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Burgruine Waldeck (Oberpfalz)

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    1280 September 10
    (CAO, 1305-09-10)
    Bürgermeister Hartmut von Schiltigheim und der Rat von Straßburg bekunden, daß Herr Werner der rᷝWenſere und seine Ehefrau Ellin ihre Hofstatt neben dem Ofenhaus bei der alten Münze in Straßburg an Heinrich Schetzener und dessen Ehefrau Reinlind sowie deren Erben als rechtes Erblehen verliehen haben. Davon sind jährlich 3 Schillinge Straßburger Währung und zwei Kapaune als Zins zu entrichten. Der Zins darf nicht gesteigert werden. Bei Handänderung des Empfängers ist Erschatz zu entrichten, bei Handänderung des Besitzers nicht. Sie haben aus Freundschaft gebilligt, was er in der Mauer des Ofenhauses gebaut hat und daß er die Regenrinne (rᷝnoch vgl. Wb. d. elsäss. Ma. I S. 754) an der Mauer angebracht hat. Doch hat er sonst kein Recht auf die Mauer. Er und seine Erben dürfen auch weiter die Rinne an der Mauer anbringen, sind aber für den Schaden verantwortlich, der daraus entstehen kann. Soll die Mauer erhöht werden, müssen sie die Rinne auf ihre Kosten wegnehmen und ohne Beschädigung des Ofenhauses wieder anbringen. --
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    Urkunde
    1280 September 12
    (CAO, 1305-09-12)
    Ludwig und Konrad von Lichtenberg bekunden, daß sie [Bd. 5 S. 143 Z. 39 bis S. 146 Z. 22] näher beschriebenen Landbesitz, zusammen etwa sieben Hufen und ein Viertel Land, an die Brüder Ortwin und Heinrich Swarbere, Bürger von Straßburg, für 250 Mark Silber Straßburger Gewichtes verkauft haben. Ist es mehr als angegeben, soll das den Käufern gehören. Die Lichtenberger quittieren den Empfang des Silbers. Sie und ihre Erben werden den Käufern und deren Erben für Eigen und Erbe rᷝwer sein, und wenn man sie von der Lichtenberger wegen darin beeinträchtigt, werden diese sie schadlos halten. Von dem Besitz sind lediglich zwei Pfennige und 4 1/2 Unzen in den Hof Herrn Peters von Berstett [n. Straßburg] und 11 Pfennige, das entspricht 3 Pfennigen und 5 Unzen, in den Hof des Abtes von Neuweiler [w. Buchsweiler] zu entrichten. Was von den Käufern über diesen Betrag hinaus gefordert wird, werden die Lichtenberger und ihre Erben ihnen abwehren; sie verzichten auch auf alle Rechtsmittel, mit denen sie den Besitz wieder an sich bringen oder die Urkunde ungültig machen könnten. Bischof Konrad [III. von Lichtenberg] von Straßburg und dessen Bruder, Dompropst Friedrich, Otto von Lichtenberg, Cantor zu Straßburg, und dessen Bruder Domherr Symund, Johannes und Heinrich von Lichtenberg, Heilwig, die Witwe des von Thiersberg, sowie Ludwig und Johannes von Kirkel verzichten gemeinsam und jeder einzeln auf alle Rechtsansprüche, die sie an dem genannten Besitz haben könnten, und geben sie freiwillig und gänzlich an die Käufer auf. --
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    Urkunde
    1280 Oktober 10
    (CAO, 1305-10-10)
    Bischof Konrad [III.] von Straßburg bekundet, daß zwischen dem Abt von Ebersheimmünster [Kr. Schlettstadt] und dessen Konvent einerseits, dem Schultheißen von Türkheim [w. Colmar] und dessen Sohn andrerseits über einen langdauernden Konflikt wegen des von dem Schultheißen beanspruchten Vogteirechtes über den Klosterhof zu Sigolsheim [nw. Colmar] vor dem Bischof ein Übereinkommen geschlossen worden ist, das sie beiderseits einzuhalten gelobt haben. Danach sollen sich der Schultheiß und sein Sohn mit dem Recht begnügen, das ihnen der Meier des Abtes und die geschworenen Huber bei der nächsten Verhandlung nach dem 10. November in dem Hof zu Sigolsheim auf ihren Eid zusprechen werden. Der Abt oder sein Stellvertreter soll anordnen, daß ihm [dem Schultheißen] dies [das ihm zugesprochene Recht] geleistet wird. Verstöße oder Übergriffe des Schultheißen oder seiner Nachfahren gegen diese Entscheidung soll der jeweilige Bischof von Straßburg nicht zulassen. Käme jemand mit [angeblich] besseren Rechtsansprüchen auf die Vogtei, so sollen der Schultheiß und seine Nachkommen ohne Schaden des Klosters dieses dagegen rᷝſchirmen oder die Vogtei ganz verlieren. --