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Kloster Neidingen

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Chvnrat der langemantel burger ze Auſpurch - 1294 November 13.
    (CAO, 1319-11-13) Chvnrat der langemantel burger ze Auſpurch
    Konrad der Langenmantel, Bürger zu Augsburg, beurkundet, daß er mit Rat und Einverständnis seiner Ehefrau Hedwig bei beiderseitiger völliger Gesundheit rᷝ(wol gan vnd geriten mohten) und mit Zustimmung aller seiner Erben sein Gut Hunsolgen--Kirchensatz, 4 Höfe, 1 Mühle, 1 Baumgarten -- mit allem Zubehör an Leuten und Besitz in dem Recht und dem Zustand, in dem er es von Herrn Heinrich von Hattenberg (worüber er von ihm rᷝgut hantfeſt hat [Corpus Nr. 1314]) gekauft, an die Chorherren von St. Mauritius und ihr Gotteshaus in Augsburg für 240 Pfund neuer Augsburger Pfennige verkauft, mit seiner Ehefrau aufgegeben und rᷝmit gelerten worten darauf verzichtet hat; sie werden nach dem Landesrecht alles rᷝſtœten. Dafür hat er ihnen 7 [Bd. 3 S. 281 Z. 4-6] genannte Bürgen gesetzt, davon 5 aus seiner Familie. Sollten ihnen [den Chorherren] gegenüber auf Gut und Leute Ansprüche erhoben werden, so wird Konrad diese nach den Bestimmungen der alten Handfeste lösen. Unterläßt er es, so können sie die Bürgen zum Einlager in einem rᷝlithuſe in Augsburg mahnen, bis Konrad seine Verpflichtung erfüllt hat. Die Bürgen haben sich zur Einhaltung dieser Bestimmungen eidlich verpflichtet. Leistet einer der Bürgen der Aufforderung nicht Folge, so können ihn die Chorherren mit geistlichem oder weltlichem Gericht zum Ersatz des dadurch erlittenen Schadens zwingen. Stirbt einer der Bürgen während der gesetzlichen Garantiefrist, so soll Konrad innerhalb eines Monats den Chorherren einen ihnen annehmbaren neuen Bürgen stellen. Unterläßt er es, können sie 2 Bürgen nach ihrem Ermessen zum Einlager mahnen, bis ein neuer Bürge gestellt ist. Konrad hat den Chorherren und ihrem Gotteshaus außerdem sein Haus Hunsolgen geschenkt, das er von dem Kirchherrn für sein Geld gekauft hatte. Weiter hat er dem Chor einen Acker gestiftet, den er von dem Vogt von Buchloe gekauft hatte. Aus den Erträgen dieses Ackers soll man fortan auf dem Chor die jeweiligen Jahrzeiten von Konrad, dessen Ehefrau, dessen Vater und dessen Mutter begehen. -- Vgl. Corpus Nr. 1314. --
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    Hainrich der Ritter von Schoͤninſtain - 1294 Oktober 15.
    (CAO, 1319-10-15) Hainrich der Ritter von Schoͤninſtain
    Heinrich, Ritter von Schönenstein, beurkundet, daß er von Abt Wilhelm von St. Gallen die Burg Neuravensburg zu treuen Händen [als Lehen] unter der Bedingung erhalten hat, daß er ihm [dem Abt] und dessen Nachfolgern jederzeit und ohne Widerspruch die Burg überantworten und sie nicht als Pfand oder mit anderen Mitteln vorenthalten wird. Als Sicherheit setzt er dem Abt seine Oheime Rudolf und Georg von Willer gemeinsam und sich selbst rᷝze troͤſtern vn̄ ze wern, daß die Burg jederzeit zurückgegeben wird. Dieses haben die 3 zu den Heiligen geschworen. --
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    heinrich von Búllach / hern heinrichſ ſeligen ſun von Búllach Ritterſ an Gotſhuſ der Aptei von Zúrich - 1294 November 10.
    (CAO, 1319-11-10) heinrich von Búllach / hern heinrichſ ſeligen ſun von Búllach Ritterſ
    Heinrich von Bülach, Sohn des verstorbenen Ritters Heinrich von Bülach, beurkundet, daß er gemeinsam mit seiner Tochter Judenta gegenüber der Abtei Zürich auf alle Ansprüche an dem Hof Winkel verzichtet. Der Hof bringt 13 Stücke ein; er wird von Ulrich rᷝda nidenan von Winkel bewirtschaftet und gehörte vorher Heinrichs Vater, der ihn an das Kloster verkaufte. Heinrich verspricht für sich und seine Nachkommen, für den Hof im Bedarfsfall rᷝwer zu sein und hat sich eidlich verpflichtet, das Kloster in keiner Weise zu schädigen. Diese [Urkunde] hat er darum ausgestellt, weil ihm das Kloster verziehen hat, daß er es auf dem Hof Winkel beraubt hatte. -- A und B inhaltlich gleichlautend. -- A:
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    der Rât! vn̄ dú gemainde von Schafuſen; her Egebreht der Schulthais - 1294 Oktober 15.
    (CAO, 1319-10-15) der Rât! vn̄ dú gemainde von Schafuſen; her Egebreht der Schulthais
    Ekbrecht der Schultheiß, der Rat und die Gemeinde von Schaffhausen beurkunden, daß sie gemeinsam folgende Bestimmungen gesetzt haben: 1) Jeder, der einen in Schaffhausen erhobenen Streit sieht und zugegen ist, soll diesen schlichten und keinen Bewaffneten dazu rufen. 2) Entsteht daraus größerer Streit, so soll der Schultheiß den Rat einberufen und nach dessen Urteil schlichten. 3) Steigert sich der Streit so sehr, daß sich Krawall erhebt oder die Glocken läuten, so soll sich jedes Ratsmitglied mit einem oder zwei Knechten oder anderen, die ihnen dazu geeignet erscheinen, unverzüglich, sobald er es erfährt, zum Hause des Schultheißen begeben. Davon entbindet nur rᷝehaftige noͮt, was durch [Schwur] zu den Heiligen bewiesen werden oder mit 5 Pfund gebüßt werden muß. Dort soll man den Streit so beilegen, wie es Ansehen und Friede der Stadt fordern. Ist der Schultheiß nicht daheim, so sollen sich die Ratsmitglieder dennoch bei seinem Haus versammeln und an Stelle des Schultheißen den Streit schlichten. 4) Läuft ein anderer [Bürger] bewaffnet zu Schultheiß und Rat, so soll er nicht schuldig sein, wenn er sich durch Eid zu den Heiligen vor der Anklage der bösen Absicht reinigen und beweisen kann, daß er nur herbeigelaufen sei, um den Streit abwenden zu helfen; andernfalls soll er der Stadt 5 Pfund zahlen. 5) Wer dagegen hinzuläuft, um den Streit zu vermehren, der soll ebenfalls 5 Pfund an die Stadt zahlen. 6) Kommt jemand von ungefähr zu Schultheiß und Rat, so soll er nach deren Entscheidung heimgehen oder bleiben; wenn sie ihn für rᷝſchidelich [tauglich bei der Verhandlung] erachten, oder er soll [im Weigerungsfall] der Stadt 5 Pfund geben. 7) Kommt bei Feueralarm jemand ohne die vorschriftsmäßige Ausrüstung, rᷝwambaſt [Wams] Pickelhaube, Axt usw., so muß er der Stadt 5 Pfund zahlen. Wer anders als mit der vorgeschriebenen Ausrüstung oder Bewaffnung kommt, hat der Stadt 5 Pfund zu geben, die weder Schultheiß noch Rat erlassen dürfen. Kann er die 5 Pfund nicht zahlen, so soll er Jahr und Tag der Stadt verwiesen sein und darf weder während dieser Frist noch danach zurückkommen, bevor er nicht die 5 Pfund zahlt, es sei denn, seine Rückkehr erscheint dem Rat im Interesse der Stadt notwendig. 8) Diese Bestimmung soll vom 16. Oktober 1294 an 2 Jahre lang Gültigkeit haben. --
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    Chalhoch an Piſcholf wernharten von Pazzov - 1294 November 7.
    (CAO, 1319-11-07) Chalhoch
    Chalhoch versetzt mit Einwilligung seines Vetters [Onkels?] Friedrich dem Bischof Wernhart von Passau bis zum 24. April 1294 seinen gesamten Besitz, den Christian von Urleinsberg als Pfand gehabt hat, für 15 Pfund Pfennige unter den gleichen Bedingungen wie an Christian, wenn er es nicht termingemäß auslöst. Für Einbußen, die der Bischof aus dem Pfandgut erleidet, setzt Chalhoch seinen Zehnten in Michelhausen als Sicherheit. --
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    Ot · von aſchâwe an vrâwen ze altenhohnâwe - 1294 Oktober 17.
    (CAO, 1319-10-17) Ot · von aſchâwe
    Otto von Aschau beurkundet, daß sein Eigenmann Heinrich von Osterheim dem Frauenkloster Altenhohenau ein Gut zu Kohlgrub geschenkt hatte. Die Einkünfte daraus hatte er [Otto] dem Kloster bisher vorenthalten, rᷝnvͦ hat mich deſ got ermant und er hat das Gut den Frauen aus freien Stücken als Seelgerät für sich, seine Ehefrau und seinen Eigenmann (der es schenkte) auf dem St. Peters-Altar in Altenhohenau aufgegeben. Er wird für das Gut mehr als 10 Jahre rᷝgewer sein. --
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    der Bvlinger; Hainrich Studigel; Marguart Rex an Spital ze Nordelingen - 1294 November 30.
    (CAO, 1319-11-30) der Bvlinger; Hainrich Studigel; Marguart Rex
    Die Bürger und die Spitalmeister zu Nördlingen Marquart Rex, Heinrich Studigel und der Bulinger beurkunden, daß Konrad der Veter, Bürger zu [Donau-]Wörth, dem Spital in Nördlingen aus seinem Besitz 100 Pfund Haller gestiftet hat. Davon soll das Spital ein Eigentum kaufen und es fürderhin nutzen. Konrad der Veter und alle seine Erben sollen dafür die besten 3 Betten des Spitals reserviert bekommen, und diese sollen aus dem Eigentum unterhalten werden. Steht eines der 3 Betten leer, soll man es Konrad oder seinen Erben melden, damit sie es nach ihren Wünschen mit einem belegen, der des Spitals bedarf. Hält das Spital diese Bestimmungen nicht ein, so können sie [Konrad und seine Erben] das Eigentum in Besitz nehmen und es an irgendein Gotteshaus geben. -- Vertauschung; Urkunde gehört zwischen Nr. 2063 und Nr. 2064. Druckfehler Bd. 3 S. 281 Z. 47: rᷝnoturftich. --
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    Agnes von Trúhendingen / des Margrauen Hermannes ſaͤligen Elichû wirtin an Adelhaide - 1294 Oktober 21.
    (CAO, 1319-10-21) Agnes von Trúhendingen / des Margrauen Hermannes ſaͤligen Elichû wirtin
    Agnes von [Hohen-] Trüdingen, Witwe Markgraf Hermanns [VII.], beurkundet, daß sie mit Zustimmung ihres Sohnes Friedrichs, des Markgrafen von Baden, und mit ihm gemeinsam an Adelheid, Tochter des Ritters Dietrich Kime, ihres Dienstmannes von Beilstein, 40 Mark Silbers in der Währung von Speyer anläßlich ihrer Eheschließung mit Heinrich von Neufahrn als Aussteuer gegeben hat. Sie haben ihr um der Dienste ihres Vaters willen diese 40 Mark nach Gewohnheitsrecht in [Bd. 3 S. 274 Z. 15-24] näher bezeichneten Korn- und Weingülten sowie Zinsen bereitgestellt. --
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    Urkunde
    priorin von klingental vn̄ ellv̓ dw ſamenvnge an ioh's von rinvelden - 1294 Juni 24 und November 11.
    (CAO, 1319-06-24) priorin von klingental vn̄ ellv̓ dw ſamenvnge
    Die Priorin von Klingental und der Konvent beurkunden, daß ihnen Johannes von Rheinfelden 5 Schillinge Gülten auf einem [Bd. 3 S. 279 Z. 19] näher bezeichneten Acker verkauft hat. Diesen Zins, dazu 1 Huhn, soll er am Martinstag [11. November] abführen. Bringt der Acker die Zinsen nicht ein, so setzt Johannes dem Kloster 1½ [Bd. 3 S. 279 Z. 21-22] näher bezeichnete Jucharten zum Ausgleich. Das genannte Gut hat ihm das Kloster für 5 Schillinge und 2 Hühner wiedergeliehen. Bei Handänderung sind 2 Hühner abzugeben. -- Die Urkunde wurde ausgestellt am 24. Juni und besiegelt von Priorin und Konvent; aus unbekannten Gründen ist ein nochmaliger Ausstellungsvermerk mit dem Datum des 11. November hinzugefügt. --
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    Urkunde
    Lutold herre ze Regenſperg an Abbt vn̄ dem Conuent von wethinḡ - 1294 Oktober 30.
    (CAO, 1319-10-30) Lutold herre ze Regenſperg
    Leutold [VIII.] von Regensburg beurkundet, daß er an Abt und Konvent von Wettingen die [Bd. 3 S. 276 Z. 7-15] genannten Eigenleute mit Frauen und Kindern für 39 Mark Silbers 6 Schillinge und 3 Pfund Pfennige üblicher Züricher Münze verkauft hat. Er hat das Geld erhalten und dem Kloster die Leute mit allen Rechten, wie sie ihm von seinen Vorfahren überkommen sind, aufgegeben. Er verspricht für sich und seine Nachfolger, dem Kloster für die Leute überall rᷝwer zu sein und es in keiner Weise an den Leuten oder deren Nachkommen zu schädigen. --