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    albreht der Perger; chuͦnrat der chrotentaler; chuͦnrat der munich u.A. - 1292 Dezember 11.
    (CAO, 1317-12-11) albreht der Perger; chuͦnrat der chrotentaler; chuͦnrat der munich; chunrat der ganzrab; Eberhart der paūgartner; heunel der Puͦrgraue; jungreich; Leubman van chunhaſteten; Leutold andem vͤronehof; Paltram; Peter der rihter; raͦt van der ſtat; Ruͦdmar; wolfhart
    Peter der Richter und der namentlich genannte Rat der Stadt Tulln beurkunden, daß Herr Wulfing von Wald, der Pfleger der Frauen im Kloster Tulln, mit dem Willen der Priorin des Klosters vom hl. Kreuz, Schwester Margarete, und aller Klosterfrauen Herrn Konrad von Kunhastetten, dessen Ehefrau und Kindern den Steinbruch an dem Frauenberg in Kunhastetten als rechtes Lehen verliehen haben mit der Auflage, daß die Frauen des Klosters für ewige Zeiten die Steine, die sie für ihre Gebäude oder sonst brauchen, im Steinbruch brechen lassen und nehmen können. Konrad soll den Steinbruch pfleglich behandeln. Herr Cirvas [Gervasius?] erhält daraus jährlich am 29. September 8 Pfennige. --
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    Chvnegvnt; Heinrich von Cheiowe - 1292 Dezember 6.
    (CAO, 1317-12-06) Chvnegvnt; Heinrich von Cheiowe
    Heinrich von Keiau und seine Ehefrau Kunigunde, die Witwe Ottokars des Truchsessen, beurkunden, daß sie mit dem Willen ehrbarer gemeinsam genommener Schiedleute folgende Vereinbarungen mit den Kindern Ottokars getroffen haben: Sie haben für die Burg das Haus in Viehofen, das mit einem Graben umgeben ist, 200 Pfund Pfennige Wiener Münze erhalten und haben dafür auf die Burg verzichtet. Ferner haben sie Weißenbach mit allem, was dazu gehört, für 300 Pfund Wiener Pfennige mit allen Gerechtsamen zu Nutz und rᷝgewer erhalten. Doch sollen sie Leute und Gut nicht verkommen lassen. Die Einlösung des Gutes darf nur zu Weihnachten gefordert werden, muß aber dann auf Anforderung geschehen. Sobald diese Ablösung erfolgt ist, werden weder Heinrich noch seine Ehefrau noch deren etwaige Kinder Ansprüche auf Weißenbach und das Gut in Viehofen erheben. Gülten, die Heinrich und Kunigunde als deren Leibgeding im Bereich der Burg von Viehofen oder anderswo im Land besitzen, können von den Kindern eingelöst werden, jedes Pfund Gülten für 5 Pfund oder für 1 Pfund andere Gülten. Auf Besitz aus zu erwartendem Erbanfall macht Friedrich von Lengenbach als Vetter der Kinder für diese Ansprüche, die Heinrich und Kunigunde bestreiten. Die Frage wurde einem Schiedsgericht aus 5 [S. 733 Z. 17-19] namentlich genannten Schiedleuten übertragen. Wenn Herzog Albrecht [I.] von Österreich zwischen jetzt und Ostern kommt, sollen die Schiedleute vor ihm ihren Entscheid kundtun. Stirbt einer der Schiedleute, so sollen die übrigen den Spruch fällen. Kommt Herzog Albrecht bis Ostern nicht, so werden sich beide Parteien auf einen anderen Stellvertreter für ihn einigen. Weigern sich die Schiedleute, einen Spruch abzugeben, so soll der Herzog oder dessen Stellvertreter sie dazu zwingen. Verschiebt sich der Termin aus zwingenden Gründen, so soll keine Partei Schaden davon haben. --
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    Adelheid von Bretleben (Siegler: Leitz, Domkapitel) an St. Marien, Stift, Erfurt - 12.7.1237
    (LBA, 1237-07-12) Adelheid von Bretleben (Siegler: Leitz, Domkapitel)
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    1292 Dezember 9, Gegeben Freiburg i. B. 1292 Dezember 12.
    (CAO, 1317-12-09)
    Es wird beurkundet, daß der Meister und die Brüder des Deutschen Hauses mit den Bürgern der Stadt Freiburg i. Br. mit Wissen und Beistand des Grafen Egen von Freiburg folgende Vereinbarung getroffen haben über die Vergeltung der Schmach und des Schadens, der ihnen an ihrem Hause, ihren Brüdern und ihrem Gesinde in Freiburg von den Bürgern und der Stadt Freiburg zugefügt wurde. Die Bürger haben sich verpflichtet, 1. das Haus der Brüder wieder so herzustellen, wie es vor seiner Zerstörung war, und zwar sollen die Holzarbeiten, wenn die Brüder wollen, sofort gemacht werden, die Mauer- und Deckarbeiten mit Ziegeln zu Ostern oder in der Fastenzeit. 2. Den Schaden, den die Brüder und ihr Gesinde an Wein, Getreide, Kleidung und anderen Dingen -- mit Ausnahme der Kirchengeräte -- erlitten haben, zu vergüten, und zwar nach dem Urteil einer Kommission aus dem Landkomtur Bruder Egelwart und 2 Ordensbrüdern, die den Bürgern unverdächtig sind. Diese Kommission wird ihre Erhebungen auf die eidliche Aussage der Brüder und des Gesindes gründen. Diese Schäden sollen bis Ostern 1293 vergütet sein. 3. Zur Sühne haben die Bürger Gott und dem Orden gelobt, bis zum 21. Juni 1293 eine Pfründe, die 20 Pfund einträgt, auf einen Altar und für einen Priester des Deutschen Ordens zu stiften. Graf Egen hat mit der gleichen Absicht aus seinem Gut zu Ehren Gottes und dem Orden zur Aufrichtung diese Stiftung verdoppelt. 4. Die Bürger sollen den Komtur und die Brüder unter Glockengeläut mit einer Prozession feierlich empfangen. Der Graf hat dem Orden zur Buße gelobt, mit wem er will über den Rhein zu fahren und nicht wiederzukommen, ehe ihn der Ordensmeister dazu auffordert, es sei denn, dieser stehe freiwillig von solcher Forderung ab. Kommt ein abtrünniger Ordensbruder nach Freiburg, so sollen ihn die Freiburger Bürger auf Mahnung der Brüder aus der Stadt ausweisen. Kommt er dem nicht nach, so sollen ihn die Brüder nach ihrem Ermessen in der Stadt gefangen setzen. 5. Schultheiß, Bürgermeister, die 24, der Rat und die Bürgergemeinde verpflichten sich zur Einhaltung dieser Bestimmungen. Kommen sie dem nicht nach, so haben sie 53 [A S. 775 Z. 35 bis S. 776 Z. 20; B S. 775 Z. 33 bis S. 776 Z. 19] namentlich genannte Bürgen gestellt, die sich innerhalb von 8 Tagen nach erfolgter Mahnung zu Freiburg unter den üblichen Bedingungen so lange als Geisel zur Verfügung halten, bis die Bestimmungen eingehalten werden. Die beiden Vertragspartner verpflichten sich feierlich auf diese Abmachungen. --
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    bruͦder phleger des hvſeſ der guͦten lûte der ſiechen bi friburg an dem velde; Cvͦnrat Hv̓biſchman an Conuente ze Adelnhuſen; priolin - 1292 November 29.
    (CAO, 1317-11-29) bruͦder phleger des hvſeſ der guͦten lûte der ſiechen bi friburg an dem velde; Cvͦnrat Hv̓biſchman
    Konrad Hübschmann und die Brüder Pfleger des Gutleutehauses bei Freiburg i. Br. beurkunden, daß sie der Priorin und dem Konvent von Adelhausen 2 Jucharten Wiesland neben der Wiese des Hafners für den halben Ertrag an Heu und Grummet, sowie eine halbe Wiese neben der Wiese des Cregers gegen einen Jahreszins von 10 Schillingen Breisgauer Pfennigen verkauft haben. Bei Handänderung durch Verkauf sind 2 Kapaunen rᷝze erſchazze zu liefern. Die Priorin und der Konvent von Adelhausen sind mit den Pflegern des Siechenhauses übereingekommen, daß der Bach zwischen der an Adelhausen verkauften Wiese und der des Hafners gemeinsames Eigentum sein soll und jede der beiden Parteien das Wasser verleihen darf. Die guten Leute sollen, wenn nötig, über die neue Adelhauser Wiese, und die Adelhauser, wenn nötig, über die neue Wiese der guten Leute, die an der rᷝWibelerin Matte liegt, fahren dürfen. Kosten für die Leitung des Wassers zwischen den genannten Wiesen und für Schäden und Streitigkeiten, die daraus entstehen, werden von den Partnern gemeinsam getragen. --