Ausstellungsdatum
1290 April 19
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Markgraf Hermann von Baden beurkundet, daß er den Ritter Johannes von Berwartstein [jetzt Bärbelstein westl. von Bergzabern] als Burgmann auf seiner Burg zu Eberstein gewonnen hat. Er hat Johannes und dessen Erben als rechtmäßiges Burglehen 6 Mark Zins lötiges Silber überlassen auf jeder Einnahme und jedem Gut, das der Markgraf im Dorf und Bann zu Au besitzt. Der Markgraf und seine Erben sollen Johannes und dessen Erben alljährlich von dem Silber 3 Mark am St. Michaelstag [29. September] und die restlichen 3 Mark zu Ostern auszahlen, und zwar soll die Auszahlung zu den genannten Terminen jedes Jahr vor jeder anderen Auszahlung des Markgrafen aus den dortigen Einkünften erfolgen. Falls der Markgraf oder seine Erben mit der Zahlung in Verzug sind, hat er Johannes und dessen Erben Vollmacht gegeben, sich durch Pfändung aus seinem oder seiner Erben Besitz für das Silber schadlos zu halten, ohne Gerichtsentscheid und ohne daß der Markgraf ihm deswegen zürnt. Was Johannes oder seinen Helfern daraus an Schaden entsteht, sollen der Markgraf und seine Erben ohne Vorbehalt wiedergutmachen. Außerdem hat der Markgraf geschworen, daß er Johannes und dessen Erben in dem genannten Einkommen nicht beeinträchtigen und sie schützen wird, falls jemand anders es tut. Wenn aber der Markgraf oder seine Erben Johannes oder dessen Erben 60 Mark lötiges Silber zahlen, dann sollen sie dafür mit Wissen und Willen des Markgrafen rᷝligende guot</i> am Rheinufer, wo jetzt die Stadt Selz liegt, kaufen, und zwar dort, wo es für den Markgrafen am günstigsten gelegen ist und wo man es feil findet. Sie sollen das Gut von dem Markgrafen oder dessen Erben als rechtmäßiges Burglehen erhalten, und dann soll des Markgrafen Besitz und Einkommen zu Au von den 6 Mark Zins frei sein. Weiter ist bestimmt worden, daß Johannes und seine Erben mit ihrem Gesinde nicht auf Eberstein sitzen sollen. Doch sollen sie, wenn der Markgraf oder seine Erben bedrängt werden, ihnen jeden Dienst und jede Hilfe leisten, zu der ein Burgmann von Rechts wegen verpflichtet ist, außer gegen den König oder gegen Verwandte des Johannes. Johannes hat dem Markgrafen auch gehuldigt und bei den Heiligen geschworen, die in dieser Urkunde festgelegten Bedingungen vorbehaltlos einzuhalten, wie es von Rechts wegen die Pflicht eines Burgmannes ist und hier schriftlich festgelegt ist. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50459