Ausstellungsdatum
1298 August 19.
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Anselm und Heinrich, Herren von Rappoltstein, sowie ihr Neffe Heinrich (Sohn ihres verstorbenen Bruders Ulrich) beurkunden, daß sie gütlich zu einer Teilung und Entscheidung wegen der Herrschaft Rappoltstein und allem dazugehörigen Besitz gekommen sind. 3 Teile wurden vereinbart. Der 1. Anteil besteht aus Rappoltstein, dem Stein, der neuen Stadt und dem oberen Dorf sowie aus dem [Bd. 4 A S. 299 Z. 35 bis S. 300 Z. 12] beschriebenen Gebiet. Der 2. Anteil besteht aus Altenkastel [d. i. Burg Hoh-Rappoltstein] und der alten Stadt sowie aus dem [Bd. 4 A S. 300 Z. 14-20] beschriebenen Gebiet. Dabei wurde noch folgendes vereinbart: Die alte und die neue Stadt sollen die Allmende rᷝ(wunne vnd weide)</i> in Wald, Gebirge und Feld gemeinsam besitzen und nutzen. Wege und Stege sollen sie gemeinsam anlegen und benutzen. Wem die untere Stadt zufällt, der darf das Tor zumauern. Der Erbe der oberen Stadt darf auf seinem Besitz nach Belieben bauen. Der Graben soll beiden Städten gemeinsam gehören. Das durch die Stadt fließende Wasser darf keiner ohne Zustimmung des anderen aus dem Mühlgraben ableiten. Auf beider Kosten soll außerhalb der Stadt ein Weg gebaut werden, der beiden gemeinsam gehören soll. Märkte sollen sie gemeinsam abhalten und dorthin legen, wo es beiden Teilen am bequemsten ist. Die Kirchensätze bleiben ungeteilt. Das am Tor und aus der Schenkgerechtsame rᷝ(zvͦ dem zaphen)</i> einkommende Ungeld soll den Dreien von Rappoltstein gemeinsam gehören und im Bedarfsfall für die Instandhaltung der Brücke[n?] verwendet werden. Das Übrige sollen sie sich teilen. Der zur Herrschaft gehörende Wald hinter Rappoltstein und Altenkastel, genannt rᷝdes Banholz,</i> fällt zu gleichen Teilen den Häusern Rappoltstein und Altenkastel zu, ebenso auch das Kelterhaus zu Kienzheim; doch gehört ¹⁄₃ der dortigen Leute zu Hohenack. Der zu Rappoltsweiler und Gemar gehörende Besitz, Wiesen, Acker, Wald, Hühner, Gänse und Zinsen soll zwischen Rappoltstein und Altenkastel geteilt werden, ebenso Leute und Besitz zu Gemar. Die Zinse zu Benefeld, Sand und Osthausen gehören den 3 von Rappoltstein gemeinsam. Der 3. Anteil besteht aus Hohenack und allem Besitz, den sie jenseits des Waldes haben, außer 5 Pfund aus dem Zoll zu St. Dié, die den Dreien gemeinsam gehören. Der zu dem 3. Anteil gehörende Besitz wird [Bd. 4 A S. 302 Z. 4-10] beschrieben. Die Leute, die von der Teilung betroffen sind, sollen demjenigen verbleiben und dienen, unter dessen Anteil sie einbegriffen sind. Auch wenn einer fortzieht, bleibt er dem ursprünglichen Herrn dienstpflichtig. Die 3 Herren versprechen einander eidlich, daß sie durch rechtmäßige Ansprache entstehende Ausfälle an den geteilten Leuten und dem geteilten Gut dem Betroffenen innerhalb Jahresfrist ersetzen werden. Sie bestätigen die eben vereinbarte Teilung und die Abmachungen und geloben, sie einzuhalten. -- Vgl. Corpus Nr. 1388. A-C inhaltlich übereinstimmend. In B und C ist ein Punkt vergessen (A: S. 301 Z. 20-22), der am Schluß dieser Urkunden nachgetragen wird. Außerdem fehlt in C rᷝvnd die Mule an der Lantſtraſſe</i> (A: S. 300 Z. 10-11). Der Schluß des vorhergehenden Satzes ist etwas anders als in A und B (C: S. 300 Z. 37 f.). -- A-C:
Literatur
Rappoltst. UB. 1, 161 ff. Nr. 223 (nach A, mit Lesarten von B und C) ; Schöpflin, Alsatia dipl. 2, 69 f. Nr. 808 (nach B).
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40514