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Murnau am Staffelsee

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    Rvdolf von gotes genaden Pfallentzgraf ze *eine / vnd Hertzog ze Baiern - 1295 Februar 13.
    (CAO, 1320-02-13) Rvdolf von gotes genaden Pfallentzgraf ze *eine / vnd Hertzog ze Baiern
    Rudolf [I.], Pfalzgraf zu Rhein und Herzog zu Bayern, erläßt für sich und seinen Bruder Ludwig [IV.] der Stadt München die Errichtung des Baues, der ihr als Sühne auferlegt war, weil die herzogliche Münzschmiede in München niedergebrochen und er an seinem Diener Emich geschädigt worden war. Dafür sollen die Bürger bis zum 27. Februar 1295 500 Pfund Münchner Pfennige nach Anweisung des Herzogs an dessen Gläubiger auszahlen, außer nach Augsburg. Der Herzog wird sich bemühen, ihnen einen späteren Zahlungstermin zu erwirken. Verfolgung und Bestrafung der an der Untat Beteiligten soll Sache der Stadt sein; Anzeigen, die vor den Herzog gebracht werden, soll dieser nicht verfolgen. Verweisen die Bürger einen der Übeltäter aus der Stadt, weil sie weiteres Ungemach von ihm befürchten, so wird der Herzog diesen auch aus dem Lande ächten. --
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    albreht von Strvbing der vitztvm - 1295 Februar 5.
    (CAO, 1320-02-05) albreht von Strvbing der vitztvm
    Vitztum Albrecht von Straubing beurkundet, daß Abt Karl von St. Emmeram in Regensburg einen Streit zwischen der Bauerngenossenschaft der Gemeinde von rᷝMvndreiching einerseits und Meier Ekbrecht von rᷝRempelchofen anderseits ihm [zur Schlichtung] übertragen hatte. Die Gemeinde Mündreiching forderte, daß Ekbrecht an ihren Abgaben und Quartierlasten teilnehmen sollte. Albrecht hatte entschieden: Kann Ekbrecht mit den glaubwürdigsten und ältesten [Leuten] nachweisen, daß er zu diesen Leistungen nie verpflichtet war, so soll er von der Forderung [der Gemeinde] frei sein, solange er auf dem Hof Rempelchofen sitzt. Darauf wurden 5 [Bd. 3 S. 317 Z. 25-26] namentlich genannte Männer befragt, deren Aussage als entscheidend gelten sollte. Sie sagten unter Eid aus, daß Ekbrecht oder der jeweilige Besitzer von Rempelchofen nicht mit der Dorfgemeinde Mündreiching zu Abgaben oder Quartierlasten verpflichtet sei. --
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    vlrich der Rotenmoſer an Heinreichem dem mulner von · enſe - 1295 Februar 11.
    (CAO, 1320-02-11) vlrich der Rotenmoſer
    Ulrich der Rotenmoser verkauft im Einverständnis mit seiner Ehefrau A[del]heid und allen seinen Kindern an Heinrich den Müller von Enns die Hufe in Köting mit der Hand Heinrichs von Hausendorf, der über das Gut Salman ist. Bei Ansprüchen auf das Gut werden Ulrich, seine Ehefrau und seine Kinder es rᷝſchermen und rᷝgewêr sein. --
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    Seifrit der Shench von Dobra an herem Hainrichen dem Abt von Admunde vnd ſinem Goteſhovs - 1295 Februar 5.
    (CAO, 1320-02-05) Seifrit der Shench von Dobra
    Seifrit der Schenk von Dobra verkauft den Hof Schotringarn an Abt Heinrich von Admont und dessen Gotteshaus für 14 Pfund Pfennige Wiener Münze. Seifrit wird den Hof noch von Dietrich dem Erbinger freimachen und verspricht, für die Besitzrechte des Klosters bei Streitigkeiten oder Ansprüchen überall und jederzeit einzutreten und für etwaige Schäden mit seinem gesamten Besitz aufzukommen. -- Vgl. Corpus Nr. 1830, 1838, 1908. --
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    Sweſter Mehthilt Schurerin an herren von paris - 1295 Februar 5.
    (CAO, 1320-02-05) Sweſter Mehthilt Schurerin
    Schwester Mechthild Schurerin kauft von Junker Burchart von Wangen 2 Pfund Basler Gülten auf dessen [Bd. 3 S. 317 Z. 37] näher bezeichneten Häusern in Colmar. Die Gülten soll sie zu ihren Lebzeiten besitzen und nutznießen; nach ihrem Tod fallen sie um ihres und ihrer Vorfahren Seelenheils willen an das Kloster Pairis. --
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    Elizabeth / graven Ludewiges ſeligen wirtj von homberg vnd vrowe ze Rapprehtzwile an hern Chvnrate dem wizſen Korherren ze zv̓rich - 1295 Februar 11.
    (CAO, 1320-02-11) Elizabeth / graven Ludewiges ſeligen wirtj von homberg vnd vrowe ze Rapprehtzwile
    Elisabeth, Witwe Ludwigs von Homberg, Frau auf Rapperswil, beurkundet, daß sie an Konrad Wyß, Chorherrn von Zürich [und] an Wyß, den Sohn seines verstorbenen Bruders, 48 Gülten Milch- und Korn[land] [Bd. 3 S. 319 Z. 3-7 näher bezeichnet] verkauft hat. Sie hat Konrad und seinem Neffen die genannten Güter mit allem Zubehör und Rechten vor rechtmäßigem Gericht mit der Hand des ihr gerichtlich bestellten Vormundes, ihres Bruders, des Grafen Hug von Werdenberg, und mit der Hand ihrer Kinder Wernher, Rudolf, Ludwig, Cilia und Clara für 80 Mark lötigen Silbers Züricher Gewichtes verkauft. Das Silber hat sie erhalten und es zur Befriedigung ihrer Gläubiger (Juden und Bürgen) verwandt. Konrad und seinem Neffen gibt sie für die Bewirtschafter des Gutes Wege- und Nutzrecht an Wald, Feld, Weide [Allmende?] in ihrer gesamten Vogtei, besonders aber im Hof Wollerau. Sie hat auf die Güter verzichtet [in eindringlicher Form nochmals Bd. 3 S. 319 Z. 30-41], sie in Konrads und seines Neffen Hand aufgegeben, und die beiden in die Besitzrechte der Güter eingesetzt. Darüber hinaus hat sie den beiden, sowie [Rüdiger von] Werdegg und [Rudolf von] Beggenhofen mit der Hand ihres Vormundes, des Grafen Hug, und der Hand ihrer Kinder die Vogtei über die Güter und die dort wohnenden Leute als Lehen verliehen. Sie wird von den Gutsleuten keine Leistungen mehr verlangen, es sei denn, diese haben noch anderen Besitz im Bereich ihres Vogteirechtes; davon darf Elisabeth nach ihrem Ermessen Abgaben erheben. Jedoch sollen die Leute selbst und ihre bewegliche Habe frei bleiben. Erledigte Stellen dürfen [die Käufer] durch Leute der Gräfin mit deren Einverständnis in dem gleichen Rechtszustand wieder besetzen. Sie verspricht den Beliehenen und deren Erben für sich und ihre Erben, Kauf und Belehnung niemals anzufechten und für die Güter rᷝwer zu sein, für den Verkauf wie für Eigen, für die Vogtei wie für Lehen. Graf Hug von Werdenberg, ihr Vormund, bestätigt, daß ihr und den Kindern mit dem Kaufe gedient sei. -- Zur Verschuldung der Gräfin von Rapperswil vgl. Corpus Nr. 1675, 1844, 1848, 1887, 2215;zu streichen --
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    Hertnid van wildony Marſchalch van Steyr an Hertzogen Albrechten van Oſterich vnd van Steyr - 1295 Februar 7.
    (CAO, 1320-02-07) Hertnid van wildony Marſchalch van Steyr
    Hertnid von Wildon, Marschall von Steyr, gelobt in eindringlicher Form [Bd. 3 S. 318 Z. 21-24] seinem Herrn Herzog Albrecht [I.] von Österreich Treue und wird fürderhin nichts gegen den Herzog und dessen Lande unternehmen. Mit ihm werden 12 seiner angesehensten Leute, die Abt Heinrich von Admont im Auftrage des Herzogs benennen wird, Treue schwören. Für die Einhaltung seines Treueversprechens setzt er dem Herzog alle seine Lehen und sein Eigentum zum Pfand. Bricht er diese Verpflichtung, so verfallen seine Lehen und Eigen dem Herzog, wenn er innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch den Herzog nicht zur Wiedergutmachung oder Rechtfertigung erscheint und ihn Abt Heinrich von Admont und 4 [Bd. 3 S. 318 Z. 31 - 32] genannte Herren für schuldig befinden. Ferner werden die 12 Leute, die mit ihm Treue geschworen haben, dem Herzog und nicht mehr Hertnid dienstpflichtig sein. Erklären ihn dagegen die 5 Herren für unschuldig, so gilt er als gerechtfertigt. --
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    graf · Albrecht · von Goͤrtz · vn̄ vō Tîrol - 1295 Februar 7.
    (CAO, 1320-02-07) graf · Albrecht · von Goͤrtz · vn̄ vō Tîrol
    Graf Albrecht von Görz und Tirol beurkundet, daß er von Erzbischof Konrad [IV.] von Salzburg 300 Mark Agleier und 100 Mark Silbers Wiener Gelötes im Zusammenhang mit dem Streit um das Haus Plain und andere Streitobjekte gemäß der beiderseitig gegebenen Handfeste [Albrecht: Corpus Nr. 1564; Konrad: Corpus Nr. 1583] erhalten hat. Albrecht bestätigt, daß der Vitztum Rudolf von Friesach ihm den gesamten Betrag ausgezahlt hat. -- Vgl. Corpus Nr. 1594. --