Ausstellungsdatum
1298 März 25.
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Peter von Berghofen beurkundet, daß er an Bischof Konrad [V.] und das Hochstift Regensburg den Hof zu Walting, sein freies Eigen, und einige [Bd. 4 S. 238 Z. 34-36] genannte zu dem Hof gehörige Besitzungen als Eigentum mit Salmanns Hand aufgegeben und auf alle seine Rechte daran verzichtet hat. Er versichert, daß der Bischof ihm die zu dem Hof gehörenden Gülten vollständig in seiner Hofmark zu Hohenburg mit [Bd. 4 S. 238 Z. 42-43] genau bezeichnetem Besitz ersetzt hat, den er Peter und seiner Ehefrau Margret geliehen hat. Sie und ihre gemeinsamen Kinder sollen diese Güter als Lehen besitzen. Nach beider Tod fallen die Güter, falls sie keine Erben haben, ohne Einspruchsmöglichkeit an Bischof und Hochstift zurück. Kinder, die Margret nach Peters Tod bekommt, haben auf die genannten Güter keinen Rechtsanspruch. Nach Margrets Tod fallen die Güter an das Hochstift zurück. Peter wird dafür sorgen, daß seine Ehefrau und sein Bruder auf den Hof zu Walting und auf das, was dazu gehört, vor Bischof Konrad verzichten, wie es früher bereits sein Bruder vor Habord von Sünching getan hat, den der Bischof für sich und das Hochstift dafür bevollmächtigt hatte. Streitigkeiten, die sich wegen des Übertragungsrechtes rᷝ(sal)</i> über den Hof jetzt oder später ergeben könnten, wird Peter für den Bischof abwickeln. Er wird auch für den Hof so lange rᷝgwer</i> von Bischof und Hochstift sein, wie es das Eigentumsrecht und die Landesgewohnheit vorschreibt. Alle Besitzungen, die er als Ersatz für den Hof erhalten hat, sollen so lange Pfand von Bischof und Hochstift sein, bis die oben vereinbarten Bestimmungen erfüllt sind. -- Vgl. Corpus Nr. 2953. --
Literatur
Ried 1, 715 f. Nr. 738.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40410