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Urkunde 1290 April 19(CAO, 1315-04-19)Markgraf Hermann von Baden beurkundet, daß er den Ritter Johannes von Berwartstein [jetzt Bärbelstein westl. von Bergzabern] als Burgmann auf seiner Burg zu Eberstein gewonnen hat. Er hat Johannes und dessen Erben als rechtmäßiges Burglehen 6 Mark Zins lötiges Silber überlassen auf jeder Einnahme und jedem Gut, das der Markgraf im Dorf und Bann zu Au besitzt. Der Markgraf und seine Erben sollen Johannes und dessen Erben alljährlich von dem Silber 3 Mark am St. Michaelstag [29. September] und die restlichen 3 Mark zu Ostern auszahlen, und zwar soll die Auszahlung zu den genannten Terminen jedes Jahr vor jeder anderen Auszahlung des Markgrafen aus den dortigen Einkünften erfolgen. Falls der Markgraf oder seine Erben mit der Zahlung in Verzug sind, hat er Johannes und dessen Erben Vollmacht gegeben, sich durch Pfändung aus seinem oder seiner Erben Besitz für das Silber schadlos zu halten, ohne Gerichtsentscheid und ohne daß der Markgraf ihm deswegen zürnt. Was Johannes oder seinen Helfern daraus an Schaden entsteht, sollen der Markgraf und seine Erben ohne Vorbehalt wiedergutmachen. Außerdem hat der Markgraf geschworen, daß er Johannes und dessen Erben in dem genannten Einkommen nicht beeinträchtigen und sie schützen wird, falls jemand anders es tut. Wenn aber der Markgraf oder seine Erben Johannes oder dessen Erben 60 Mark lötiges Silber zahlen, dann sollen sie dafür mit Wissen und Willen des Markgrafen rᷝligende guot am Rheinufer, wo jetzt die Stadt Selz liegt, kaufen, und zwar dort, wo es für den Markgrafen am günstigsten gelegen ist und wo man es feil findet. Sie sollen das Gut von dem Markgrafen oder dessen Erben als rechtmäßiges Burglehen erhalten, und dann soll des Markgrafen Besitz und Einkommen zu Au von den 6 Mark Zins frei sein. Weiter ist bestimmt worden, daß Johannes und seine Erben mit ihrem Gesinde nicht auf Eberstein sitzen sollen. Doch sollen sie, wenn der Markgraf oder seine Erben bedrängt werden, ihnen jeden Dienst und jede Hilfe leisten, zu der ein Burgmann von Rechts wegen verpflichtet ist, außer gegen den König oder gegen Verwandte des Johannes. Johannes hat dem Markgrafen auch gehuldigt und bei den Heiligen geschworen, die in dieser Urkunde festgelegten Bedingungen vorbehaltlos einzuhalten, wie es von Rechts wegen die Pflicht eines Burgmannes ist und hier schriftlich festgelegt ist. --Urkunde 1290 April 18(CAO, 1315-04-18)Der Bürgermeister Hug Ripelin und der Rat von Straßburg beurkunden, daß Agnes, die Ehefrau des Herrn Luki, mit Willen und in Übereinstimmung mit Luki, ihrem anerkannten Rechtsbeistand rᷝ(irſ wiſſenthaften voͧteſ), an Frau Ellin, die Witwe des Heinz von Brumath und deren Kinder Johannes und Hedwig ihre Hofstatt verliehen hat, die unterhalb neben Hug Spender dem rᷝkoͤfere liegt. Von der Hofstatt sollen jährlich 11 Unzen als Zins gegeben werden ohne Steigerung und ohne jeden Ehrschatz von Seiten der jetzigen Lehnsempfänger und aller derer, denen die Hofstatt irgendwann durch sie rᷝ(von iren wege) zufällt. Frau Ellin soll die Hofstatt während ihrer Lebenszeit besitzen. --Urkunde 1290 März 15(CAO, 1315-03-15)Dietmar der Alte von Paumgarten und seine Söhne Dietmar und Dietrich beurkunden, daß sie dem Komtur und den Brüdern des Johanniterhauses zu Mailberg [bei Krems] mit Zustimmung ihrer Freunde um ihrer eigenen und ihrer Vorfahren Seele willen von ihrem rechtmäßigen Eigentum ein Lehen zu Patzmannsdorf [Niederösterreich], ein halbes Lehen zu Pernhoven und eine Hofstatt überlassen haben. Das Johanniterhaus soll die Ländereien mit allem Recht und aller Gewohnheit, wie die Aussteller sie rᷝin rehter aigens gewer innehatten und frei von aller Ansprache besitzen, zu seinem Nutzen verwenden. Damit diese Schenkung und Abmachung von den Ausstellern und ihren Freunden stets eingehalten werde und unvergessen bleibe, setzen sich die Aussteller den Empfängern für die Schenkung rᷝze rehtem ſcherm gegenüber jedem Einspruch, wie es dem Land- und Eigentumsrecht entspricht. --Urkunde 1290 März 25(CAO, 1315-03-25)Die Brüder Otto und Friedrich von Leibnitz [Steiermark] beurkunden, daß sie freiwillig Pilgrim dem Paiger von Chets und seinem Sohn Rüdiger ihren Hof zu Feistritz mit allem Zubehör an Hof und Mühle sowie überhaupt mit allem Recht als rechtmäßiges Lehen verliehen haben. Wenn die Empfänger wegen des Lehens von den nächsten Erben der Aussteller angesprochen werden, verpflichten sich diese, das Lehen mit rᷝrehter gewerſcheft zu bestätigen und zu verteidigen. Falls andere Verwandte als die nächsten Erben, die ebenfalls einen Rechtsanspruch auf das Gut erheben, das Lehen anfechten sollten, werden die Aussteller den Empfängern unverzüglich und ohne Vorbehalt zu ihrem Recht verhelfen, so gut sie dazu imstande sind. --Urkunde 1290 April 5(CAO, 1315-04-05)Leutold von Kuenring, Schenk von Österreich, und seine Ehefrau Agnes von Feldsberg beurkunden, daß sie den Klosterfrauen ihrer Stiftung zu Minnebach [Imbach] wohlüberlegt und mit vollem Bewußtsein zur Förderung und Aufbesserung ihren Weingarten zu Minnebach, der die Jungfrau heißt, überlassen haben. Sie knüpfen daran die Bedingung, daß die Kuenringer den Weingarten für 30 Pfund wieder zurückkaufen können. Diese Schenkung werden die Aussteller aufrechterhalten, sofern die Brüder Hertneit und Leutold von Stadeck, Ortlieb von Winchelberg und des Kuenringers Schwester Elsbeth von Rauhenstein [Niederösterreich] dem Kloster ihre Gelübde erfüllen, und zwar Hertneit 32 Pfund Geld, womit jährlich bei den Dominikanern von Krems die Jahrzeit begangen werden soll, Leutold von Stadeck 15 Pfund, Ortlieb von Winchelberg 10 Pfund, Elsbeth von Rauhenstein 15 Pfund. Falls die Genannten ihre Schenkungen nicht so ausführen, wie es in der Urkunde festgelegt ist, wären auch die Aussteller von ihrer Schenkung und ihrem Gelübde entbunden. -- Wien HHSA. -- Druck: Österr. Geschichtsforscher 2 (1841) 569 Nr. 28. -- Regest: Frieß, Herren v. Kuenring, S. LI Nr. 423.Urkunde 1290 März 5(CAO, 1315-03-05)Chuͦn von Kalham [Salzburg] beurkundet, daß er Ladmei, die Hofherrin, und Gerbirg, die Tochter Meister Rudolfs von Kalham, mit zwei Kindern und ihrer ganzen Nachkommenschaft, die Chuͦn zugefallen waren, als er und seine Brüder ihre Leute miteinander teilten, aus allem Recht freigibt, mit dem sie an ihn nach Eigentumsrecht gebunden waren. Er tut das mit Zustimmung seiner Brüder Konrad und Heinrich, damit die genannten Personen dem Domkapitel zu Salzburg frei und ohne alle Ansprüche von Seiten Chuͦns und seiner Kinder gehören. --