Ausstellungsdatum
1280 September 10
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Bürgermeister Hartmut von Schiltigheim und der Rat von Straßburg bekunden, daß Herr Werner der rᷝWenſere</i> und seine Ehefrau Ellin ihre Hofstatt neben dem Ofenhaus bei der alten Münze in Straßburg an Heinrich Schetzener und dessen Ehefrau Reinlind sowie deren Erben als rechtes Erblehen verliehen haben. Davon sind jährlich 3 Schillinge Straßburger Währung und zwei Kapaune als Zins zu entrichten. Der Zins darf nicht gesteigert werden. Bei Handänderung des Empfängers ist Erschatz zu entrichten, bei Handänderung des Besitzers nicht. Sie haben aus Freundschaft gebilligt, was er in der Mauer des Ofenhauses gebaut hat und daß er die Regenrinne (rᷝnoch</i> vgl. Wb. d. elsäss. Ma. I S. 754) an der Mauer angebracht hat. Doch hat er sonst kein Recht auf die Mauer. Er und seine Erben dürfen auch weiter die Rinne an der Mauer anbringen, sind aber für den Schaden verantwortlich, der daraus entstehen kann. Soll die Mauer erhöht werden, müssen sie die Rinne auf ihre Kosten wegnehmen und ohne Beschädigung des Ofenhauses wieder anbringen. --
Literatur
Straßburg UB. 3, 45 Nr. 132.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50192