Rvͦdolf von Gotteſ gnaden Romeſcher kunic an Meiſters / des Rates / vnde der Burgere gemeinliche von Hagenowe - 1286 Juni 14.

Zugangsnummer

816

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Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Empfänger
Meiſters / des Rates / vnde der Burgere gemeinliche von Hagenowe
Ausstellungsdatum
1286 Juni 14.
Ausstellungsort
Kloster Maulbronn
Mitsiegler
der ſcultheize / der Meiſter / der Rat / vn̄ die burgere gemein- liche von Hagen̄
Archiv
Bemerkungen:
König Rudolf beurkundet, daß er mit ganzem Willen des Meisters, des Rates und der Bürger von Hagenau folgende Satzung gemacht habe: 1) Entsteht in der Stadt oder den Vorstädten Aufruhr, Zank oder Streit, so sollen die Bürger zu dem Richter gehen und ihm helfen, den Frieden wiederherzustellen. 2) Gibt ein Bürger einem Bürger eine Ohrfeige, so hat der Bürger, der sie gab, die Stadt Hagenau auf ein Jahr zu verlassen und darf ihr während dieser Frist nicht auf eine Meile nahen. 3) Verwundet ein Bürger einen andern, so hat der, der die Wunde schlug, auf vier Jahre die Stadt zu verlasssen und darf ihr nicht auf zwei Meilen nahen. 4) Schlägt ein Bürger einen Bürger tot, so ist der Totschläger für immer aus der Stadt zu weisen und darf ihr auf 4 Meilen nicht nahen. 5) Wer diese Übeltäter schützt, in Haus oder Hof aufnimmt, soll mit derselben Schuld belastet sein wie der Übeltäter selbst. 6) Meister, Schultheiß, Rat und Bürger von Hagenau haben zu den Heiligen geschworen, diese Satzung vom 24. VI. 1286 bis 24. VI. 1291 einzuhalten. 7) Gericht und Recht des Reiches sollen durch diese Satzung nicht beeinträchtigt werden. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20264