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Kloster Seligental

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    1299 September 17.
    (CAO, 1324-09-17)
    Gegenurkunde zu Corpus Nr. 3477, ausgestellt von Graf Volmar von Froburg, inhaltlich Corpus Nr. 3477 entsprechend. Siegler dieser Urkunde ist allein Graf Volmar. --
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    Urkunde
    1299 September 15.
    (CAO, 1324-09-15)
    Bertold von Gundelfingen, Unterlandvogt zu Wimpfen, beurkundet: Als er an dem Landtag zu Wimpfen zu Gericht saß, erschienen vor dem Gericht Herr Konrad von Neidenau [B. Mosbach/Baden] und Bruder Heinrich der Keller des [Zisterzienserinnen-] Klosters zu Seligental [B. Adelsheim/Baden]. Konrad erklärte, daß das Gut des Herrn Wiprecht von Schallberg, das zu Schallberg [B. Adelsheim/Baden] liegt und das Konrad jetzt in Besitz hat, nach Konrads Tod dem Kloster Seligental gehören soll. Bis zu seinem Tode soll er es noch besitzen, danach das Kloster für alle Zeiten ohne Einspruchsmöglichkeit. -- Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 3245, 3533. --
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    Urkunde
    1299 September 17.
    (CAO, 1324-09-17)
    Rudolf [III.], Friedrich [I., der Schöne] und ihre Brüder, Herzöge von Österreich, beurkunden, daß sie von Grafen Volmar von Froburg die Burg Aarburg mit Leuten und Gütern, mit der Gerichtsbarkeit rᷝ(mit Twinge vn̄ mit Banne) und mit allen dazugehörigen Rechten, so wie er sie bisher besessen hat, ohne Gewährleistung für 1550 Mark lötiges Silber verkauft hat. Volmar hat sich dabei bestimmte Leute und Güter vorbehalten, und zwar alle Mannlehen, die zu der Burg Aarburg und zu den mit der Burg zusammen verkauften Gütern gehören, ferner 4 [Bd. 4 S. 561 Z. 7-8] namentlich genannte Knechte mit ihren Frauen, Kindern, Gütern und Rechten, weiter den rᷝfvſting genannten Berg in der [Bd. 4 S. 561 Z. 10-11] beschriebenen Ausdehnung. Jenseits der Aare hat sich Graf Volmar Leute, Gut und alle Rechte vorbehalten; dort sollen die Herzöge oder ihre Erben weder den Grafen noch dessen Erben an den Leuten und Gütern jemals beeinträchtigen. Die Herzöge erklären, daß der Verkauf so vor sich gegangen ist, wie oben beschrieben ist. Sie verpflichten sich zur Einhaltung und bitten ihren Vater, den König [Albrecht I.], und Bischof Heinrich von Konstanz, die Urkunde zu besiegeln. Albrecht und Bischof Heinrich geben entsprechende Erklärungen ab. -- Vgl. die Gegenurkunde Corpus Nr. 3478. --
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    Urkunde
    1299 September 17.
    (CAO, 1324-09-17)
    Sighart Kolb und Seifrid von Rotenburg [Ruine bei Jenbach/Tirol] beurkunden, daß im Auftrage ihrer Herren, der Herzöge Otto und Ludwig von Kärnten, der Streit der zwischen Äbtissin Herburg von [Frauen-]Chiemsee einerseits und ihren Meiern Albrecht und Wernher, von Wiesing [B. Kufstein] anderseits wegen verschiedener Schädigungen bestand, durch rechtmäßigen Schiedsspruch der Aussteller und anderer wie folgt beigelegt worden ist: Die Äbtissin hat auf [jede Ersatzleistung für] die ihr bisher von den Meiern zugefügten Schädigungen unter der Bedingung verzichtet, daß diese künftig ihr und ihrem Kloster alljährlich 9 Saum guten Abgabenwein rᷝ(dienſtweins) entrichten sollen. Der neunte Saum [Wein] heißt rᷝein weiſeid ſoum. Die Amtleute des Klosters sollen diesen Wein und auch den anderen Wein, den die Meier von ihrem rᷝChamerlant zu entrichten haben, nach dem Gutachten von 2 angesehenen unparteiischen Männern und unter ihrer Verantwortung abnehmen, weiles guter Abgabenwein rᷝ(dienſtwein) sein soll. Die Meier sollen den Amtleuten und Boten des Klosters bei der ihnen zustehenden rᷝ(geſatztiv) Mahlzeit keinen abgemessenen Wein rᷝ(mit mazze) vorsetzen; sie sollen ihnen und ihren Begleitern vielmehr genügend Wein und andere Beköstigung geben. Dasselbe gilt für die Äbtissin, wenn diese zu ihnen kommt. Weiter sollen sie dem Kloster gemeinsam mit den Hausgenossen zu Wiesing entsprechend dem alten Recht einen rᷝvlos [Holz für ein Floß] geben. Auf rᷝden ſelben vlos sollen sie soviel Brot geben, wie aus je einem Mutt Weizen und Roggen gebacken werden kann, ferner 4 Hühner und 2 Gänse. Wenn die Meier dem Kloster die Abgabe durch eigenes Verschulden in einem Jahr ganz oder zum Teil vorenthalten oder versäumen, so sollen sie sie im folgenden Jahr doppelt entrichten zugleich mit der [für dieses Jahr] zustehenden Abgabe; andernfalls haben sie sofort alle ihre Rechte an den Hof Wiesing verloren, und dieser wird dann dem Kloster unbestreitbar frei. -- Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 3458, 3464. --