1299 September 7.

Zugangsnummer

3469

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Viechtach
Ausstellungsdatum
1299 September 7.
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Richter, Schöffen, Rat und Bürgergemeinde von Köln beurkunden, daß sie auf gemeinsamen Beschluß und auf den Rat ihrer Freunde folgenden Freundschaftsvertrag, zu dessen Einhaltung sie sich für sich und ihre Freunde verpflichtet haben, mit dem Grafen Wilhelm von Berg, seinen Nachfolgern und seinen Leuten geschlossen haben, um den Frieden der Stadt, der Bürger zu Köln und des Grafen Wilhelm von Berg, seiner Leute und seines Landes zu sichern: 1) Wenn jemand jetzt oder später eine Befestigung oder Burg zu Deutz anlegen will, so sollen das die Kölner und ihre Nachfahren mit allen Mitteln verhindern. Dabei soll sie der Graf von Berg und seine Nachfolger unterstützen. Dasselbe gilt, wenn jemand eine bewaffnete Streitmacht gegen Köln nach Deutz verlegt oder wenn jetzt oder später Kriegsschiffe von Feinden der Stadt Köln bei Deutz oder im Land des Grafen von Berg auf dem Rhein vor Anker gelegt rᷝ(gehangen)</i> werden. 2) Die Bürger von Köln sollen in der Grafschaft Berg und im Machtbereich des Grafen zu Wasser und zu Lande an Leib und Gut ebenso Friede genießen wie die Leute des Grafen selbst. Das gleiche gilt für den Grafen und dessen Leute in Köln und im Machtbereich der Stadt, es sei denn, der Erzbischof von Köln und der Graf führten offen miteinander Krieg. Dann sollen der Graf und seine Helfer, die das Stift bekriegen [und dort] rauben und brennen, keinen Frieden in Köln genießen. 3) Alle, die aus anderen Landschaften durch die Grafschaft und das Land Berg mit Handelsware nach Köln oder von Köln fahren, sollen ungehindert durch den Grafen, dessen Nachkommen und dessen Leute durch die Grafschaft und durch seinen Machtbereich reisen. Das hat der Graf zugesichert. 4) Wenn jemand aus dem Land des Grafen oder aus seiner Grafschaft Schuldner rᷝ(ſchuͦltgemar)</i> eines Bürgers von Köln wird und in die Stadt kommt, so darf man gegen ihn gerichtlich vorgehen rᷝ(ane ſpreggen mit gerichte),</i> und der Beklagte muß diesem alsbald nach folgendem Verfahren sein Recht tun: Handelt es sich um bekanntes Gut, so soll er nach dem Recht der Stadt Köln zahlen oder nach Vereinbarung rᷝ(oue naͦ vorworden).</i> Gibt er die Schuld zu, so soll er innerhalb von 14 Tagen zahlen. Leugnet er sie ab, so soll er alsbald allein sein Recht beweisen. Man soll keinen Unschuldigen wegen einer Schuld, die ein anderer gemacht hat, belangen. Das gleiche gilt für die Bürger von Köln im Land und Machtbereich des Grafen von Berg. 5) Die Leute der Grafschaft sollen den Bürgern von Köln ihre Waren zum Kauf anbieten, ebenso die Bürger von Köln den Leuten der Grafschaft, es sei denn, daß der Erzbischof von Köln und der Graf miteinander Krieg führen. Dann brauchen die Kölner dem Grafen und dessen Helfern keine Ware anzubieten, die dem Stift abträglich ist, und zwar so lange, wie der Krieg dauert. Hingegen sollen die Leute des Grafen den Kölnern [auch während der Kriegszeit] ihre Waren anbieten. Die Leute des Grafen, die Waren nach Köln bringen, sollen [dann] in Köln und im Kölner Machtbereich Friede für Leib und Gut genießen. 6) Zwischen beiden Vertragspartnern soll aufrichtige und ewige Freundschaft herrschen. Wenn aber Streitigkeiten zwischen dem Grafen und seinen Leuten einerseits und den Bürgern anderseits aufkommen, dann sollen 8 [Bd. 4 S. 552 Z. 38-40] namentlich genannte Leute, von jeder Partei vier, die sich eidlich dazu verpflichtet haben, oder eventuelle Ersatzleute, in Köln zusammentreten und ihrem Eid entsprechend den Streit schlichten, wenn sie von der Partei gemahnt werden, der der Vertragsbruch zugefügt worden ist. Dann sollen die 4 [Schiedsleute] der vertragsbrüchigen Partei eidlich erklären, wie der Vertragsbruch oder der Zwischenfall innerhalb von 14 Tagen beigelegt werden kann. Erklären sie sich nicht innerhalb der 14 Tage, so darf die Partei, der der Verstoß zugefügt worden ist, ihre Bürgen wie bei einem erwiesenen Vertragsbruch mahnen. Die Anordnungen der Geschworenen sollen innerhalb von 14 Tagen erfüllt werden. Falls die Kölner schuldig sind, [dann] sollen die 12 dem Grafen gestellten und in der Urkunde [später] namentlich genannten Bürgen innerhalb der rᷝMuͦntaten</i> [Freiung] zu St. Georg in Köln so lange Einlager halten, bis dem Grafen und dessen Leuten das geleistet ist, wofür die Bürgen gemahnt worden sind. Ist der Graf schuldig, so sollen dessen 12 in der [Gegen-]Urkunde [Corpus Nr. 3470; Bd. 4 S. 556 Z. 33-36] genannte Bürgen zu Mühlheim so lange Einlager halten, bis den Kölnern der Vertragsbruch entsprechend dem Spruch der Geschworenen des Grafen rechtlich, gütlich oder wie immer beigelegt ist. Wenn von den 4 Schiedsleuten rᷝ(ſegere)</i> und Geschworenen der Stadt Köln einer stirbt oder aus guten Gründen an den Verhandlungen nicht teilnehmen kann, dann soll sich der Graf aus den Bürgern von Köln an Stelle des Verhinderten sogleich einen anderen wählen. Entsprechendes gilt für die Kölner, wenn einer von den Schiedsleuten des Grafen ausfällt. Doch sollen, wenn einer der 4 Schiedsleute aus guten Gründen nicht anwesend sein kann, die 3 [übrigen] vollgültig entscheiden dürfen, wie wenn alle 4 zugegen wären. Für das, was sie entscheiden, sollen die Bürgen zum Einlager verpflichtet sein. 7) Wenn ein Übeltäter rᷝ(meindedich man)</i> wegen seiner offenkundigen Tat aus der Stadt Köln verwiesen worden ist oder jetzt verwiesen wird und sich in Deutz ansiedeln wollte, so soll der Graf, nachdem er oder sein Truchseß von den Kölnern oder im Auftrage der Kölner darum gemahnt worden ist, den Mann innerhalb von 8 Tagen ausweisen. Unterläßt der Graf dies und stößt dem Mann dann etwas zu, so bedeutet dies keinen Übergriff der Kölner gegen den Grafen. Geschieht jedoch einem Unschuldigen ein Schaden, Totschlag, offene Wunde, Notzucht oder dergleichen, und klagen diese Betroffenen, so kann der Graf den Klägern entsprechend dem Urteil der Schöffen jedoch wohlwollend Recht verschaffen. Wenn keine Klage erhoben wird, sollen die Geschworenen entsprechend ihrem Eide entscheiden, wie man dem Grafen Genugtuung leisten soll. 8) Wenn ein Feind der Stadt Köln oder ein rᷝſcholtgemair</i> eines Kölner Bürgers innerhalb der Grafschaft angesprochen oder im Land [verborgen] gehalten wird, so sollen der Graf oder seine Amtmänner ihn bis zur gräflichen Gerichtsverhandlung festhalten und den Kölner Bürgern oder deren Bevollmächtigten nach dem Recht des Landes [des Grafen] unverzüglich Recht verschaffen. Entsprechend sollen die Kölner dem Grafen bei einer Klage wegen einer Missetat in ihrem Rechtsbereich Recht verschaffen. 9) Damit dem Grafen, seinem Land und seinen Leuten alle aufgeführten Bestimmungen von der Stadt Köln und ihren Nachfahren gehalten werden, haben die Kölner dem Grafen 12 [Bd. 4 S. 553 Z. 41-44] namentlich genannte Bürgen gestellt, die sich eidlich verpflichtet haben, falls etwas [an Vertragsbruch] offenkundig wird, nach erfolgter Mahnung Einlager zu halten. Die Bürgen erklären, daß sie Bürgen geworden sind und versprochen haben, was oben ausgeführt ist. Sie verpflichten sich, diese Bestimmungen zu halten. Richter, Schöffen und Bürgen, gleichgültig ob diese Schöffen oder gemeine Bürger sind, erklären, daß sie sich gemeinsam zugleich für die Stadt Köln und für die Bürger verpflichtet und auch geschworen haben, daß sie selber, ihre Nachfahren und die Stadt Köln diese Bestimmungen nach Kräften einhalten werden und daß sie die Stadt Köln und die Bürger veranlassen werden, die Bestimmungen gegenüber dem Grafen von Berg, seinem Land, seinen Leuten und deren Nachkommen einzuhalten. Wer künftig nach ihrem Tode Richter, Schöffe, neu bestimmter Bürge oder vereidigter Schiedsmann zu Köln wird, der soll sich ebenso eidlich zur Einhaltung aller Bestimmungen verpflichten, so wie es die jetzigen getan haben. 10) Wenn einer der Bürgen oder der 4 Geschworenen stirbt, so sollen die Kölner innerhalb von 14 Tagen für den ausgefallenen einen neuen stellen, der sich zum Einlager verpflichten soll, falls er gemahnt wird, und der sich wie die anderen eidlich binden soll. Unterbleibt dies, so können der Graf, seine Nachkommen oder ihre Amtleute die anderen Bürgen zum Einlager innerhalb der Freiung von St. Georg auffordern, bis dem Grafen die Zahl der Bürgen oder der Geschworenen voll aufgefüllt ist. -- Vgl. Corpus Nr. 37 (Adolf von Berg schließt Waffenstillstand und Friede mit Köln), 60 (Bündnis zwischen Adolf von Berg und Köln), 62 (Vidimierung von Corpus Nr. 60 u.a.), 380 (Erneuerung und Erweiterung des Bündnisses Corpus Nr. 60), 3470 (Gegenurkunde zu Corpus Nr. 3469). In den Bestimmungen stimmen Corpus Nr. 380 und 3469 überein. --
Literatur
QGStKöln 3, 464 f. Nr. 481.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40938