Chvnegvnt; Heinrich von Cheiowe - 1292 Dezember 6.

Zugangsnummer

1649

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Zeitz
Ausstellungsdatum
1292 Dezember 6.
Ausstellungsort
Zeuge
Oͤrtlieben von winchel
Chvnraten von pylichdorf
Hadmaren von Svnneberch
Levtolden von Chvnringe
Ortolfen von Atzenprvkke
Weitere Personen
albrechten Den Stvchſen, Chaloch von Ebersdorf, Friderich von Lengen- pach der Chamerer zv Oͤſterrich, Heinrichen von Dvrrenpach, Herzog Albrecht von Oͤſterrich, leupolden von Sachſengange, Otakers Hovſvrowe / des Drvchſetzen, Stephan von Meiſſowe
Bemerkungen:
Heinrich von Keiau und seine Ehefrau Kunigunde, die Witwe Ottokars des Truchsessen, beurkunden, daß sie mit dem Willen ehrbarer gemeinsam genommener Schiedleute folgende Vereinbarungen mit den Kindern Ottokars getroffen haben: Sie haben für die Burg das Haus in Viehofen, das mit einem Graben umgeben ist, 200 Pfund Pfennige Wiener Münze erhalten und haben dafür auf die Burg verzichtet. Ferner haben sie Weißenbach mit allem, was dazu gehört, für 300 Pfund Wiener Pfennige mit allen Gerechtsamen zu Nutz und rᷝgewer</i> erhalten. Doch sollen sie Leute und Gut nicht verkommen lassen. Die Einlösung des Gutes darf nur zu Weihnachten gefordert werden, muß aber dann auf Anforderung geschehen. Sobald diese Ablösung erfolgt ist, werden weder Heinrich noch seine Ehefrau noch deren etwaige Kinder Ansprüche auf Weißenbach und das Gut in Viehofen erheben. Gülten, die Heinrich und Kunigunde als deren Leibgeding im Bereich der Burg von Viehofen oder anderswo im Land besitzen, können von den Kindern eingelöst werden, jedes Pfund Gülten für 5 Pfund oder für 1 Pfund andere Gülten. Auf Besitz aus zu erwartendem Erbanfall macht Friedrich von Lengenbach als Vetter der Kinder für diese Ansprüche, die Heinrich und Kunigunde bestreiten. Die Frage wurde einem Schiedsgericht aus 5 [S. 733 Z. 17-19] namentlich genannten Schiedleuten übertragen. Wenn Herzog Albrecht [I.] von Österreich zwischen jetzt und Ostern kommt, sollen die Schiedleute vor ihm ihren Entscheid kundtun. Stirbt einer der Schiedleute, so sollen die übrigen den Spruch fällen. Kommt Herzog Albrecht bis Ostern nicht, so werden sich beide Parteien auf einen anderen Stellvertreter für ihn einigen. Weigern sich die Schiedleute, einen Spruch abzugeben, so soll der Herzog oder dessen Stellvertreter sie dazu zwingen. Verschiebt sich der Termin aus zwingenden Gründen, so soll keine Partei Schaden davon haben. --
Literatur
UbLoE. 4, 175 ff. Nr. 192 ; Notizbl. 1 (1851) 316, Nr. 6.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW21147