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Kloster Marbach

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    1298 Dezember 6.
    (CAO, 1323-12-06)
    Meinhart dcr Richter, der namentlich genannte Rat von Tulln und die Bürgergemeinde beurkunden, daß sie auf Ersuchen der Königin Elisabeth den Frauen des Klosters Tulln, der Stiftung des verstorbenen König Rudolfs [I.] und auch des gegenwärtigen König Albrechts [I.], das Recht gewährt haben, alljährlich in der Stadt ohne Beeinträchtigung durch die städtischen Behörden 16 Fuder ihres Weines (aber nicht mehr) auszuschenken. Ferner haben sie den Klosterfrauen einen vor der Stadt bei dem Friedhof der Marienkirche gelegenen Meierhof privilegiert, der früher Walther, dem Vater Konrads des Krotentalers, gehörte. Der Hof und die darauf Ansässigen sind künftig davon befreit, mit der Stadt und den Bürgern Steuern oder Abgaben rᷝ(loſvnge) aufzubringen. Der Hof soll in allen Dingen dieselbe Freiheit genießen wie die anderen 4 Höfe des Klosters am Anger, die Bruder Konrad von Herrn Friedrich dem Truchsessen von Lengenfeld und von dessen Bruder Ottacher gekauft hatte. Demnach hat keiner der Bürger, welche Amtsgewalt er auch hat, mit den 5 Höfen und deren Leuten etwas zu tun, sondern allein die Klosterfrauen und ihr Schaffner. -- Vgl. Corpus Nr. 1051, 1736, 3136. --
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    Urkunde
    1298 Dezember 18.
    (CAO, 1323-12-18)
    Graf Konrad von Vaihingen gibt gemeinsam mit seiner Mutter, Gräfin Agnes von Vaihingen, seiner Schwester Adelheid (Ehefrau des Grafen Eberhart von Tübingen) und seinem Sohn Konrad, dem jungen Grafen von Vaihingen, gesunden Leibes und wohlüberlegt als Seelgerät für seine Vorfahren, für sich selbst und für seine Nachkommen dem Frauenkloster Rechentshofen, wo die Vaihinger ihren Begräbnisplatz haben, den Kirchensatz zu Kleinsachsenheim als ewiges Almosen wie es ihnen ihr Beichtiger, Bruder Bertold der Goldmann von Pforzheim, geraten hat. Die Schenkung erfolgte vor allem, damit Gott und die Klosterfrauen gnädig verzeihen, wenn an dem Seelgerät ihrer Vorfahren etwas versäumt worden ist oder wenn die Stifter oder einer ihrer Vorfahren sich gegen das Kloster vergangen haben sollten. Der Kirchensatz soll mit allem Recht und wie es dem Recht eines Kirchensatzes entspricht dem Kloster ewig und ungeschmälert gehören. Graf Heinrich von Vaihingen gibt als Kirchherr zu Sachsenheim seine Zustimmung und hat seinem Bruder Konrad [dem Aussteller] seine Rechte an dem Kirchensatz überlassen. An dem Ausstellungstag der Urkunde soll alljährlich für die Herrschaft von Vaihingen eine Seelenmesse gelesen werden. --
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    Urkunde
    1298 November 30.
    (CAO, 1323-11-30)
    Bertold, Herrn Ekharts Sohn, Wigand, Herrn Ruolts Sohn, und Nikolaus, Herrn Bertolds Sohn, geben ihre Zustimmung zu dem Tausch des rᷝzem selwelin gelegenen Gutes zwischen ihren Vorfahren und Abt und Kapitel von Marbach. Sie werden den Tausch für sich und ihre Nachkommen einhalten, so wie er bis zum Ausstellungstag eingehalten worden ist. Nach diesem Tauschabkommen sollen die drei Aussteller als Seelgerät je 3 Schillinge Basler Münze von [Bd. 4 S. 345 Z. 1-3, Z. 5-8, Z. 10-12] genau bezeichnetem Besitz zwischen Mariä Empfängnis und Mariä Geburt [25. März und 8. September] an Abt und Kapitel des Klosters von Marbach entrichten. Das von den Vorfahren gegebene Gut soll ohne Einspruchsmöglichkeit der Aussteller oder deren Erben freies Eigen des Klosters sein. Die Klosterherren sollen des Seelenheils der Vorfahren der Aussteller gedenken, dies in ihr rᷝbvͦch [Nekrolog] eintragen und die Jahrzeit nach ihrer Gewohnheit begehen. Wenn die Aussteller sterben, soll auch deren Jahrzeit begangen und in ihren Nekrolog eingetragen werden. -- Das Original der Urkunde ist im Mittelteil stark beschädigt, daher schwer zu entziffern. Für die Mitteilung einiger Lesungen haben wir dem Herrn Direktor der Archives Départementales in Colmar zu danken. Zu berichtigen Bd. 4 S. 345 Z. 2: rᷝjv́charten (st. rᷝjúcharten); Z. 10: rᷝalſ unsicher; zu Z. 12: rᷝder [Original rᷝde; über rᷝe in rᷝde ein verschmiertes rᷝr]. --
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    Urkunde
    1298 Dezember 17 bis 20.
    (CAO, 1323-12-17)
    Schenk Dietrich von Dobra beurkundet, daß er mit Zustimmung seiner Ehefrau Kunigunde, seines Sohnes Dietrich und seiner Brüder Seifrit und Heinrich Herrn Hertwig von dem Wasen seinen Hof zu Hertweigstein und 2 Hufen hinter Hertweigstein für 28 Pfund Wiener Pfennige versetzt hat. Dietrich, seine Ehefrau oder sein Sohn - wenn diese nicht, dann seine Brüder - sollen das Gut in der Zeit von Weihnachten 1298 bis Weihnachten 1301 von Hertwig, oder nach Hertwigs Tod von dem Straler, dessen Kindern und dessen Schwiegersohn Hermann dem Neunberger auslösen. Geschieht dies in der vereinbarten Frist nicht, so sollen Dietrich und seine Ehefrau, bzw. nach seinem Tode sein Sohn, das Gut an Hertwig bzw. an den Straler und dessen Kinder vor dem Herzog und Landesherrn von Österreich aufgeben und im Notfall dafür rᷝgewêr ... ze hof vnd ze Taidinge sein. Falls sie dies nicht tun und die Käufer [dadurch] Schaden leiden, so sind Dietrich und die Seinen diesen 60 Pfund Wiener schuldig, für die sie sich an Dietrichs gesamten Besitz schadlos halten können. Wenn Dietrich den Auslösungstermin versäumt, so soll ihm Hertwig nach dem Gutachten von zwei beiden Parteien befreundeten Männern einen Wertausgleich geben rᷝ(her zv geben). --
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    Urkunde
    1298 November 30.
    (CAO, 1323-11-30)
    Bischof Lupold [I.] gibt [als Lehensherr] seine Zustimmung zu dem [Corpus Nr. 3130] geschlossenen Kaufvertrag zwischen Kunemund von Giech und dessen Söhnen einerseits, dem Domküster Johann von Muchel anderseits und vollzieht die Übertragung der betreffenden Lehen an Johann. -- Vgl. Corpus Nr. 3130; von gleicher Hand wie Corpus Nr. 1764, 1773, 2293, 2520, 2525, 3044, 3130. --
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    Urkunde
    1298 Dezember 7.
    (CAO, 1323-12-07)
    Es wird beurkundet, daß Konrad ab dem Berg, Herrn Gottschalks Sohn, seine Ehefrau Alheid und seine Erben einen [Bd. 4 S. 349 Z. 31-33] der Lage nach beschriebenen Acker an Schwester Gedraut die Zelnerin und Schwester Peitli die Pöckin für 33 Pfund Veroneser als Eigentum verkauft haben. Die Schwestern sind berechtigt, frei über den Acker als Seelgerät oder anderswie zu verfügen. Konrad und seine Erben sollen für den Acker den Schwestern oder wem sie ihn zuwenden im Notfall rᷝze houe und rᷝzetaidingen ... rehte weren sein. Er, seine Ehefrau und seine Erben haben auf den Acker und auf alles Recht daran verzichtet. Die beiden Schwestern haben den Acker in 3 Teile geteilt, von denen 2 [Bd. 4 S. 349 Z. 43-44] bezeichnete Teile Gedraut zufallen, da sie dafür 22 Pfund Veroneser aufgebracht hat, das dritte [Bd. 4 S. 350 Z. 1] der Lage nach beschriebene Teil aber Peitli, die nur 11 Pfund bezahlt hat. --
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    Urkunde
    1298 Dezember 15.
    (CAO, 1323-12-15)
    Albrecht Rulenderlin, der [Bürger-]Meister, und der Rat von Straßburg beurkunden, daß die Ritter Nikolaus der Alte von Kageneck und Götze von Grostein, Bürger von Straßburg, die von der Stadt beauftragten Pfleger des Straßburger Spitals, mit Zustimmung der Spitalsbrüder das [Bd. 4 S. 352 Z. 40] der Lage nach beschriebene Haus und die Hofstatt des Spitals rᷝvnder wennern [im Spitalhof] an Konrad Materer und an dessen Ehefrau Ellen und an Konrad von Zutzendorf und dessen Ehefrau Katharina für einen Zins von 3 Pfund ortsüblicher Straßburger und 2 Kapaunen verliehen haben, der nicht gesteigert werden darf. Der Vorhof soll gemeinschaftlich den 4 Häusern des Spitals gehören, die dort beieinander liegen. Der Zins ist je zur Hälfte zur Sonnenwende und zu Weihnachten, die Kapaunen sind zu Martini fällig. Die genannten Empfänger und ihre Erben zahlen keinen Ehrschatz. Wenn sie ihr Recht an dem Haus und an der Hofstatt verkaufen wollen, so sollen sie es zuerst den Hofeigentümern [d. h. dem Spital] anbieten. Wollen diese nicht so viel dafür geben wie andere, so dürfen sie ohne Einspruchsmöglichkeit an die anderen verkaufen. Bei einem Wechsel der Hofsitzer ist stets Ehrschatz zu geben, nicht aber bei einer Änderung der Hofeigentümer. Dann soll der Besitz diesen [neuen Hofsitzern] zu den gleichen Bedingungen verliehen werden. -- Vgl. Corpus Nr. 2391. --
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    Urkunde
    1298 Dezember 5.
    (CAO, 1323-12-05)
    Anshelm von Rappoltstein beurkundet, daß er an den Ritter Heinrich Waffler von Eckirch allen Besitz geliehen hat, den Kunz, Sohn des verstorbenen Kunzmann, zu Alten-Eckirch als rechtmäßiges Seßlehen hatte, außerdem 4 Pfund Pfenniggülte Straßburger aus der Abgabe rᷝ(bette) in Anshelms Stadt Rappoltsweiler. Wenn Anshelm oder seine Erben an Heinrich oder an dessen Lehenserben 50 Mark lötigen Silbers geben, so sollen Besitz und Gülte [Anshelm] frei sein. Heinrich und seine Lehenserben sollen diese 50 Mark dann an ein Eigen legen und dieses von ihm und seinen Erben als rechtmäßiges Seßlehen erhalten und, wie es Seßleuten rechtmäßig zukommt, in Rappoltsweiler ansässig sein. Die 4 Pfund Gülte aus der Abgabe soll Heinrich alljährlich zu Martini erhalten. Gegen Zahlung von je 10 Mark Silber sind Anshelm je 2 Pfund der Gülte frei. Heinrich und seine Lehensnachfolger sollen die Gülte an ein Eigen legen und dieses von Anshelm und seinen Erben als Seßlehen geliehen erhalten. --
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    Urkunde
    1298 Dezember 6.
    (CAO, 1323-12-06)
    Priorin Engelgut, Subpriorin Margareta und der Konvent des Dominikanerinnenklosters zu Tulln versprechen den Bürgern von Tulln als Gegenleistung für die dem Kloster [in Corpus Nr. 3135] gewährten Privilegien und für die Erlaubnis, 2 Pfund Pfennige Gülte auf dem Hause Ortolfs, Schwiegersohn des Bernhertlein, zu kaufen, künftig ohne Zustimmung der Bürger keine Gülte auf einem Haus in der Stadt mehr zu kaufen. -- Vgl. Corpus Nr. 1051, 1736, 3135. --
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    1298 Dezember 8.
    (CAO, 1323-12-08)
    Gottschalk von Unzing entläßt zu seinen Lebzeiten mit Zustimmung seiner Ehefrau Elsbet für ihrer beider Seelenheil die ihm von seinen Vorfahren her gehörende Margret die Sechlin mit ihren 5 namentlich genannten Kindern aus seinem Eigentum und gibt sie für die Zeit nach dem Tode des Ehepaars mit allen seinen bisherigen Rechten an das Kapitel zu Salzburg. -- Vgl. weitere Seelgerätsstiftungen Gottschalks in Corpus Nr. 1766, 2427. --