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Solothurn

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Walther Von Arwangen - 1279 Mai 8.
    (CAO, 1304-05-08) Walther Von Arwangen
    Walther von Arwangen beurkundet, daß er sah und dabei war, wie Herr Peter von Messen seiner Ehefrau Katharina, der Schwestertochter Walthers, von seinem von der Kirche zu Solothurn herrührenden Erbe 20 nach derzeitigem Inhaber und Einkünften näher beschriebene Schupossen und den Kirchensatz von Messen zu einem rechten Leibgeding und den aus ihrer Ehe mit Peter zu erwartenden Kindern sowie deren rechten Leibeserben zu einem Leiberbe von der Kirche von Solothurn bestimmte. Für dieses Erbe sind am St. Ursentag (30. IX?) jährlich 3 Schillinge zu entrichten. --
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    Engelbert, Kloster, Abt; Trub, Kloster, Abt Konrad; Luzern (Ben.-Propstei im Hof), Propst an Erlach- Kloster, Abt u. Konvent; Vaux-Travers, Prior u. Konvent - 24.9.1227
    (LBA, 14.08.1989) G/4/ Engelbert, Kloster, Abt; G/4/ Trub, Kloster, Abt Konrad; G/4/ Luzern (Ben.-Propstei im Hof), Propst
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    Buchegg, Graf Peter an Sumiswald, Deutschordenhaus - 24.7.1245
    (LBA, 1245-07-24) Buchegg, Graf Peter
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    Heſſe; Rvͦdolf / Herren von Vͦſinberg an Dietrich ſnewelin - 1279 Mai 22 f.
    (CAO, 1304-05-22) Heſſe; Rvͦdolf / Herren von Vͦſinberg
    Herr Hesse und Herr Rudolf von Üsenberg beurkunden dem Herrn Dietrich Snewelin von Freiburg i. Br. die gemeinsam mit ihm und der Bauernsame von Bischoffingen festgesetzten Rechte des Frohnhofes zu Bischoffingen in Form eines Weistums mit folgenden Betreffen: 1. Dingtermine (12. XI.; 14. I.; 25. VI.). 2. Meieramt. 3. Verkehr mit Maßen. 4. Das Selgut und die auf ihm erfolgte Ablösung des Tagwans durch Verzicht der Leute von Bischoffingen auf kostenlosen Imbiß seitens Dietrich Snewelins bei den Drei Dingen. 5. Zinszahlung. 6. Wechsel des Inhabers von Lehen, das zum Hof gehört, und Ehrschatz. 7. Verpflichtung für Großjähriggewordene und Eingewanderte, dem Vogt zu huldigen. 8. Mortuarien. 9. Herrenloses und untergestelltes Vieh. 10. Vorbereitung für den Verkehr zum Sonnwendding durch Kornschnitt und dafür zu gewährende Entschädigung. 11. Abgaben von Huben und ganzen Lehen. --
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    Otte von Ohſſenſtein - 1279 Juni 24.
    (CAO, 1304-06-24) Otte von Ohſſenſtein
    Otte von Ochsenstein beurkundet, daß er mit dem im Bann von Sigolsheim und Kienzheim gelegenen Güterkomplex zufrieden gestellt sei, den sein Schwager Conrad von Lichtenberg ihm bei seiner Verehelichung mit Kunegunde von Lichtenberg gegeben habe und der dem Ritter Johann von Witersheim und dessen Bruder Bertold abgekauft wurde. Dieser Güterkomplex entspricht dem Wert und den (auf ihm ruhenden) Rechten nach dem zwischen den Flüssen Breusch und Moder gelegenen Güterkomplex, der ursprünglich im Ehevertrag für Otte von Ochsenstein vorgesehen war. Diesen Ersatzgüterkomplex haben Otte und Kunegunde von Ochsenstein angenommen und setzen für ihn einen Wert von 262 Mark an, ein Betrag, den Conrad von Lichtenberg von den 500 Mark abziehen darf, die er dem Otte von Ochsenstein als Mitgift für Kunegunde zu zahlen gelobt hat. Otte gelobt für seinen Herren, den König Rudolf, für seine Frau und sich dem Bischof Konrad von Straßburg [einem Lichtenberger] und seinem Schwager Konrad von Lichtenberg allen Nachteil oder Schaden, der dem Bischof, dem Schwager Konrad oder seinen Bürgen daraus entstehen könnte, innerhalb eines Monats nach Mahnung wettzumachen. Hierfür stellt Otte von Ochsenstein acht namentlich aufgezählte Bürgen mit Einlagerverpflichtung. Die Bürgen ihrerseits erklären, daß, wenn einer von ihnen seine Einlagerverpflichtung bräche, der Bischof von Straßburg und Konrad von Lichtenberg diesen pfänden dürfen und dagegen weder geistliches noch weltliches Gericht noch Landfriede schützen können. Erleiden die Pfänder bei der Pfändung irgend einen Schaden, so muß der Gepfändete ihn wieder gut machen. --
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    Jacob der Sermenzer an Burcharte von Eggenhein - 1279 Juni 6.
    (CAO, 1304-06-06) Jacob der Sermenzer
    Jacob der Sermenzer, Bürger von Neuenburg (a. Rh.), beurkundet, daß er Burchart von Eggenen, dem rᷝkenect des Abtes von St. Blasien, zum Kauf gegeben habe, das Gut zu Schalsingen und Eggenen, das ihm von seinem verstorbenen Schwiegervater, dem Ritter Heinrich von Hach, anfiel, der es seinerseits vom Markgrafen von Hachberg zu Lehen trug. Sobald der Markgraf ins Land zurückkommt, wird Jacob dafür sorgen, daß das Gut dem Burkart zu lastenfreiem Eigen gemacht wird. Stirbt der Markgraf, so wird Jacob bei dessen Erben dafür sorgen. Stirbt Jacob selbst, so müssen seine Erben für die Ausfertigung des Gutes sorgen. Wäre dem Jacob die Ausfertigung unmöglirᷝch, so muß er Burchart oder dessen Erben 8 Pfund Pfennige geben. Jacob sichert diese Abmachung seinerseits dem Burchart durch namentlich aufgezählte Bürgen, die zum Einlager verpflichtet sind. --
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    Solothurn, Kloster, Propst Otto v. Neuenburg u. Kapitel an Erlach, Kloster - 0.0.1235 ?
    (LBA, 31.07.1989) Solothurn, Kloster, Propst Otto v. Neuenburg u. Kapitel