FLorens Graue van hollant van Zelant / en̄ here van VrieſLant an Janne bi der ghenade goeds / en̄ ſtoels van romen - den biſſcop van vtrecht - 1293 Mai 7.

Zugangsnummer

1745

Austellungsort:

Empfänger
Janne bi der ghenade goeds / en̄ ſtoels van romen - den biſſcop van vtrecht
Ausstellungsdatum
1293 Mai 7.
Mitsiegler
onſen zeghel
onſer borghen zeghele
Weitere Personen
biſſcop van Vtrecht, dyderike den Graue van cleue, Ghyſe- brecht vten ghoye, Graue van cleue, haer ſteuen die doemdeken, haer Jan van reniſſe, hare didderike / Graue van cleue, haren janne / hertoghe van loth / van brabant en̄ van Lymborgh, Janne van reniſſe, ph ***p van waſſenare knape, phylips, vredrix zoen burghere van vtrecht
Bemerkungen:
Florens [V.], Graf von Holland und Seeland, Herr von Friesland, beurkundet, daß er auf den Rat seines Rates und seiner Getreuen dem Bischof Jan von Utrecht versprochen hat, in seinem Gebiet für alle Zeiten mit dem Land und den Städten des Utrechter Gebietes beiderseits der Yssel Frieden zu halten. Hierzu werden folgende Abmachungen getroffen: 1. Die Kaufleute, die in dem Gebiet des Bischofs von Utrecht wohnen und in das Gebiet von Florens kommen, sollen Friede und Geleit erhalten, sooft sie kommen. 2. Der Graf hat dem Bischof von Utrecht versprochen, ihm mit seinen Leuten auf eigene Kosten gegen jedermann behilflich zu sein, sooft er es von ihm begehrt und nötig hat, ausgenommen gegen Herzog Johann von Lothringen, Brabant und Limburg und Graf Dietrich von Cleve. 3. Hat sich ein Mann des Grafen, der [zugleich] Mann des Bischofs von Utrecht ist, gegen den Grafen vergangen, so soll der Bischof ihn veranlassen, sein Vergehen gegen den Grafen auszugleichen. Vermag der Bischof das nicht, so soll dieser den Grafen auf seine Kosten unterstützen, zu seinem Recht zu kommen. 4. Graf Florens verspricht, den Bischof, sein Bistum und seine Leute in dem Recht und der Gewohnheit zu belassen, wie sie unter ihren Vorfahren und vor der Zeit des Bischofs galten, vorbehaltlich seiner eigenen Leute, die er im Bistum hat, und seines eigenen Grundbesitzes. Diese Punkte verspricht Florens dem Bischof nach besonderer Bekräftigung mit Handschlag zu seinen Lebzeiten einzuhalten, wogegen ihm der Bischof eine mit seinem Siegel besiegelte Urkunde gegeben hat. Für die Einhaltung der Bestimmung hat Florens dem Bischof 36 [Bd. 3 S. 61 Z. 4-16] namentlich genannte Bürgen gestellt. Für den Fall, daß Florens einen der aufgeführten Punkte bricht und er dessen vom Bischof mündlich oder schriftlich bezichtigt wird, haben der Graf und der Bischof je 2 [Bd. 3 S. 61 Z. 20-22] genannte Schiedleute eingesetzt. Diese sollen auf ihren Eid entscheiden, ob er die Abmachung gebrochen hat oder nicht. Stellen sie auf ihren Eid ein Verschulden des Grafen fest, wird er die von ihnen geforderte Aufrichtung zu der von ihnen angegebenen Frist leisten. Sollten die Vier nicht übereinkommen, haben der Graf und der Bischof sich geeinigt, Graf Dietrich von Cleve als Übermann zu bestellen. Stimmt dieser mit den beiden Schiedleuten einer Partei oder mit allen Schiedleuten überein, so wird der Graf den Schaden nach ihrer Weisung in der angegebenen Frist ausgleichen. Verweigert er die Buße, sollen die Bürgen innerhalb von 14 Nächten nach des Bischofs schriftlicher Mahnung unter des Bischofs Schutz und Geleit nach Utrecht kommen und dort auf eigene Kosten Einlager halten, bis der Schiedsspruch ausgeführt ist. Wollen die Bürgen nicht Einlager halten, so sollen sie den Bischof nach erfolgter Mahnung, wo er es nötig hat, auf eigene Kosten solange nach Kräften unterstützen, bis die Sühne erfolgt ist. Sollen die Bürger weder den Bischof unterstützen noch Einlager halten, so willigen der Graf und die Bürgen ein, daß der Bischof sich an Leben und Gut der Bürgen, wo es auch sei, ohne Widerrede schadlos halten kann. Florens und der Bischof verpflichten sich gegenseitig, daß jeweils der schuldige Teil die Kosten für Einlager und Dienst bis zu der Zeit, da die Aufrichtung erfolgt ist, übernimmt. Die Bürgen geloben, die getroffenen Abmachungen zu halten und verzichten auf alle rᷝWeerWorde,</i> sei es durch geistliches oder weltliches Recht. --
Literatur
Van den Bergh, OB II, 388 f. Nr. 845
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30089