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Hitzacker (Elbe)

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    alber von Prvkkperch an goteſhoͮſe ze ſc̄ē Bn̄dcēn̄ bvrren - 1296 Juni 11.
    (CAO, 1321-06-11) alber von Prvkkperch
    Alber von Bruckberg beurkundet, daß er die Mühle, genannt rᷝchrempels Mühle, die unterhalb des Fußsteins liegt, als Seelgerät für sich und seine Ehefrau Sophie an das Kloster Benediktbeuren gegeben hat. Zu Albers Lebzeiten soll das Kloster als Anerkennung [seiner Rechte] jährlich 2 Hühner erhalten, nach seinem Tode soll das Gut ganz dem Kloster gehören. Außerdem hat er für sein und seiner Vorfahren Seelenheil noch 2 Hufen in Windorf unter dem Vorbehalt gestiftet, daß seine Erben sie für 20 Pfund Münchner Pfennige auslösen können. Für seine Lebzeit soll er das Besitzrecht dieser Güter innehaben. Stirbt Alber innerhalb des durch Böhmerwald, Rhein, Kärnten und Lombardei umgrenzten Gebietes, so soll das Kloster seinen Leichnam [bei sich auf-]nehmen, die daraus erwachsenen Kosten sowie die Kosten der Bestattung soll es auf die Hinterbliebenen abwälzen. Wer seinen Besitz erbt, der soll auch rᷝden ſelben ſchaden erben. --
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    Chunrat von wartenuels Hofmaiſter von Salzburch - 1296 Juni 18.
    (CAO, 1321-06-18) Chunrat von wartenuels Hofmaiſter von Salzburch
    Konrad von Wartenfels, Hofmeister von Salzburg, fällt folgenden Spruch: Da Leupolt von Neudegg ein Gut zu Felden, eine Alpe zu Langegg und ein Eisenerz in der Dienten, Lehen von Erzbischof Konrad [IV.] und dem Gotteshaus von Salzburg, ohne des Lehnsherren Hand und Einverständnis verkauft und entfremdet hat und da er auch die ihm durch Urteilsspruch zugestandene Frist von 6 Wochen zur Rückgewinnung und Erledigung des Besitzes hat verstreichen lassen, so hat der Erzbischof, dem Konrad am Ausstellungstage als Richter über die Sache gegeben ist, seine rechtliche Frist erfüllt und gesetzlich erreicht, daß er die Güter einziehen darf. Als Gerichtshelfer rᷝ(boten) setzt ihm Konrad den Friedrich von Au, Richter im Pongau, der dem Erzbischof oder dessen beauftragten Amtmann namens des Richters bei der Einziehung der Güter den rechtlichen Schutz gewähren soll. --
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    Wolfhart gottes genaden Biſchof ze Auſpurch - 1296 Juni 15.
    (CAO, 1321-06-15) Wolfhart gottes genaden Biſchof ze Auſpurch
    Bischof Wolfhart von Augsburg gibt seinen Bürgen seine Huld zurück und verzeiht der Bürgergemeinde der Stadt deren Missetat, daß sie ihm sein Korn vorenthalten haben. Er wird alle ihre Rechte, die ihnen von Alter überkommen sind und worüber sie Handfesten besitzen, respektieren. Er wird sie gegen jedermann außer gegen den deutschen König schützen. 1) Daher sind beide Parteien über die Aufstellung einer Truppe rᷝ(Were) einig geworden. Der Bischof darf vom Ausstellungstag an bis zum 11. November 1298 ohne Schaden für die Bürger eine Truppe von 20 Mann halten, mit Harnisch voll gerüstet, 10 [Mann mit] Rossen, die restlichen mit rᷝmaiden [gewöhnlichen Pferden]. Die Aufstellung soll bis 3 Wochen nach Johanni abgeschlossen sein. Im Kriegsfall darf er nochmals 20 Mann, davon 10 mit Streitrossen, 10 mit Maiden, ohne Unkosten für die Bürger an werben. Für die Truppe wird der Bischof einen Hauptmann bestellen. Wird die Lage so bedrohlich, daß er bei seinen Herren [adligen Dienstleuten] und Freunden um Hilfe nachsuchen muß, so sollen die Bürger davon keine Unkosten haben. Zur ordnungsgemäßen Ausrüstung und Aufstellung der Wehr, des 1. wie des 2. Aufgebotes, setzt er die Einkünfte des Burggrafenamtes zum Pfand. 2) Ratgeben und Gemeinde von Augsburg wollen dem Bischof wegen der ihnen erwiesenen Gnade treu dienen und ihn gegen jedermann außer gegen den deutschen König Hilfe leisten. Zu der Wehr werden die Bürger ihrerseits für die gleiche Zeit 30 mit Harnisch gerüstete Männer bereitstellen, davon 15 mit Rossen, die restlichen mit Maiden, ohne Kosten für den Bischof. Auch diese Truppe soll bis 3 Wochen nach Johanni aufgestellt sein. Im Kriegsfall werden sie insgesamt 30 Rosse und 50 Maiden für sich und ihre Leute auf eigene Kosten aufstellen. In dringender Not wird nach Bedarf die ganze Stadt ausziehen, ohne Unkosten für den Bischof. Für Ausrüstung und Aufstellung der Wehr haben sie rᷝder burger Hovs, das sogenannte Dinghaus [Rathaus], und andere der Stadt und der Gemeinde gehörende Gülten zum Pfande gesetzt, die die rᷝbowmaiſter [städtische Aufsichtsbeamte] einnehmen. Sie werden [für ihre Truppe] ebenfalls einen Hauptmann ernennen. Beide Hauptleute sind unter Eid für die Wehr, Mannschaft, Harnisch und Pferde verantwortlich. Mängel (rᷝgebreſte) sollen sie innerhalb von 14 Tagen abstellen und die betreffende Partei sogleich darauf hinweisen. Nach Ablauf der 14 Tage sind sie befugt, die Mängel aus den zu Pfand gesetzten Mitteln der betreffenden Partei zu beheben. Dagegen gibt es keinen Rechtseinspruch. 3) Verzögert sich der Ausgleich der Unkosten rᷝ(ſchade) aus irgendeinem Grunde über den gesetzten Termin hinaus, gleichgültig ob durch Schuld einer Partei oder beider, so soll man diese [die Unkosten] bis zur endgültigen Regelung [einstweilen] von den Pfändern bestreiten. 4) Bei Zusammenstößen zwischen den Leuten des Bischofs und der Bürger mit Totschlag, Verwundung oder sonstigen Gewalttätigkeiten sollen unmittelbar der Bischof bzw. die Bürger benachrichtigt werden, je nachdem, wessen Leute schuldig sind. Können sie die Sache bereinigen, soll sie damit erledigt sein. Gelingt dies nicht, so ist [die Streitigkeit] an je 4 [Bd. 3 S. 513 Z. 33-36] namentlich genannte Schiedsleute zu überweisen. Diese sollen die Sache im gleichen Monat, in dem sie ihnen überwiesen wird, je nach der Sachlage gütlich oder rechtlich zum Abschluß bringen. Gelingt auch dies nicht, so soll die Wehr trotzdem aufrecht erhalten bleiben. Jede Partei soll sich an ihr Recht halten. Ist einer der 8 [Schiedsleute] verhindert, so ist von der betreffenden Partei im Bedarfsfall ein neuer zu bestellen. -- Vgl. Corpus Nr. 2229, 2399. --
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    katerina · von Toggenburg elichú wirtenne Graue Eͣberhartes Seͣligen von Spizenberg an Conuente dez cloſters ze Gúnterſtal; Sweſter / Ageneſen - 1296 Juni 8.
    (CAO, 1321-06-08) katerina · von Toggenburg elichú wirtenne Graue Eͣberhartes Seͣligen von Spizenberg
    Katarina von Toggenburg, Witwe des Grafen Eberhart von Spitzenberg, bestätigt alle Schenkungen, die ihr Ehemann auf seinem Totenbett seiner Schwester, der Klosterschwester Agnes, und dem Konvent des Klosters Günterstal als Seelgerät zugewandt hat. Sie verzichtet auf alle Rechte an dem Gut, die sie jetzt hat oder die einer ihrer Nachkommen gewinnen kann, ebenso auf alle Rechtsmittel, mit denen die Schenkung beeinträchtigt werden könnte. --
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    Frizze von veurſperch an sueſterm ze ſand Mauricien - 1296 Juni 19.
    (CAO, 1321-06-19) Frizze von veurſperch
    Fritze von Feuersberg [westl. Globasnitz] beurkundet, daß er den Schwestern von St. Mauritius [in Friesach?] für 8½ Mark Silbers 2 Hufen im Dorf von St. Johann [Jaunstein], auf denen Gebhart und Leonhard sitzen, als Eigentum verkauft hat. Er wird die Hufen im Bedarfsfall nach Landrecht vor Ansprache rᷝſchermen. Die Aufgabe an die Schwestern erfolgte mit der Hand aller seiner Erben in dem Dorf Globasnitz [Bzh. Völkermarkt] in Anwesenheit des Pfarrers Konrad. Der Aussteller hat seinen Herrn, Grafen Ulrich von Heunburg, mit dessen Zustimmung der Verkauf geschehen ist, gebeten, die Urkunde zu siegeln. -- Siegelberichtigung: S. rᷝS. -- Für Hilfe bei der Identifizierung der Ortsnamen haben wir dem Kärntner Landesarchiv in Klagenfurt zu danken. --
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    Adelhait Cuͦnratz ſeligen wirtenne des múllers von Stain an abbet vn̄ dem gotzhuſ ze Stain; gotzhuſe - 1296 Juni.
    (CAO, 1321-06-01) Adelhait Cuͦnratz ſeligen wirtenne des múllers von Stain
    Gegenurkunde zu Corpus Nr. 2440, ausgestellt von Adelheid, der Witwe Konrads des Müllers von Stein, und ihren Kindern. Sachlich genau übereinstimmend, abweichend nur in Formulierungen. Nicht von gleicher Hand. --
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    Cuͦnrat von gottes erbermede abbet dez gotzhuſes ze Stain an gotzhuſe - 1296 Juni.
    (CAO, 1321-06-01) Cuͦnrat von gottes erbermede abbet dez gotzhuſes ze Stain
    Abt Konrad von Stein beurkundet, daß er mit Zustimmung seines Konventes zum Nutzen des Klosters ihre oberste Mühle in Stein gegen die niedere Mühle am Rheine, die sogenannte Fronmühle, mit Adelheid, der Witwe Konrads, des Müllers von Stein, und deren Kindern Walther, Berchtold, Konrad, Heinrich, Üdelhild und Adelheid sowie deren Leibeserben eingetauscht hat. Adelheid, ihre Kinder sowie deren Leibeserben haben an Abt und Kloster von der Mühle jährlich 4 Malter Kerne Steiner Maßes, 12 Schillinge Pfennige Konstanzer Münze und 4 Hühner als Zins zu zahlen. Außerdem sollen sie an Heinrich, den Sohn des verstorbenen Marquard von Stein, bzw. dessen Nachbesitzer für die durch seine Wiese gelegte Wasserrinne jährlich 4 Schillinge Pfennige und 4 Hühner Zins geben. Die Zinsen sind am 11. November fällig. Für diesen Zins hat der Abt die obersteMühle entsprechend dem Recht an Adelheid und die genannten Kinder geliehen und wird sie auch an deren Leibeserben weiterleihen. Er verpflichtet sich auch gegenüber Adelheid und den Kindern, dafür zu sorgen, daß die Wasserzufuhr allenthalben in der bisherigen Weise bewahrt bleibt, wenn jemand sie darin beeinträchtigen wollte. Nach dem Tode Adelheids und ihrer Kinder wird der Abt die obere Mühle dem nächsten Leibeserben unter den gleichen Bedingungen leihen und dazu die zunächst liegende Mühle, von der die Küsterei alljährlich am 11. November 3 Malter Kerne und 3 [Malter] Roggen Steiner Maßes als Zins erhält, sowie die mittlere Mühle, von der jährlich zum gleichen Termin an den Konvent 16 Schillinge Pfennige Konstanzer Münze abzuführen sind. Dieser soll sie für sich und alle Leibeserben zu seinen Lebzeiten betreiben. Er hat an Abt oder Kloster 1 Mark lötigen Silbers Konstanzer Gewichtes als Ehrschatz zu entrichten. Nach dessen Tod wird der Abt die 3 Mühlen weiter jeweilig dem ältesten Leiberben leihen, und dieser hat jedesmal denselben Ehrschatz zu geben. Sind keine Leibeserben mehr vorhanden, fallen die Mühlen an das Kloster zurück. Auch bei Wahl und Bestätigung eines neuen Abtes ist von dem betreffenden Lehnsinhaber jeweils 1 Mark Silbers als Ehrschatz zu entrichten, und der neue Abt ist verpflichtet, die 3 Mühlen dem ältesten Leibeserben zu denselben Bedingungen zu leihen. Die Leiheverpflichtung des Klosters fällt dahin, wenn der betreffende Lehnsträger in die rᷝvngenoſami heiratet [d. h. eine nicht der rᷝgenôzſchaft entsprechende unebenbürtige Ehe eingeht]; ein solcher hat alle Ansprüche auf die Mühlen verwirkt. -- Vgl. die Gegenurkunde Corpus Nr. 2441. --
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    wernher von zimmern an priolin / vnde der Samenunge von kirchberg - 1296 Mai 30.
    (CAO, 1321-05-30) wernher von zimmern
    Wernher von Zimmern, beurkundet, daß er die Lehenschaft des Brühls zu Heiligenzimmern, den Heinrich der Dürre von Haigerloch [in Corpus Nr. 2199 als Schultheiß von Haigerloch genannt] bisher von ihm zu Lehen hatte, von diesem aufgenommen und mit allen seinen Rechten durch Gott und um seiner Seele willen an Priorin und Konvent von Kirchberg gegeben hat. --
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    Chriſtan der Tetelhaimer an gotzhaus datz Pfafenwerd - 1296 Juni 24.
    (CAO, 1321-06-24) Chriſtan der Tetelhaimer
    Christ[i]an der Tetelhaimer anerkennt den von ihm dem [Augustinerchorherrenstift] Pfaffenwörth [Herrenchiemsee] zugefügten Schaden. Als Schadenersatzleistung und zugleich als Seelgerätstiftung gibt er mit Zustimmung und Hand seiner Ehefrau Alein [Aleid] und seiner Kinder Johannes, Seibot, Friedrich, Kon[rad] und Elsbet eine Hufe in Aichach dem Stift als Eigentum mit allem Zubehör auf. Abt Heinrich von Seeon, der bei der Verhandlung zugegen war, siegelt zugleich mit dem Aussteller. --