Geographischer Ort Kloster Maulbronn
Kloster Maulbronn
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Urkunde Chvnich Rudolf an Hein̄r̄; Hildebrant Von Papenhein; Philips u.A. - 1286 Juni 13.(CAO, 1311-06-13) Chvnich RudolfKönig Rudolf beurkundet, daß die Marschälle Heinrich und Hildebrant von Pappenheim vor ihm mit Einwilligung ihrer Ehefrauen Elisabeth und Guta und andrer ihrer Erben auf alle Forderungen verzichteten, die sie an ihre Verwandten, die edlen Reichsdienstmannen Philipps und Wernher von Minzenberg, hatten, betreffend das ihnen von ihrer Großmutter Helwig zugefallene Erbe zu Minzenberg, Assenheim, Hein und Königstein. Die Marschälle haben gelobt, daß weder sie, noch ihre Ehefrauen, noch ihre Kinder darauf bezügliche Forderungen stellen werden. --Urkunde CHvnich Rudolf Von Rom an hein̄r̄; Hildebrant; Philipſ u.A. - 1286 Juni 13.(CAO, 1311-06-13) CHvnich Rudolf Von RomKönig Rudolf beurkundet, daß vor ihm erschienen seine beiden Dienstmannen, die Brüder Philipp und Wernher von Minzenberg [-Falkenstein], und seine beiden Marschälle, Heinrich und Hildebrant von Pappenheim, und daß sie wegen eines Kaufes übereinkamen betreffend das Erbe, das an die Pappenheimer durch den Tod von deren Großmutter Helwig aus den Herrschaften zu Minzenberg, Assenheim, Hain und Königstein gefallen war. Die Pappenheimer traten dieses Erbe an die Minzenberger ab, und diese gelobten, den Pappenheimern dafür 1000 Mark Kölnischer Pfennige in Frankfurter Währung aus der Würzburger Münzstätte zu zahlen, wobei der Würzburger Münzer auf Eid den Kurs des Frankfurter Geldes festzustellen habe. Die Zahlung soll in fünf Raten zu je 200 Mark an den 11. XI. der Jahre 1286 bis 1290 [einschließlich] erfolgen. Für diese Summe sind die Brüder von Minzenberg selbst Schuldner und Bürgen gegenüber den Pappenheimern. Hiezu werden den letzteren noch 12 weitere, namentlich genannte Bürgen mit Einlagerverpflichtung gesetzt, deren Ersatz in rechtlich anerkanntem Verhinderungsfalle oder bei Ableben, oder bei Bruch des Bürgschaftsgelöbnisses und der Einlagerverpflichtung des genaueren geregelt wird. Wird diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen, so haben die Pappenheimer alle Ansprüche auf das verkaufte Erbe und die ihnen von Anbeginn des Erbanfalles zugefallenen Rechte. Was den Pappenheimern inzwischen geworden ist, sollen sie rᷝvorouz haben, die Bürgen aber sollen trotzdem haftpflichtig bleiben. --Urkunde Rvͦdolf von Gotteſ gnaden Romeſcher kunic an Meiſters / des Rates / vnde der Burgere gemeinliche von Hagenowe - 1286 Juni 14.(CAO, 1311-06-14) Rvͦdolf von Gotteſ gnaden Romeſcher kunicKönig Rudolf beurkundet, daß er mit ganzem Willen des Meisters, des Rates und der Bürger von Hagenau folgende Satzung gemacht habe: 1) Entsteht in der Stadt oder den Vorstädten Aufruhr, Zank oder Streit, so sollen die Bürger zu dem Richter gehen und ihm helfen, den Frieden wiederherzustellen. 2) Gibt ein Bürger einem Bürger eine Ohrfeige, so hat der Bürger, der sie gab, die Stadt Hagenau auf ein Jahr zu verlassen und darf ihr während dieser Frist nicht auf eine Meile nahen. 3) Verwundet ein Bürger einen andern, so hat der, der die Wunde schlug, auf vier Jahre die Stadt zu verlasssen und darf ihr nicht auf zwei Meilen nahen. 4) Schlägt ein Bürger einen Bürger tot, so ist der Totschläger für immer aus der Stadt zu weisen und darf ihr auf 4 Meilen nicht nahen. 5) Wer diese Übeltäter schützt, in Haus oder Hof aufnimmt, soll mit derselben Schuld belastet sein wie der Übeltäter selbst. 6) Meister, Schultheiß, Rat und Bürger von Hagenau haben zu den Heiligen geschworen, diese Satzung vom 24. VI. 1286 bis 24. VI. 1291 einzuhalten. 7) Gericht und Recht des Reiches sollen durch diese Satzung nicht beeinträchtigt werden. --Urkunde der rat von der minren Baſile; Niclaus von Titenſhein der iúnger dv̓r schultheizo an Adelheit; Eptiſchine vn̄ der ſamenvnge der vrowen von ſant Clarvn / von der minren Baſile; walther der Mulner - 1286 Juni 11.(CAO, 1311-06-11) der rat von der minren Baſile; Niclaus von Titenſhein der iúnger dv̓r schultheizoNiclaus von Titensheim, der Jüngere, Schultheiß, und der Rat von Klein-Basel, stellen einen Gerichtsbrief aus darüber, daß Walther der Mulner und seine Ehefrau Adelheit vor ihnen erklärt haben, die Schönmühle zu Klein-Basel von der Äbtissin und dem Konvent von St. Clara zu Erbrecht unter näher ausgeführten Bedingungen verliehen bekommen zu haben. --