Chvnrat der langemantel burger ze Auſpurch - 1294 November 13.

Zugangsnummer

2055

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Austellungsort:

Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Ausstellungsdatum
1294 November 13.
Ausstellungsort
Kloster Neidingen
Mitsiegler
ſtet Jnſigel ze Auſpurch
minem Jnſigel
vorgenanten burgen Jnſigel die Jnſigel habent.
Zeuge
Chvn̄r̄
Fridrich Stoltzenhirz
Gvͤmlin burgere ze Auſp ~ch
Heinr̄ Bortner
Heinr̄
her Ditrich von Hawenſtaine chorherren vnd ertzbriſter ze auſpurch
her Heinr̄ von Beringen
her Sebaſtian
her Vlr von Aichayn
Herbort
Weitere Personen
Chorherren von ſand Mauritzzen vnd irem gotſhuſe, frowen Hædwigen, herm Heinr̄ von Hattenberge, Vogt von Buchlvn
Archiv
München, Bayerisches Hauptstaatsarchiv
Bemerkungen:
Konrad der Langenmantel, Bürger zu Augsburg, beurkundet, daß er mit Rat und Einverständnis seiner Ehefrau Hedwig bei beiderseitiger völliger Gesundheit rᷝ(wol gan vnd geriten mohten)</i> und mit Zustimmung aller seiner Erben sein Gut Hunsolgen--Kirchensatz, 4 Höfe, 1 Mühle, 1 Baumgarten -- mit allem Zubehör an Leuten und Besitz in dem Recht und dem Zustand, in dem er es von Herrn Heinrich von Hattenberg (worüber er von ihm rᷝgut hantfeſt</i> hat [Corpus Nr. 1314]) gekauft, an die Chorherren von St. Mauritius und ihr Gotteshaus in Augsburg für 240 Pfund neuer Augsburger Pfennige verkauft, mit seiner Ehefrau aufgegeben und rᷝmit gelerten worten</i> darauf verzichtet hat; sie werden nach dem Landesrecht alles rᷝſtœten.</i> Dafür hat er ihnen 7 [Bd. 3 S. 281 Z. 4-6] genannte Bürgen gesetzt, davon 5 aus seiner Familie. Sollten ihnen [den Chorherren] gegenüber auf Gut und Leute Ansprüche erhoben werden, so wird Konrad diese nach den Bestimmungen der alten Handfeste lösen. Unterläßt er es, so können sie die Bürgen zum Einlager in einem rᷝlithuſe</i> in Augsburg mahnen, bis Konrad seine Verpflichtung erfüllt hat. Die Bürgen haben sich zur Einhaltung dieser Bestimmungen eidlich verpflichtet. Leistet einer der Bürgen der Aufforderung nicht Folge, so können ihn die Chorherren mit geistlichem oder weltlichem Gericht zum Ersatz des dadurch erlittenen Schadens zwingen. Stirbt einer der Bürgen während der gesetzlichen Garantiefrist, so soll Konrad innerhalb eines Monats den Chorherren einen ihnen annehmbaren neuen Bürgen stellen. Unterläßt er es, können sie 2 Bürgen nach ihrem Ermessen zum Einlager mahnen, bis ein neuer Bürge gestellt ist. Konrad hat den Chorherren und ihrem Gotteshaus außerdem sein Haus Hunsolgen geschenkt, das er von dem Kirchherrn für sein Geld gekauft hatte. Weiter hat er dem Chor einen Acker gestiftet, den er von dem Vogt von Buchloe gekauft hatte. Aus den Erträgen dieses Ackers soll man fortan auf dem Chor die jeweiligen Jahrzeiten von Konrad, dessen Ehefrau, dessen Vater und dessen Mutter begehen. -- Vgl. Corpus Nr. 1314. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30408