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Hausen (Niederbayern)

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    Burger Von Solottern; Rât; Schultheiz - 1290 Juni 19.
    (CAO, 1315-06-19) Burger Von Solottern; Rât; Schultheiz
    Schultheiß [Walter von Aarwangen], Rat und Bürgergemeinde von Solothurn beurkunden die Erneuerung einer unter Otto von Oltingen, dem verstorbenen Schultheiß von Solothurn, geschlossenen Vereinbarung, der zufolge der verstorbene Albrecht Fuller seiner Ehefrau Mechtild, der Tochter des verstorbenen Burkart Stal, nach Landessitte als Morgengabe 3 Schupossen zu Reiben übergeben hat. --
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    Rvdolf von gotes gnAden Rome- ſcher kvnig vnde ein merer des Riches - 1290 Juni 19.
    (CAO, 1315-06-19) Rvdolf von gotes gnAden Rome- ſcher kvnig vnde ein merer des Riches
    König Rudolf beurkundet, daß zur Beilegung des Streites zwischen Erzbischof Rudolf von Salzburg und dessen Kapitel einerseits und seinem Sohn Herzog Albrecht und dem Land Österreich andrerseits wegen der Vogtei über die Güter des Klosters Admont, die oberhalb der Mandling und anderswo außerhalb der Länder des Herzogs liegen, jede Partei drei namentlich genannte Schiedleute bestimmt hat, als deren Übermann im Falle der Uneinigkeit der Schiedleute der König selbst gewählt wurde, dessen Entscheidung für beide Parteien verbindlich sein soll. Im Verhinderungsfall eines Schiedmanns hat seine Partei einen andern zu stellen, so trat Gebhart der Velber für Friedrich von Lengenbach, den verhinderten Schiedmann Herzog Albrechts, ein. Die Schiedleute des Erzbischofs und nach ihnen die des Herzogs ließen, nachdem sie sich nicht einig werden konnten, den König Einsicht nehmen in ihre Protokolle, die Handfesten und Urkunden der Päpste, Kaiser, Erbischöfe von Salzburg und Herzöge von Österreich und Steyer über die in Frage stehende Vogtei. Der König legte einer zum Teil namentlich genannten Kommission die von beiden Parteien beigebrachten Akten vor und bat sie um ihren Rat, der dahin lautete, daß die Vogtei dem Herzog von Österreich und dem Lande Österreich gehöre und Albrecht sie im Sinne der im Klosterbesitz von Admont befindlichen Handfesten seiner Vorgänger ausüben solle, die Erzbischöfe und das Gotteshaus von Salzburg haben kein Anrecht auf die Vogtei, außer daß sie der Herzog von Österreich von ihnen zu Lehen habe. Nach Kenntnisnahme der Erhebungen, der beiderseitigen Urkunden und Briefe, dem Rat der Kommission und anderer geistlicher und weltlicher Herren entscheidet der König nach dem Vorschlag der Kommission. --
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    Rudolf von goteſgenaden Roͤmiſcher Chunich / vnd ein merær deſ Riches - 1290 Juni 19.
    (CAO, 1315-06-19) Rudolf von goteſgenaden Roͤmiſcher Chunich / vnd ein merær deſ Riches
    König Rudolf beurkundet, daß zur Beilegung des Streites zwischen Erzbischof Rudolf von Salzburg und dessen Kapitel einerseits und seinem Sohn Herzog Albrecht und dem Land Österreich andrerseits wegen der Vogtei über die Güter des Klosters Admont, die oberhalb der Mandling und anderswo außerhalb der Länder des Herzogs liegen, jede Partei drei namentlich genannte Schiedleute bestimmt hat, als deren Übermann im Falle der Uneinigkeit der Schiedleute der König selbst gewählt wurde, dessen Entscheidung für beide Parteien verbindlich sein soll. Im Verhinderungsfall eines Schiedmanns hat seine Partei einen andern zu stellen, so trat Gebhart der Velber für Friedrich von Lengenbach, den verhinderten Schiedmann Herzog Albrechts, ein. Die Schiedleute des Erzbischofs und nach ihnen die des Herzogs ließen, nachdem sie sich nicht einig werden konnten, den König Einsicht nehmen in ihre Protokolle, die Handfesten und Urkunden der Päpste, Kaiser, Erbischöfe von Salzburg und Herzöge von Österreich und Steyer über die in Frage stehende Vogtei. Der König legte einer zum Teil namentlich genannten Kommission die von beiden Parteien beigebrachten Akten vor und bat sie um ihren Rat, der dahin lautete, daß die Vogtei dem Herzog von Österreich und dem Lande Österreich gehöre und Albrecht sie im Sinne der im Klosterbesitz von Admont befindlichen Handfesten seiner Vorgänger ausüben solle, die Erzbischöfe und das Gotteshaus von Salzburg haben kein Anrecht auf die Vogtei, außer daß sie der Herzog von Österreich von ihnen zu Lehen habe. Nach Kenntnisnahme der Erhebungen, der beiderseitigen Urkunden und Briefe, dem Rat der Kommission und anderer geistlicher und weltlicher Herren entscheidet der König nach dem Vorschlag der Kommission. --
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    Rudolf von Gottes gnaden Rome- ſcher Kv̓ninch / vnd ein Merer des Riches - 1290 Juni 19.
    (CAO, 1315-06-19) Rudolf von Gottes gnaden Rome- ſcher Kv̓ninch / vnd ein Merer des Riches
    König Rudolf beurkundet, daß zur Beilegung des Streites zwischen Erzbischof Rudolf von Salzburg und dessen Kapitel einerseits und seinem Sohn Herzog Albrecht und dem Land Österreich andrerseits wegen der Vogtei über die Güter des Klosters Admont, die oberhalb der Mandling und anderswo außerhalb der Länder des Herzogs liegen, jede Partei drei namentlich genannte Schiedleute bestimmt hat, als deren Übermann im Falle der Uneinigkeit der Schiedleute der König selbst gewählt wurde, dessen Entscheidung für beide Parteien verbindlich sein soll. Im Verhinderungsfall eines Schiedmanns hat seine Partei einen andern zu stellen, so trat Gebhart der Velber für Friedrich von Lengenbach, den verhinderten Schiedmann Herzog Albrechts, ein. Die Schiedleute des Erzbischofs und nach ihnen die des Herzogs ließen, nachdem sie sich nicht einig werden konnten, den König Einsicht nehmen in ihre Protokolle, die Handfesten und Urkunden der Päpste, Kaiser, Erbischöfe von Salzburg und Herzöge von Österreich und Steyer über die in Frage stehende Vogtei. Der König legte einer zum Teil namentlich genannten Kommission die von beiden Parteien beigebrachten Akten vor und bat sie um ihren Rat, der dahin lautete, daß die Vogtei dem Herzog von Österreich und dem Lande Österreich gehöre und Albrecht sie im Sinne der im Klosterbesitz von Admont befindlichen Handfesten seiner Vorgänger ausüben solle, die Erzbischöfe und das Gotteshaus von Salzburg haben kein Anrecht auf die Vogtei, außer daß sie der Herzog von Österreich von ihnen zu Lehen habe. Nach Kenntnisnahme der Erhebungen, der beiderseitigen Urkunden und Briefe, dem Rat der Kommission und anderer geistlicher und weltlicher Herren entscheidet der König nach dem Vorschlag der Kommission. --
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    Otte von zinzendorf an friderich von havſekke - 1290 Juni 15.
    (CAO, 1315-06-15) Otte von zinzendorf
    Otto von Zinzendorf verzichtet für sich und seine Kinder vor Bischof [Heinrich] von Regensburg zu gunsten Friedrichs von Hauseck auf sein Recht an die Hofmark, die Herrn Nordwin gehörte. Tun sie es nicht, so verpflichten sich Otto und sein Bruder Heinrich, sich in Wien als Bürgen zu stellen. Stirbt Otto in der Zwischenzeit, so sollen seine Kinder Verzicht leisten oder dem Friedrich von Hauseck 400 Pfund Wiener Pfennige geben. --
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    biſchof Heinrich von Regenſp ~ch - 1290 Juni 16.
    (CAO, 1315-06-16) biſchof Heinrich von Regenſp ~ch
    Bischof Heinrich von Regensburg beurkundet, daß er zu Freising in dem Streit zwischen den beiden Herzögen [Ludwig II. und Otto III. von Bayern] wie folgt entschieden habe: 1. Alle Gefangenen, welche am 28. Februar 1290, als die beiden Herzöge in der Nähe von Freising miteinander verhandelten, frei erklärt wurden, sollen ohne Schaden frei sein, desgleichen alle Bürgen für Gut, das nicht verfallen ist [Bürgen, die offenbar nicht auf Grund ihrer Bürgschaftspflicht, sondern zu Unrecht festgehalten werden]. Für alle, welche bis zum 16. Juni 1290 nicht frei erklärt wurden oder später [d. h. nach dem 28. Februar 1290] gefangen wurden, hat jeder der beiden Herzöge 5 namentlich genannte Bürgen gestellt. Die Bürgen Herzog Ottos sollen, sofern er seine Gefangenen nicht vor dem 9. Juli 1290 freigelassen hat, auf Mahnung Herzog Ludwigs oder seines Viztums nach Ingolstadt fahren und so lange dort bleiben, bis alle am 28. Februar 1290 freierklärten oder als Bürgen gefangenen oder nachher bis zum 16. Juni in Gefangenschaft geratenen oder die damals nicht frei erklärten ohne allen Schaden freigelassen werden. Das Gleiche gilt unter denselben Bedingungen für die Bürgen Herzog Ludwigs, welche sich in Landshut zu stellen haben. Die Viztume der beiden Herzöge diesseits und jenseits der Donau sollen am 2. Juli einen Tag halten, an dem die Gefangenen nach den Abmachungen der Herzöge ihre Ansprüche auf Schadenersatz anmelden und, wenn sie wollen, ausgleichen können. Man soll auch eine Liste der beiderseitigen Gefangenen in Freising hinterlegen. 2. Die von den Herzögen in Neustadt [a. d. Aisch?] und Kelheim festgelegten Zölle müssen, weil sie rᷝwider ir gewizzen ſint vnd wider daz reht, herabgesetzt werden. 3. In der Angelegenheit des Streites zwischen den Starzhausern einerseits und dem Leutenbeck andrerseits über den Totschlag an Ulrich von Starzhausen wird verfügt: Alle Starzhauser haben für sich und ihre Verwandtschaft ohne Hinterlist Freunde des Leutenbecks, seiner Verwandten, Helfer und Diener zu sein. Damit der Leutenbeck wegen des Totschlags nnd anderer gleicher Vergehen, deren er beschuldigt wird, die Huld Herzog Ludwigs um so sicherer erhalte, soll Herzog Otto diesem den ältesten Sohn des Leutenbecks aus dessen erster Ehe geben; damit die Feindschaft um so sicherer aufhöre, soll dieser Sohn die Tochter des erschlagenen Ulrich von Starzhausen zur Ehefrau nehmen. Kinder aus dieser Ehe gehören in gleicher Anzahl dem Herzog Ludwig und Herzog Otto; bei einer ungeraden Anzahl von Kindern gehört das letzte Kind dem Herzog Otto. Die Braut soll ihr Erbteil mit in die Ehe bekommen und so viel, wie sie mitbekommt, soll der Leutenbeck seinem Sohn geben, darüber hinaus aber 50 Pfund als Aussteuer rᷝ(heiſtewer) und Morgengabe. Nach dem Tode des Leutenbecks soll sein Sohn das Erbteil, das ihm bei seiner Eheschließung gegeben wurde, mit seinen Geschwistern zusammenlegen, woraus dann die Erbteilung zu gleichen Teilen an Burgen, Leuten, Gut, Eigentum und Lehen zu erfolgen hat. Ausgenommen davon sind die 50 Pfund, welche ihm und seiner Braut im Voraus gegeben wurden. Sowie die Ehe vollzogen wurde, sind die 50 Pfund verfallen. Zur Festigung der Sühne soll der Sohn Dietrichs von Starzhausen die jüngste Tochter des Leutenbecks heiraten. Kinder aus dieser Ehe gehören in gleicher Anzahl dem Herzog Ludwig und Herzog Otto; bei einer ungeraden Anzahl von Kindern gehört das letzte Kind dem Herzog Ludwig. Zur Aussteuer für diese Ehe geben Herzog Ludwig und Herzog Otto je 30 Pfund, der Leutenbeck 40 Pfund. Der Sohn Dietrichs soll den gleichen Erbteil wie die andern Kinder Dietrichs bekommen. 4. Die Streitigkeiten der Starzhauser, Leufanstorfer, Öttlinger, des Pfeffenhausers und des Leutenbecks sollen vor dem Bischof und den Räten der beiden Herzöge entschieden werden. 5. Außerhalb dieser Angelegenheiten, [welche offenbar in einem Rechtsgang erledigt werden,] sollen Konrad der Starzhauser und der Leutenbeck die Frage über den Besitz, den ihre beiden Ehefrauen von Poppe von Rehpochingen geerbt haben, dem Bischof und den Räten der beiden Herzöge zur Entscheidung vorlegen und ihre Ehefrauen zum nächsten Gerichtstag der Herzöge mitbringen oder mit Vollmachten erscheinen, so daß jede künftige Einsprache ihrer Ehefrauen und Kinder gegen das Urteil ausgeschlossen ist. 6. Wem von den Parteien der Starzhauser, Öttlinger, des Leufanstorfers und des Pfeffenhausers einerseits und des Leutenbecks andrerseits nachgewiesen wird, daß er den Streit erneuert hat, der verliert an die andere Partei alle seine Rechtsansprüche und sein Herr soll ihn Jahr und Tag gefangen halten, außer der Herr des Geschädigten bittet für ihn. Wird er aus der Gefangenschaft entlassen, so soll ihn sein Herr auf ein Jahr und einen Tag aus dem Land verweisen und keine Rede über ihn [Begnadigungsgesuch] anhören. Der Herr ist verpflichtet, Schadenersatz zu leisten, wie wenn es sich um Raub oder Brandstiftung handeln würde. Erhebt jemand von den Genannten (den Starzhausern, Leufanstorfern, Öttlingern, der Pfeffenhauser oder der Leutenbeck) ungerechtfertigte Ansprüche, so hat er das Recht auf Schadenvergütung verwirkt. Durch Raub und Brandschatzung verursachte Schäden sollen sich ausgleichen und jeder der Herren seine eigenen Diener entschädigen. 7. In der Streitsache zwischen dem Viztum von Krandorf von Herzog Ludwigs und dem Schenken von Flügelsberg von Herzog Ottos Partei wird entschieden, daß der Schenk Abrechnung und Auszahlung des Schadens übernimmt und dafür 30 Pfund Zuschuß von jedem der beiden Herzöge erhält, die ihm für die 60 Pfund bis zum 13. Juni zu Regensburg Entlastung geben. Schaden, welchen der Schenk dabei bis dahin erleidet, vergüten die Herzöge. Für Schaden, welchen der Herzog selbst durch den Schenken erlitten hat, soll der Herzog auf Ersatz verzichten, außer bei Schaden durch Raub und Brand; den soll der Schenk abdienen; auch Schaden, der durch Gefangenschaft entstanden ist, ist ausgenommen. Darum soll es wie um andern Schaden stehen. In 14 Tagen [also bis 30. Juni] soll Herzog Ludwig dem Schenken die Eittenhofer überlassen; wollen diese nicht zu dem Schenken fahren, so dürfen sie der Herzog oder seine Leute nicht gegen den Schenken aufnehmen, beschirmen oder ihnen Wohnung geben. Wollen sie aber freiwillig zu ihm fahren, so hat sie dieser freundlich aufzunehmen. 8. In der Angelegenheit der Frauenhofers und der Kammerberger soll Herzog Otto dafür sorgen, daß beide Parteien versöhnt werden und den vollständigen Ausgleich herstellen. Für den überschüssigen Schaden, der den Kammerbergern vom Frauenhofer zugefügt wurde, soll Herzog Otto aufkommen. Dieser soll auch den Frauenhofer wegen der zwei Knechte der Tegerbecken, die in Kammerberg ihr Leben verloren, entschädigen. Andrerseits sollen die Kammerberger dem Hagenauer, dessen Eigentum die Knechte waren, den Schaden vergüten, und der Kammerberger, der daheim geblieben war und an der Tat schuldig ist, soll zur Buße Herzog Otto gegenüber am 25. Juni in Landshut einfahren und ohne des Herzogs Erlaubnis nicht frei werden. Zur Wiedergutmachung soll dem Frauenhofer ein Lehen, das 60 Pfennige abwirft, dort bei Herzog Otto ausgesetzt werden entsprechend der Anordnung Bischof Heinrichs. 9. Über das Gut in Mühlausen wird entschieden, daß Herr Ulrich von Abensperg, wenn er mit dem Richter und Zeugen nachweisen kann, in den Besitz des Gutes gesetzt wird ohne Beeinträchtigung des Besitzrechtes der Frauen [eines Nonnenklosters?]. 10. Beide Herzoge sollen am 9. September zwischen Seligenstadt und Kelheim einen Gerichtstag halten über je 12 Eigentums- und Lehensangelegenheiten ihrer Dienstmannen und Diener. Bis zum 25. August hat jede der beiden Parteien der andern die schriftlichen Unterlagen der zu verhandelnden Rechtsfälle zuzustellen. In der Zwischenzeit haben alle Feindseligkeiten zu. ruhen. Geschieht es dennoch. so soll der Schaden wie bei anderen Fällen von Raub und Brand behandelt werden. Die rechtliche Erledigung solcher Fälle soll um ein Jahr aufgehoben werden und in der Zwischenzeit sollen alle Rechtsvorteile unbestritten bleiben. Wer diesen Gerichtstag ohne rᷝêhaft not versäumt, verliert alles Recht. Ist einer der beiden Herzoge oder sind beide außer Landes, so beraumt Bischof Heinrich einen neuen Termin an, bis zu dem die gleichen Bestimmungen wie bis zum 9. September gelten. Der Waffenstillstand soll einen Monat nach dem Gerichtstag aufrecht bleiben. 11. In der Zwischenzeit soll das Land Friede haben und die Straßen sollen frei befahren werden. Wer in dieser Zeit dennoch Schaden tut, soll es 14 Tage, nachdem sein Herr deswegen angegangen ist, einfach oder später mit doppelter Buße büßen. Der Herr ist verpflichtet, ihn dazu anzuhalten. Tut er es nicht oder übernimmt er freiwillig die Buße für seinen Mann, so hat der Herr den dreifachen Betrag zu zahlen. Geschieht dies nicht, so sollen für Herzog Ludwig und für Herzog Otto die Viztume und je drei namentlich genannte Bürgen aus dem oberen Viztumamt in Freising, aus dem untern in Regensburg 14 Tage nach erfolgter Mahnung einfahren und solang dort bleiben, bis der Schaden vergütet ist. Tritt ein Viztum in Ausübung seines Amtes unabsichtlich einem Schädiger zu nahe, so fällt das nicht unter seine Bürgschaftspflicht. Ebenso sind die drei andern von der Bürgschaftspflicht frei, wenn der Viztum ihre Hilfe nötig hat. Bedarf ein Viztum der Hilfe eines Viztums der Gegenpartei, wenn er jemanden wegen Gewalttätigkeit strafen soll, so hat ihm dieser mit allen Mitteln zu helfen. Erweist sich die Einnahme einer Burg oder eine andere ähnliche Unternehmung als notwendig, so soll Herzog Ludwig einen seiner Söhne seinem Neffen zu Hilfe senden, im andern Fall Herzog Otto einen seiner Brüder seinem Oheim. 12. Alle Todfeindschaften sollen bis zum 11. November 1290 ruhen. Wenn aber der Termin darüber hinaus verschoben würde, so sollen auch die Todfeindschaften bis zum neuen Termin und noch 4 Wochen darüber hinaus ruhen. Wer in Todfeindschaft raubt und brennt, soll den Schaden wie andern vorher behandelten Schaden sühnen. 13. Der Bischof beansprucht die Gewalt für folgenden Fall: Wenn die beiden Herzoge gegenseitige Übergriffe in ihren Gemarken und ihrer Gerichtshoheit getan haben, so soll keiner der Amtleute der beiden Herzöge dort richten bis zum nächsten Verhandlungstermin. 14. Im Gebiet nördlich und südlich der Donau werden von jedem der beiden Herzöge je 4 namentlich genannte Gewährsleute bestimmt, welche ins Land der betreffenden Herzöge reiten und dort nach besten Wissen und Gewissen für jede Partei 6 Schiedleute auswählen sollen. Diese 12 sollen gemeinsam untersuchen, welche Übergriffe der beiden Herzoge in den Machtbereich des andern seit der Teilung [1255] nach dem Tode Herzog Ottos [II. † 1253] erfolgt sind. Was sie erfahren, sollen sie beim Gerichtstag schriftlich vorbringen und auf Grundlage der Gutachten der Kommission soll dann ein Ausgleich getroffen werden. 15. Alle Güter, welche während des Krieges ihren Besitzer gewechselt haben, bleiben bis zum Gerichtstag im gegenwärtigen Besitzstand. Keiner der beiden Herzöge darf edle oder unedle Untertanen des andern wegnehmen. 16. Niemand darf inzwischen Land im Gebiet des andern oder außerhalb seiner Grenzen bebauen. Wenn [Wald?-]Brandstiftung oder anderer Holzfrevel geschieht und der Geschädigte beargwöhnt deswegen ein Dorf, eine Stadt oder eine Burg, so soll er den Schaden vor den Herrn bringen, in dessen Gebiet er geschehen ist, oder vor dessen Richter. Die Beschuldigten sollen mit 6 Zeugen erweisen, daß der Schaden nicht von ihnen ausgegangen ist. Können sie es nicht, so sollen sie den Schaden wie sonst bei Raub und Brand entgelten. 17. Die Herzöge werden verpflichtet, für sich und ihre Untergebenen, diese Abmachungen einzuhalten. --
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    biſcholf Heinrich von Regenſpurch - 1290 Juni 16.
    (CAO, 1315-06-16) biſcholf Heinrich von Regenſpurch
    Bischof Heinrich von Regensburg beurkundet, daß er zu Freising in dem Streit zwischen den beiden Herzögen [Ludwig II. und Otto III. von Bayern] wie folgt entschieden habe: 1. Alle Gefangenen, welche am 28. Februar 1290, als die beiden Herzöge in der Nähe von Freising miteinander verhandelten, frei erklärt wurden, sollen ohne Schaden frei sein, desgleichen alle Bürgen für Gut, das nicht verfallen ist [Bürgen, die offenbar nicht auf Grund ihrer Bürgschaftspflicht, sondern zu Unrecht festgehalten werden]. Für alle, welche bis zum 16. Juni 1290 nicht frei erklärt wurden oder später [d. h. nach dem 28. Februar 1290] gefangen wurden, hat jeder der beiden Herzöge 5 namentlich genannte Bürgen gestellt. Die Bürgen Herzog Ottos sollen, sofern er seine Gefangenen nicht vor dem 9. Juli 1290 freigelassen hat, auf Mahnung Herzog Ludwigs oder seines Viztums nach Ingolstadt fahren und so lange dort bleiben, bis alle am 28. Februar 1290 freierklärten oder als Bürgen gefangenen oder nachher bis zum 16. Juni in Gefangenschaft geratenen oder die damals nicht frei erklärten ohne allen Schaden freigelassen werden. Das Gleiche gilt unter denselben Bedingungen für die Bürgen Herzog Ludwigs, welche sich in Landshut zu stellen haben. Die Viztume der beiden Herzöge diesseits und jenseits der Donau sollen am 2. Juli einen Tag halten, an dem die Gefangenen nach den Abmachungen der Herzöge ihre Ansprüche auf Schadenersatz anmelden und, wenn sie wollen, ausgleichen können. Man soll auch eine Liste der beiderseitigen Gefangenen in Freising hinterlegen. 2. Die von den Herzögen in Neustadt [a. d. Aisch?] und Kelheim festgelegten Zölle müssen, weil sie rᷝwider ir gewizzen ſint vnd wider daz reht, herabgesetzt werden. 3. In der Angelegenheit des Streites zwischen den Starzhausern einerseits und dem Leutenbeck andrerseits über den Totschlag an Ulrich von Starzhausen wird verfügt: Alle Starzhauser haben für sich und ihre Verwandtschaft ohne Hinterlist Freunde des Leutenbecks, seiner Verwandten, Helfer und Diener zu sein. Damit der Leutenbeck wegen des Totschlags nnd anderer gleicher Vergehen, deren er beschuldigt wird, die Huld Herzog Ludwigs um so sicherer erhalte, soll Herzog Otto diesem den ältesten Sohn des Leutenbecks aus dessen erster Ehe geben; damit die Feindschaft um so sicherer aufhöre, soll dieser Sohn die Tochter des erschlagenen Ulrich von Starzhausen zur Ehefrau nehmen. Kinder aus dieser Ehe gehören in gleicher Anzahl dem Herzog Ludwig und Herzog Otto; bei einer ungeraden Anzahl von Kindern gehört das letzte Kind dem Herzog Otto. Die Braut soll ihr Erbteil mit in die Ehe bekommen und so viel, wie sie mitbekommt, soll der Leutenbeck seinem Sohn geben, darüber hinaus aber 50 Pfund als Aussteuer rᷝ(heiſtewer) und Morgengabe. Nach dem Tode des Leutenbecks soll sein Sohn das Erbteil, das ihm bei seiner Eheschließung gegeben wurde, mit seinen Geschwistern zusammenlegen, woraus dann die Erbteilung zu gleichen Teilen an Burgen, Leuten, Gut, Eigentum und Lehen zu erfolgen hat. Ausgenommen davon sind die 50 Pfund, welche ihm und seiner Braut im Voraus gegeben wurden. Sowie die Ehe vollzogen wurde, sind die 50 Pfund verfallen. Zur Festigung der Sühne soll der Sohn Dietrichs von Starzhausen die jüngste Tochter des Leutenbecks heiraten. Kinder aus dieser Ehe gehören in gleicher Anzahl dem Herzog Ludwig und Herzog Otto; bei einer ungeraden Anzahl von Kindern gehört das letzte Kind dem Herzog Ludwig. Zur Aussteuer für diese Ehe geben Herzog Ludwig und Herzog Otto je 30 Pfund, der Leutenbeck 40 Pfund. Der Sohn Dietrichs soll den gleichen Erbteil wie die andern Kinder Dietrichs bekommen. 4. Die Streitigkeiten der Starzhauser, Leufanstorfer, Öttlinger, des Pfeffenhausers und des Leutenbecks sollen vor dem Bischof und den Räten der beiden Herzöge entschieden werden. 5. Außerhalb dieser Angelegenheiten, [welche offenbar in einem Rechtsgang erledigt werden,] sollen Konrad der Starzhauser und der Leutenbeck die Frage über den Besitz, den ihre beiden Ehefrauen von Poppe von Rehpochingen geerbt haben, dem Bischof und den Räten der beiden Herzöge zur Entscheidung vorlegen und ihre Ehefrauen zum nächsten Gerichtstag der Herzöge mitbringen oder mit Vollmachten erscheinen, so daß jede künftige Einsprache ihrer Ehefrauen und Kinder gegen das Urteil ausgeschlossen ist. 6. Wem von den Parteien der Starzhauser, Öttlinger, des Leufanstorfers und des Pfeffenhausers einerseits und des Leutenbecks andrerseits nachgewiesen wird, daß er den Streit erneuert hat, der verliert an die andere Partei alle seine Rechtsansprüche und sein Herr soll ihn Jahr und Tag gefangen halten, außer der Herr des Geschädigten bittet für ihn. Wird er aus der Gefangenschaft entlassen, so soll ihn sein Herr auf ein Jahr und einen Tag aus dem Land verweisen und keine Rede über ihn [Begnadigungsgesuch] anhören. Der Herr ist verpflichtet, Schadenersatz zu leisten, wie wenn es sich um Raub oder Brandstiftung handeln würde. Erhebt jemand von den Genannten (den Starzhausern, Leufanstorfern, Öttlingern, der Pfeffenhauser oder der Leutenbeck) ungerechtfertigte Ansprüche, so hat er das Recht auf Schadenvergütung verwirkt. Durch Raub und Brandschatzung verursachte Schäden sollen sich ausgleichen und jeder der Herren seine eigenen Diener entschädigen. 7. In der Streitsache zwischen dem Viztum von Krandorf von Herzog Ludwigs und dem Schenken von Flügelsberg von Herzog Ottos Partei wird entschieden, daß der Schenk Abrechnung und Auszahlung des Schadens übernimmt und dafür 30 Pfund Zuschuß von jedem der beiden Herzöge erhält, die ihm für die 60 Pfund bis zum 13. Juni zu Regensburg Entlastung geben. Schaden, welchen der Schenk dabei bis dahin erleidet, vergüten die Herzöge. Für Schaden, welchen der Herzog selbst durch den Schenken erlitten hat, soll der Herzog auf Ersatz verzichten, außer bei Schaden durch Raub und Brand; den soll der Schenk abdienen; auch Schaden, der durch Gefangenschaft entstanden ist, ist ausgenommen. Darum soll es wie um andern Schaden stehen. In 14 Tagen [also bis 30. Juni] soll Herzog Ludwig dem Schenken die Eittenhofer überlassen; wollen diese nicht zu dem Schenken fahren, so dürfen sie der Herzog oder seine Leute nicht gegen den Schenken aufnehmen, beschirmen oder ihnen Wohnung geben. Wollen sie aber freiwillig zu ihm fahren, so hat sie dieser freundlich aufzunehmen. 8. In der Angelegenheit der Frauenhofers und der Kammerberger soll Herzog Otto dafür sorgen, daß beide Parteien versöhnt werden und den vollständigen Ausgleich herstellen. Für den überschüssigen Schaden, der den Kammerbergern vom Frauenhofer zugefügt wurde, soll Herzog Otto aufkommen. Dieser soll auch den Frauenhofer wegen der zwei Knechte der Tegerbecken, die in Kammerberg ihr Leben verloren, entschädigen. Andrerseits sollen die Kammerberger dem Hagenauer, dessen Eigentum die Knechte waren, den Schaden vergüten, und der Kammerberger, der daheim geblieben war und an der Tat schuldig ist, soll zur Buße Herzog Otto gegenüber am 25. Juni in Landshut einfahren und ohne des Herzogs Erlaubnis nicht frei werden. Zur Wiedergutmachung soll dem Frauenhofer ein Lehen, das 60 Pfennige abwirft, dort bei Herzog Otto ausgesetzt werden entsprechend der Anordnung Bischof Heinrichs. 9. Über das Gut in Mühlausen wird entschieden, daß Herr Ulrich von Abensperg, wenn er mit dem Richter und Zeugen nachweisen kann, in den Besitz des Gutes gesetzt wird ohne Beeinträchtigung des Besitzrechtes der Frauen [eines Nonnenklosters?]. 10. Beide Herzoge sollen am 9. September zwischen Seligenstadt und Kelheim einen Gerichtstag halten über je 12 Eigentums- und Lehensangelegenheiten ihrer Dienstmannen und Diener. Bis zum 25. August hat jede der beiden Parteien der andern die schriftlichen Unterlagen der zu verhandelnden Rechtsfälle zuzustellen. In der Zwischenzeit haben alle Feindseligkeiten zu. ruhen. Geschieht es dennoch. so soll der Schaden wie bei anderen Fällen von Raub und Brand behandelt werden. Die rechtliche Erledigung solcher Fälle soll um ein Jahr aufgehoben werden und in der Zwischenzeit sollen alle Rechtsvorteile unbestritten bleiben. Wer diesen Gerichtstag ohne rᷝêhaft not versäumt, verliert alles Recht. Ist einer der beiden Herzoge oder sind beide außer Landes, so beraumt Bischof Heinrich einen neuen Termin an, bis zu dem die gleichen Bestimmungen wie bis zum 9. September gelten. Der Waffenstillstand soll einen Monat nach dem Gerichtstag aufrecht bleiben. 11. In der Zwischenzeit soll das Land Friede haben und die Straßen sollen frei befahren werden. Wer in dieser Zeit dennoch Schaden tut, soll es 14 Tage, nachdem sein Herr deswegen angegangen ist, einfach oder später mit doppelter Buße büßen. Der Herr ist verpflichtet, ihn dazu anzuhalten. Tut er es nicht oder übernimmt er freiwillig die Buße für seinen Mann, so hat der Herr den dreifachen Betrag zu zahlen. Geschieht dies nicht, so sollen für Herzog Ludwig und für Herzog Otto die Viztume und je drei namentlich genannte Bürgen aus dem oberen Viztumamt in Freising, aus dem untern in Regensburg 14 Tage nach erfolgter Mahnung einfahren und solang dort bleiben, bis der Schaden vergütet ist. Tritt ein Viztum in Ausübung seines Amtes unabsichtlich einem Schädiger zu nahe, so fällt das nicht unter seine Bürgschaftspflicht. Ebenso sind die drei andern von der Bürgschaftspflicht frei, wenn der Viztum ihre Hilfe nötig hat. Bedarf ein Viztum der Hilfe eines Viztums der Gegenpartei, wenn er jemanden wegen Gewalttätigkeit strafen soll, so hat ihm dieser mit allen Mitteln zu helfen. Erweist sich die Einnahme einer Burg oder eine andere ähnliche Unternehmung als notwendig, so soll Herzog Ludwig einen seiner Söhne seinem Neffen zu Hilfe senden, im andern Fall Herzog Otto einen seiner Brüder seinem Oheim. 12. Alle Todfeindschaften sollen bis zum 11. November 1290 ruhen. Wenn aber der Termin darüber hinaus verschoben würde, so sollen auch die Todfeindschaften bis zum neuen Termin und noch 4 Wochen darüber hinaus ruhen. Wer in Todfeindschaft raubt und brennt, soll den Schaden wie andern vorher behandelten Schaden sühnen. 13. Der Bischof beansprucht die Gewalt für folgenden Fall: Wenn die beiden Herzoge gegenseitige Übergriffe in ihren Gemarken und ihrer Gerichtshoheit getan haben, so soll keiner der Amtleute der beiden Herzöge dort richten bis zum nächsten Verhandlungstermin. 14. Im Gebiet nördlich und südlich der Donau werden von jedem der beiden Herzöge je 4 namentlich genannte Gewährsleute bestimmt, welche ins Land der betreffenden Herzöge reiten und dort nach besten Wissen und Gewissen für jede Partei 6 Schiedleute auswählen sollen. Diese 12 sollen gemeinsam untersuchen, welche Übergriffe der beiden Herzoge in den Machtbereich des andern seit der Teilung [1255] nach dem Tode Herzog Ottos [II. † 1253] erfolgt sind. Was sie erfahren, sollen sie beim Gerichtstag schriftlich vorbringen und auf Grundlage der Gutachten der Kommission soll dann ein Ausgleich getroffen werden. 15. Alle Güter, welche während des Krieges ihren Besitzer gewechselt haben, bleiben bis zum Gerichtstag im gegenwärtigen Besitzstand. Keiner der beiden Herzöge darf edle oder unedle Untertanen des andern wegnehmen. 16. Niemand darf inzwischen Land im Gebiet des andern oder außerhalb seiner Grenzen bebauen. Wenn [Wald?-]Brandstiftung oder anderer Holzfrevel geschieht und der Geschädigte beargwöhnt deswegen ein Dorf, eine Stadt oder eine Burg, so soll er den Schaden vor den Herrn bringen, in dessen Gebiet er geschehen ist, oder vor dessen Richter. Die Beschuldigten sollen mit 6 Zeugen erweisen, daß der Schaden nicht von ihnen ausgegangen ist. Können sie es nicht, so sollen sie den Schaden wie sonst bei Raub und Brand entgelten. 17. Die Herzöge werden verpflichtet, für sich und ihre Untergebenen, diese Abmachungen einzuhalten. --