Wigmann, Bürger von Reutlingen, verkauft und den Preis erhalten hat. Er und seine Erben sollen die Güter innehaben und nutzen wie Eigengut. Sollte eines, mehrere oder alle Güter angesprochen werden, so wird ihr Vater dafür eintreten und ihn entschädigen entsprechend dem Stadtrecht von Reutlingen, das eine Garantie von einem Jahr und einem Tag vorsieht. Die [Bd. 4 S. 59 Z. 42 bis S. 60 Z. 11] aufgezählten Güter hat sie in Wigmanns Hand vor öffentlichem Gericht in Reutlingen aufgegeben und auf alle ihre gegenwärtigen und etwaigen künftigen Rechte, entsprechend geistlichem und weltlichem Recht, verzichtet. Von den Leuten, vor denen Aufgabe und Verzicht getätigt wurde, rᷝdauon nemme ich nit wan ain tail. --
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    wernher von zimmern an diu priorin / vnd der Conuente dez kloſterſ ze kirchperch - 1297 März 22.
    (CAO, 1322-03-22) wernher von zimmern
    Wernher von Zimmern (rᷝdc haiſſet von Freienzimmern) beurkundet, daß er durch Gott und um seines Seelenheils willen auf alles Recht an der im Zimmerer Tal gelegenen Wiese, die rᷝziehe heißt, verzichtet hat. Sie ist Lehen von ihm und wurde von den Brüdern Bertold und Walter den Stollen von Rosenfeld für 24 Pfund Tübinger Pfennige an Priorin und Konvent des Klosters Kirchberg verkauft. Danach haben die Brüder Bertold und Walter Bürgen gestellt und sind selbst mit Leíb und Gut rᷝwer für die Ausfertigung des Gutes an allen Stellen, wo es angesprochen wird oder werden kann. Das Geschäft wurde im Kloster Kirchberg abgewickelt, danach in der Stadt Haigerloch veröffentlicht und bekannt gegeben rᷝ(gelupreht [vergl. dazu Schwäb. Wb. 4, 1058]). --
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    adelheit von friburg an Biſchof Conrade; stift von straſburg - 1297 März 24.
    (CAO, 1322-03-24) adelheit von friburg
    Adelheid von Freiburg, Ehefrau Burkards, des Herrn von Horburg, beurkundet, daß sie mit Zustimmung ihres Ehemannes und ihrer gemeinsamen Kinder Burkard, Simund, Johannes, Sophie und anderer Kinder an Bischof Konrad [III.] und das Stift Straßburg das Dorf Markolsheim [Bez. Schlettstadt] mit Kirchensatz, Gerichtsbarkeit rᷝ(twing vnd ban) und allen dazugehörigen Rechten für 500 Mark lötigen Silbers Straßburger Gewichtes verkauft hat. Sie quittiert das Geld und überantwortet das Dorf mit allem dazugehörigen Recht aus ihrer Gewalt in die von Bischof und Stift. Sie verspricht für sich und ihre Erben des Gutes rᷝzewernde. Mit Zustimmung ihres Ehemannes verzichtet sie für sich und ihre Erben auf den Rechtseinwand, daß sie den Kaufpreis nicht erhalten hätte, bei dem Geschäft rᷝvͤber halp betrogen wäre oder daß Kauf und Ausfertigung anders vonstatten gegangen wären als hier angegeben. Sie verzichtet auf alles erdenkliche Recht, womit sie oder einer ihrer Erben den Kauf und die Urkunde anfechten könnten. Insbesondere verzichtet sie auf mögliche Wittumsrechte an dem Gut. Darüber gibt sie eine besonders feierliche eidliche Erklärung ab [Bd. 4 S. 63 Z. 4-9]. Gemeinsam mit ihr siegeln die anwesenden Burkard (ihr Ehemann), Graf Egen von Freiburg (ihr Bruder), Johann, Landgraf vom Elsaß, Anshelm von Rappoltstein und Landgraf Ulrich (des Johannes Bruder). Die Siegler [außer den Beteiligten Adelheid und Burkard] geben gemeinsam mit 8 [Bd. 4 S. 63 Z. 21-23] namentlich genannten Zeugen eine Erklärung ab, daß sie bei der Verhandlung zugegen waren und auf bitte des Ehepaares ihre Siegel mit den ihren [Burkards und Adelheids] an diese Urkunde gehängt haben. --