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Taufers im Münstertal

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    1298 März 25.
    (CAO, 1323-03-25)
    Heinrich von Schmida beurkundet, daß er den von seiner Schwester Kunigunde für 27 Pfund Pfennige mit allem Rechte gekauften Hof zu Weißenalbern, wie sie und sein verstorbener Schwager Ortolf von Kirchberg ihn vom Kloster Zwettl gehabt haben, und mit der gleichen Abgabe, 32 Pfennigen Burgrecht, für sich und seine Nachkommen von Abt Eber und dem Konvent von Zwettl erhalten hat. Abt und Konvent haben versprochen, bis Ostern [19. April] 1299 die an dem Hof hängenden Streitigkeiten mit den Herren von Sunnberg beizulegen, es sei denn, sie könnten rᷝehaft not nachweisen. Wenn sie aber diese Streitigkeiten weder gütlich noch rechtlich erledigen können oder wenn die Herren von Schönberg gegen das Kloster Gewalt anwenden wollen, dann sollen Abt und Konvent ihn davon unterrichten, bevor sie größeren Schaden an ihrem anderen Besitz zu Weißenalbern erleiden. Dann werden er oder seine Nachkommen auf den Hof und alle daran erworbenen Rechte gutwillig verzichten. Dafür werden sie ihm innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Mitteilung den Kaufpreis zurückzahlen. Das haben der Abt und Bruder Konrad der Kellner ihm zugesichert. --
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    1298 März 25.
    (CAO, 1323-03-25)
    Heinrich der Sevelder, Bürger zu Stein, beurkundet, daß er einen näher bezeichneten Weingarten zu Stratzing, sein Lehen von Leutold von Kuenring, an diesen aufgegeben hat, als er und seine Geschwister die von seinem Vater ererbten Lehen miteinander teilten, weil er keinen Erben hat und somit das Lehen nach seinem Tode Leutold ohnehin frei geworden wäre. Leutold hat die Eigentumsrechte an dem Weingarten [am 12. März 1298, vgl. Corpus Nr. 2942] den Klarissen in Dürnstein überlassen. Ferner hat Heinrich mit Zustimmung seiner Ehefrau Kunigunde einen Baumgarten in der Nähe des Weingartens, sein rechtmäßiges Burgrecht, an Leutold aufgegeben, weil sich dieser für ihn verwendet hat, daß die Äbtissin Wilbirg und der Konvent ihm Wein- und Baumgarten bis zu seinem und seiner Ehefrau Tod überlassen haben. Danach ist das Eigen den Klarissen frei. Wenn seine Ehefrau vor ihm stirbt, so soll er das Eigen bis zu seinem Tode haben. Sein Anspruch erlischt jedoch, falls er sich wieder verheiratet. Das gleiche gilt für seine Ehefrau, wenn sie ihn überlebt. -- Vgl. Corpus Nr. 2136, 2942. --
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    1298 März 24.
    (CAO, 1323-03-24)
    Haug von Taufers beurkundet, daß sein verstorbener Vater Ulrich von Taufers 300 Mark der Haugs Schwester Elsbet von Schönenberg gehörenden Morgengabe an sich genommen hat. Vater und Sohn haben ihr dafür 30 Mark an Gülte überantwortet. Haug sichert ihr zu, daß er und seine Erben sie im Besitz der Gülten nicht beeinträchtigen werden. Wenn unter den 30 Mark Gülten Lehen ausfindig gemacht werden, so sollen ihr diese mit Eigen oder Bargeld in Höhe der Lehenschaft ausgetauscht werden. Die Elsbet für diese 300 Mark gesetzten Bürgen entließ der Vater ohne ihr Wissen und ihren Willen [aus ihrer Verpflichtung]. Bisher ist sie von Vater und Sohn nicht ausgestattet worden. Haug veranlaßt und will, daß sich die Erben nach ihrem Willen wegen dieser 300 Mark Morgengabe mit ihr einigen, zumal der Vater die Schwester Hedwig von Leschan mit den 300 Mark und anderem Gut rᷝir Tochter [Elsbets?] ausgesteuert hat. Haug bekennt sich für sich und denjenigen seiner Erben, der Besitzer der Herrschaft Taufers ist, gegenüber Elsbet wegen des Gutes schuldig. Er wünscht, daß seine Erben Elsbet dieses Gut erstatten. Abschließend versichert Haug, daß diese Vereinbarung gültig bleibt, es sei denn, er verändert sie durch andere Urkunden. -- Inhaltlich und sprachlich schwierige Urkunde. --
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    1298 März 26.
    (CAO, 1323-03-26)
    Dompropst Heinrich von Wechmar, Dekan Arnold von Spiesheim und das Kapitel des Hochstifts Würzburg beurkunden, daß sie einstimmig zum Vorteil des Hochstifts Herrn Heinrich von Krensheim, seine Ehefrau Guta und ihre Erben von allen Zinsverpflichtungen aus ihrem Hof im hochstiftlichen Dorf Stockheim und aus anderem Gut befreit haben. Doch soll das Hochstift künftig alljährlich den gleichen Zins erhalten, [und zwar] von der Riedmühle bei Hernsheim, die jährlich 11 Malter Korn einbringt, von anderem Zinsgut Heinrichs in dem genannten Dorf und von anderem Besitz, den das Hochstift von Heinrich und den Seinen gekauft und eingetauscht hat und den diese dem Hochstift gemeinsam aufgegeben haben. Dieses andere Zinsgut wird auf 4 Pfund Haller Gülte eingeschätzt. Künftig sollen der Hof, der dazu gehörende Besitz und darüber hinaus ihr gesamtes Eigen, das sie von alters her bis zum Ausstellungstag [in Stockheim] besessen haben, mit Ausnahme des Backhauses und rᷝſcherlines Haus, ihnen frei sein wie in einem freien Dorf. Das Hochstift soll damit nichts zu tun haben und keinerlei Recht daran besitzen. Heinrich und seine Erben sollen in dem Dorf [Stockheim] oder den dazugehörenden Besitzungen keinerlei Vogtei haben, außer über Heinrichs eigenen Hof. Diese [Vogtei] sollen Heinrich und die Seinen vom Dompropst zu Würzburg als Lehen erhalten. Die Leute, die auf dem Hof und dem Eigen [der Krensheimer] sitzen, sollen vor dem Gericht des Dorfes nichts abzumachen oder zu verantworten haben. Bei Rechtsbrüchen dieser Leute gegen einen anderen Dorfbewohner sollen Heinrich oder seine Erben ohne Hinzuziehung des dörflichen Gerichtes für Buße und rechtliche Beilegung sorgen. Umgekehrt soll bei Vergehen rᷝ(daz vmbillich oder clagebere were) der Dorfleute gegen Heinrich, dessen Erben oder die auf seinem Hof oder Eigen ansässigem Leute der Dompropst [die Gerichtsbarkeit] bei den Dorfleuten ausüben. Beide Parteien sollen [solche Rechtsfälle] mit dem Rat von 2 fähigen Leuten abwickeln, von denen jede Seite einen stellt. --
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    1298 März 25.
    (CAO, 1323-03-25)
    Peter von Berghofen beurkundet, daß er an Bischof Konrad [V.] und das Hochstift Regensburg den Hof zu Walting, sein freies Eigen, und einige [Bd. 4 S. 238 Z. 34-36] genannte zu dem Hof gehörige Besitzungen als Eigentum mit Salmanns Hand aufgegeben und auf alle seine Rechte daran verzichtet hat. Er versichert, daß der Bischof ihm die zu dem Hof gehörenden Gülten vollständig in seiner Hofmark zu Hohenburg mit [Bd. 4 S. 238 Z. 42-43] genau bezeichnetem Besitz ersetzt hat, den er Peter und seiner Ehefrau Margret geliehen hat. Sie und ihre gemeinsamen Kinder sollen diese Güter als Lehen besitzen. Nach beider Tod fallen die Güter, falls sie keine Erben haben, ohne Einspruchsmöglichkeit an Bischof und Hochstift zurück. Kinder, die Margret nach Peters Tod bekommt, haben auf die genannten Güter keinen Rechtsanspruch. Nach Margrets Tod fallen die Güter an das Hochstift zurück. Peter wird dafür sorgen, daß seine Ehefrau und sein Bruder auf den Hof zu Walting und auf das, was dazu gehört, vor Bischof Konrad verzichten, wie es früher bereits sein Bruder vor Habord von Sünching getan hat, den der Bischof für sich und das Hochstift dafür bevollmächtigt hatte. Streitigkeiten, die sich wegen des Übertragungsrechtes rᷝ(sal) über den Hof jetzt oder später ergeben könnten, wird Peter für den Bischof abwickeln. Er wird auch für den Hof so lange rᷝgwer von Bischof und Hochstift sein, wie es das Eigentumsrecht und die Landesgewohnheit vorschreibt. Alle Besitzungen, die er als Ersatz für den Hof erhalten hat, sollen so lange Pfand von Bischof und Hochstift sein, bis die oben vereinbarten Bestimmungen erfüllt sind. -- Vgl. Corpus Nr. 2953. --