Ausstellungsdatum
1290 Juni 19.
Ausstellungsort
Weitere Personen
Biſcholf Arnolden von Babb, Biſcholf Chunraten von Lauent, bruder chunraten von fuhtewanch oberiſten maiſter deſ Teuſchenhuſeſ / in Teuſchen- landen, Capitelſ, Ertzbiſcholf Rudolf von Salzb, fR den Burgrauen von Nurenberch, fR von Lengenbach / Chamerær von Oͤſterrich, fR von wolfſow, Gebharten den Tumtechent von Mæintz, Goteſhouſeſ gut von Admunde, Grauen Eberharten von chatzenellen- boge, Hertzog albrehten von Oͤſterrich vnd Steyer, Hertzog albrehten von Sahſſen, Otacheren von Legenpach, Otten / von Goldek, vlrichen von Chappell
Bemerkungen:
König Rudolf beurkundet, daß zur Beilegung des Streites zwischen Erzbischof Rudolf von Salzburg und dessen Kapitel einerseits und seinem Sohn Herzog Albrecht und dem Land Österreich andrerseits wegen der Vogtei über die Güter des Klosters Admont, die oberhalb der Mandling und anderswo außerhalb der Länder des Herzogs liegen, jede Partei drei namentlich genannte Schiedleute bestimmt hat, als deren Übermann im Falle der Uneinigkeit der Schiedleute der König selbst gewählt wurde, dessen Entscheidung für beide Parteien verbindlich sein soll. Im Verhinderungsfall eines Schiedmanns hat seine Partei einen andern zu stellen, so trat Gebhart der Velber für Friedrich von Lengenbach, den verhinderten Schiedmann Herzog Albrechts, ein. Die Schiedleute des Erzbischofs und nach ihnen die des Herzogs ließen, nachdem sie sich nicht einig werden konnten, den König Einsicht nehmen in ihre Protokolle, die Handfesten und Urkunden der Päpste, Kaiser, Erbischöfe von Salzburg und Herzöge von Österreich und Steyer über die in Frage stehende Vogtei. Der König legte einer zum Teil namentlich genannten Kommission die von beiden Parteien beigebrachten Akten vor und bat sie um ihren Rat, der dahin lautete, daß die Vogtei dem Herzog von Österreich und dem Lande Österreich gehöre und Albrecht sie im Sinne der im Klosterbesitz von Admont befindlichen Handfesten seiner Vorgänger ausüben solle, die Erzbischöfe und das Gotteshaus von Salzburg haben kein Anrecht auf die Vogtei, außer daß sie der Herzog von Österreich von ihnen zu Lehen habe. Nach Kenntnisnahme der Erhebungen, der beiderseitigen Urkunden und Briefe, dem Rat der Kommission und anderer geistlicher und weltlicher Herren entscheidet der König nach dem Vorschlag der Kommission. --
Literatur
Salzb. UB. 4, 186 Nr. 156 ; KUiA. 8, 17
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20757