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Pfalzen

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    1298 September 6.
    (CAO, 1323-09-06)
    Graf Rudolf von Habsburg verspricht den Bürgern von Laufenburg daß er ihnen bei der Festsetzung des Ungeldes nicht hineinreden wird. Sie sind berechtigt, es herabzusetzen rᷝ(ablaſſen), und sie dürfen es nach ihrem Gutdünken verwenden. --
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    Urkunde
    1298 August 26.
    (CAO, 1323-08-26)
    Bürgermeister Peter der Schaler, Ritter, und der Rat von Basel teilen Bürgermeister, Rat und Bürgergemeinde von Luzern mit, daß vor ihnen Jakob Zebel, Jakob der Meier von Hüningen und Heinrichs Arnolds [die drei in Corpus Nr. 3054 genanten Gefangenen in Luzern] erschienen sind und öffentlich für sich und ihre Verwandten rᷝ(frúnt) wegen der in Luzern erlittenen Gefangenschaft Urfehde geschworen haben. Wenn sie aber dennoch deswegen einen Luzerner Bürger an Leben oder Besitz schädigen sollten, so werden Bürgermeister und Rat von Basel sie mit Leib und Gut haftbar machen und sie niemals [wieder] als Bürger von Basel annehmen, bis der Schaden ersetzt ist. -- Vgl. Corpus Nr. 1487, 1789, 3054, 3057. --
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    Urkunde
    1298 August 27.
    (CAO, 1323-08-27)
    Ekhart von Tann beurkundet, daß ihm Dompropst Friedrich und das Kapitel zu Salzburg Mechthild, die Mutter Regelins, und ihre beiden Schwestern Judit rᷝ(jeuten) und Diemut in Gegenwart von Geistlichen, Dienstmannen, Rittern, Knappen und Salzburger Bürgern rechtlich abgewonnen haben. Es wurde festgestellt, daß sich die Frauen vor 40 oder mehr Jahren von ihm befreit und ausgelöst haben, und zwar bevor er einen Erben besaß, wie es in 2 anderen von ihm besiegelten Urkunden ausführlich dargestellt ist. -- Vgl. Corpus Nr. 3060. --
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    Urkunde
    1298 August 17.
    (CAO, 1323-08-17)
    Ulrich von der Balm und Heinrich von Wangen, Übermänner in den Streitigkeiten zwischen den Bürgern von Basel einerseits und den Bürgern von Luzern anderseits haben, nachdem die Streitpunkte je 2 [Bd. 4 S. 298 Z. 33-34 genannten Schieds-]Männern zur Beilegung übertragen waren, mit Zustimmung beider Parteien rechtlich und gütlich wie folgt entschieden: Die Forderungen der Basler an die Luzerner wegen Nikolaus Tribock und wegen der Gefangenschaft von 3 in Luzern festgehaltenen [Bd. 4 S. 298 Z. 38-39] namentlich genannten Männern ebenso wie die Forderungen der Luzerner an die Basler wegen 11 [Bd. 4 S. 298 Z. 40-42] namentlich genannter Männer sollen erledigt sein, ebenso alle Ansprüche und Streitigkeiten, sei es wegen Gefangenschaft, Arrest rᷝ(verbotten) oder anderer Vorfälle, die den Schiedsleuten von beiden Parteien vorgelegt wurden. Beide Parteien sollen wegen dieser Angelegenheiten ausgesöhnt sein. Die genannten Gefangenen [aus Basel] sollen für sich und alle ihre Verwandten unverzüglich Urfehde schwören, daß sie den Bürgern von Luzern wegen ihrer Gefangenschaft niemals etwas zuleide tun werden. Sollte sie gebrochen werden, so sollen sich die Bürger von Basel bis zur nächsten Frauenmesse [Mariä Geburt, 8. September] urkundlich verpflichten, jene [die dagegen verstoßen] mit Leib und Gut haftbar zu machen und sie so lange nicht als ihre Bürger anzusehen, bis der angerichtete Schaden ersetzt ist. Stellen die Bürger von Basel diese Urkunde nicht termingerecht aus, so sollen sie 50 Mark zahlen und für die Sache [den Schadensfall] schuldig sein. Dafür sollen die von ihnen gestellten Bürgen haften. Wenn die Urkunde den Bürgern von Luzern übergeben wird, sollen die Bürgen beider Parteien frei sein. Wird es versäumt, so sollen die Übermänner unter Vorlage ihrer Bestallung die Bürgen ermahnen, sobald sie von den Parteien benachrichtigt worden sind. -- Vgl. Corpus Nr. 1487, 1789, 3057, 3058. --
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    Urkunde
    1298 September 1.
    (CAO, 1323-09-01)
    Seifrid der Ploebach beurkundet, daß er und seine Brüder Konrad und Ulrich ihre Ansprüche gegenüber Leupold und dessen Bruder Ulrich auf das Rückkaufsrecht rᷝ(chaufrecht) an 2 Lehen und Gärten zu Ploebach einem Schiedsspruch unterworfen haben. Dem schlossen sich Leupold und Ulrich an. Die Schiedsleute verkündeten, daß Leupold und Ulrich jedem der 3 Brüder 1 Pfund Pfennige für die [Ablösung der] Ansprache zahlen sollen, außerdem an Seifrids Herren, Hadmar und Alber von Ottenstein, 1 Pfund Pfennige als Leitkauf. Dafür sollen die Brüder auf alle Rechte, die sie oder ihre Erben an den Lehen und den Gärten besitzen könnten, verzichten und den Besitz an Leupold und Ulrich aufgeben. Diese Entscheidung wurde von beiden Seiten akzeptiert. Das Geld wurde ausgezahlt. Die Brüder haben zusammen mit Seifrids Ehefrau Gertrud und seinen Kindern Lehen und Gärten aufgegeben, so daß weder sie noch ihre Erben jemals Ansprüche besitzen sollen oder können. --
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    Urkunde
    1298 August 19.
    (CAO, 1323-08-19)
    Anselm und Heinrich, Herren von Rappoltstein, sowie ihr Neffe Heinrich (Sohn ihres verstorbenen Bruders Ulrich) beurkunden, daß sie gütlich zu einer Teilung und Entscheidung wegen der Herrschaft Rappoltstein und allem dazugehörigen Besitz gekommen sind. 3 Teile wurden vereinbart. Der 1. Anteil besteht aus Rappoltstein, dem Stein, der neuen Stadt und dem oberen Dorf sowie aus dem [Bd. 4 A S. 299 Z. 35 bis S. 300 Z. 12] beschriebenen Gebiet. Der 2. Anteil besteht aus Altenkastel [d. i. Burg Hoh-Rappoltstein] und der alten Stadt sowie aus dem [Bd. 4 A S. 300 Z. 14-20] beschriebenen Gebiet. Dabei wurde noch folgendes vereinbart: Die alte und die neue Stadt sollen die Allmende rᷝ(wunne vnd weide) in Wald, Gebirge und Feld gemeinsam besitzen und nutzen. Wege und Stege sollen sie gemeinsam anlegen und benutzen. Wem die untere Stadt zufällt, der darf das Tor zumauern. Der Erbe der oberen Stadt darf auf seinem Besitz nach Belieben bauen. Der Graben soll beiden Städten gemeinsam gehören. Das durch die Stadt fließende Wasser darf keiner ohne Zustimmung des anderen aus dem Mühlgraben ableiten. Auf beider Kosten soll außerhalb der Stadt ein Weg gebaut werden, der beiden gemeinsam gehören soll. Märkte sollen sie gemeinsam abhalten und dorthin legen, wo es beiden Teilen am bequemsten ist. Die Kirchensätze bleiben ungeteilt. Das am Tor und aus der Schenkgerechtsame rᷝ(zvͦ dem zaphen) einkommende Ungeld soll den Dreien von Rappoltstein gemeinsam gehören und im Bedarfsfall für die Instandhaltung der Brücke[n?] verwendet werden. Das Übrige sollen sie sich teilen. Der zur Herrschaft gehörende Wald hinter Rappoltstein und Altenkastel, genannt rᷝdes Banholz, fällt zu gleichen Teilen den Häusern Rappoltstein und Altenkastel zu, ebenso auch das Kelterhaus zu Kienzheim; doch gehört ¹⁄₃ der dortigen Leute zu Hohenack. Der zu Rappoltsweiler und Gemar gehörende Besitz, Wiesen, Acker, Wald, Hühner, Gänse und Zinsen soll zwischen Rappoltstein und Altenkastel geteilt werden, ebenso Leute und Besitz zu Gemar. Die Zinse zu Benefeld, Sand und Osthausen gehören den 3 von Rappoltstein gemeinsam. Der 3. Anteil besteht aus Hohenack und allem Besitz, den sie jenseits des Waldes haben, außer 5 Pfund aus dem Zoll zu St. Dié, die den Dreien gemeinsam gehören. Der zu dem 3. Anteil gehörende Besitz wird [Bd. 4 A S. 302 Z. 4-10] beschrieben. Die Leute, die von der Teilung betroffen sind, sollen demjenigen verbleiben und dienen, unter dessen Anteil sie einbegriffen sind. Auch wenn einer fortzieht, bleibt er dem ursprünglichen Herrn dienstpflichtig. Die 3 Herren versprechen einander eidlich, daß sie durch rechtmäßige Ansprache entstehende Ausfälle an den geteilten Leuten und dem geteilten Gut dem Betroffenen innerhalb Jahresfrist ersetzen werden. Sie bestätigen die eben vereinbarte Teilung und die Abmachungen und geloben, sie einzuhalten. -- Vgl. Corpus Nr. 1388. A-C inhaltlich übereinstimmend. In B und C ist ein Punkt vergessen (A: S. 301 Z. 20-22), der am Schluß dieser Urkunden nachgetragen wird. Außerdem fehlt in C rᷝvnd die Mule an der Lantſtraſſe (A: S. 300 Z. 10-11). Der Schluß des vorhergehenden Satzes ist etwas anders als in A und B (C: S. 300 Z. 37 f.). -- A-C:
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    Urkunde
    1298 August 12 Datierung unklar. Vielleicht: 1298 August 19. .
    (CAO, 1323-08-12)
    Graf R[udolf] von Habsburg, Herr zu Rapperswil, und seine Ehefrau Elisabeth beurkunden, daß Peter von Rambach, Bürger zu Rapperswil, sein von der Herrschaft Rapperswil erhaltenes Kammerlehen [Einkünfte dürfen nur mit Erlaubnis der Herrschaft verkauft werden] in dem Hof zu Oberdürnten, 1 Malter Hafergülte jährlich, mit seinem bisherigen Nutzrecht, wie es überkommen war, an Abt und Kloster Rüti für 6 Pfund Pfennige Zürcher, die er auch erhalten, verkauft hat. Da Peter das Lehen ohne die Hand der Herrschaft Rapperswil nicht verändern oder verkaufen konnte, bat er die Aussteller inständig, wegen seiner Notlage [dem Verkauf] zuzustimmen, das Lehen von ihm aufzunehmen, es als Eigen dem Kloster Rüti zu überlassen und [die Besitzänderungen] mit Urkunde und Siegel zu bestätigen. Die Aussteller nahmen entsprechend seiner Bitte das Lehen auf und gaben es kraft dieser Urkunde mit allen Rechten, die sie daran besaßen oder besitzen könnten, aus freien Stücken um ihres [Seelen-]Heils willen als freies Eigen an Abt und Kloster Rüti. An sie hat die Herrschaft Rapperswil auch den Hof zu Oberdürnten mit allen dazugehörigen Rechten, in den das Kammerlehen gehört, [früher] als freies Eigen gegeben und urkundlich bestätigt. Sie bestätigen, daß [die Übergabe] sich mit ihrer Hand, ihrer Zustimmung und rᷝwer zugetragen hat. Sollte das Kloster vor geistlichem oder weltlichem Gericht [an dem Kammerlehen] angesprochen werden, so muß Peter auf eigene Kosten überall, wo es notwendig ist, dafür einstehen. Er verzichtet auf alle Ansprüche, die er an dem Gut jemals gewinnen könnte. --
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    Urkunde
    1298 August 12.
    (CAO, 1323-08-12)
    Elisabeth [von Spiegelberg], erwählte und bestätigte Äbtissin von Zürich, beurkundet, daß ihre Vorgängerin Elisabeth [von Wetzikon] die dem Kloster gehörende kleine Hütte mit den beiden dazugehörigen rᷝvachen [Fischwehren] zu Zürich in der Limmat unterhalb der unteren Brücke in Richtung auf die Stadt für 50 Pfund Pfennige an die Stadt und die Bürger von Zürich zum Abbruch verkauft hat. Dort soll künftig nichts mehr errichtet werden, da an dieser Stelle die Strömung offen gehalten werden soll [zu rᷝêruns vgl. Schweizer. Idiotikon 6, Sp. 1149]. Ihre Vorgängerin hatte mit Zustimmung der Frauen und der Herren ihres Kapitels gehandelt, weil es ihr für das Kloster vorteilhaft erschien. Die [jetzige] Äbtissin verpflichtet sich für sich und ihre Nachfolgerinnen, der Stadt und den Bürgern im Notfall rᷝwer zu sein. Das Kloster bestätigt den Empfang der 50 Pfund. Dagegen geben Rat und Bürger von Zürich wegen der anderen der Äbtissin und dem Kloster gehörenden kleinen Hütte in der Limmat ihre Zustimmung, daß das eine, auf die Stadt zu liegende Fischwehr um 40 Fuß stromaufwärts geführt worden ist. In diesem Zustand soll es verbleiben und nicht noch weiter geführt werden. Bürger und Stadt werden im Notfall gegenüber dem Kloster [für die jetzige Anlage] rᷝwer sein. --
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    Urkunde
    1298 August 16.
    (CAO, 1323-08-16)
    Der namentlich genannte Rat von Zürich beurkundet, daß die Senkgrube rᷝ(ê gruͦbe) des dem Ulrich Krieg gehörenden Hauses »Zum roten Löwen⟨ niemals, auch nicht bei einem Besitzwechsel des Hauses, den Keller des benachbarten Hauses, das Heinrich Früh gehört, beeinträchtigen darf. --
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    Urkunde
    1298 August 15.
    (CAO, 1323-08-15)
    Heinrich von Pernhartesdorf und seine Ehefrau Sophie beurkunden, daß sie mit Zustimmung ihrer Söhne Heinrich und Johannes und ihrer anderen Kinder und auf den Rat ihrer Verwandten rᷝ(frivnde) gemeinschaftlich aus ihrer Gülte 4 Pfund Wiener Pfennige Gülte zu Tresdorf mit allem Nutz und Recht, wie sie sie als Eigentum besessen haben, an das Deutschordenshaus zu Wien für 41 Pfund Wiener Pfennige, die sie auch erhalten, verkauft haben. Das Deutschordenshaus darf mit der Gülte nach Gutdünken verfahren, sie verkaufen, versetzen oder vergaben. Heinrich, Sophie, die beiden Söhne Heinrich und Johann sowie 6 [Bd. 4 S. 297 Z. 33-35] namentlich genannte Männer übernehmen gegenüber dem Deutschordenshaus bei Ansprache entsprechend dem Eigentumsrecht und der in Österreich geltenden Landesgewohnheit für die 4 Pfund Gülten den Schutz. --