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Giengen

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Friderih · der Alte; Friderih · Min Sun der Ritter an Eberhart · von Goteſ genadun dem Abbete vn̄ dem Conuente deſ cloſterſ · Zviwltvͦn - 1287 Oktober 16.
    (CAO, 1312-10-16) Friderih · der Alte; Friderih · Min Sun der Ritter
    Friedrich der Alte und sein Sohn Friedrich der Ritter, von Gottes Gnaden Grafen von Zollern, beurkunden, daß sie Herrn Eberhart von Gottes Gnaden, Abt von Zwiefalten, und seinem Konvent mit ihren Händen die Vogtei des Dorfes Ohnhülben, das Eigen des Klosters ist, für 50 Pfund Haller mit allen näher beschriebenen Rechten und Zubehören, wie sie diese Vogtei von ihren Vorfahren überkommen haben, verkauft, auf Rückforderung für sich, ihre Nachkommen und Erben verzichtet und die Werschaft dafür übernommen haben. Der Kauf wurde zu Gönningen am 7. IX. 1287 abgeschlossen. Die Übergabe der Vogtei fand am 11. IX. darauf auf dem Feld zwischen Huldstetten und Tigerfeld vor geladenen Zeugen statt. Die gegenwärtige Urkunde wurde zu Reutlingen am 16. X. 1287 gegeben. --
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    Alram von Rotawͦe - 1287 September 29.
    (CAO, 1312-09-29) Alram von Rotawͦe
    [Der kranke] Alram von Rottau beurkundet, daß er für den Fall seines Todes sein Testament, wie es im Folgenden geschrieben steht, in die Hand des Abtes von Aldersbach gelegt und diesem bei seiner Treue gelobt habe, daß er, falls er wieder gesund wird, Gut, welches er zu Unrecht besitzt, wieder aufgebe und dem nach Gnade und Recht vergelte, dem er zu Unrecht Schaden getan hat. Für den Fall, daß er sterbe, habe ihm sein Sohn Reichger seine Treue gegeben und dies dem Abt durch Handschlag versichert, daß er alles, was in dieser Urkunde steht und was er, Alram, selbst tun sollte, ausführen werde. Für den Fall, daß Reichger sein Versprechen bricht, setzt Alram sein ganzes Vermögen vertrauensvoll in die Hand des Herzogs [Heinrichs] von Bayern, damit dieser ausführe, was er für sein Seelenheil bestimmt habe. Der nun folgende Inhalt des Testaments enthält folgende Betreffe, die zum Teil erst noch rechtlicher Klärung bedürfen: 1) Die Vogtei über die Kirche zu Tettenweis [rᷝTerenweis ist Schreibfehler]. 2) Die Vogtei über die Widem zu Tödling. 3) Den Zehnten zu Eholfing [oder besser Aholfing?] 4) Den Zehnten zu Hartkirchen. 5) Eine halbe Hube zu Indling. 6) Den Zehnten zu Gögging. 7) Zehn Pfund auf einer Hube zu rᷝPramschachen. 8) Das Recht des Percheimers zu Berg. 9) Ein Eigen zu Tröstling. 10) Ein Viertel Hube zu Indling. 11) Eine Hube zu Steinbach. 12) Zwei Zehntlein zu Hub. 13) Eine Öde zu Schöfweg [oder Schiefweg?]. 14) Eine Öde zu rᷝHœimpvͦch. 15) Ein Eigen zu Pranzing. 16) Ein Gut zu Steinbach. 17) Ein Gütlein zu rᷝWaldemperg. 18) Einen Zehnten zu Pocking. 19) Eine Hube zu Ottenberg (für seinen außerehelichen Sohn von seiner Geliebten, damit er von ihrem Ertrag Unterricht erhalte. Wird dieser Sohn Priester, so fällt die Hube an seinen ehelichen Sohn Reichger, bleibt er Laie, so soll die Hube von Reichger für 20 Pfund eingelöst werden). 20) Dreißig Pfund vom Zehnten zu Parschalling (zur Aussteuer für seine außereheliche Tochter von derselben Frau). 21) Leute und Gut zu Gögging. 22) Leute und Gut zu Reut. 23) Leute und Gut zu Waitzenkirchen jenseits des Inns, (die mit Ausnahme der ausgeliehenen Lehen an seinen Schwiegersohn Cuno fallen sollen). 24) Die unter 23) genannten ausgeliehenen Lehen (fallen, falls Cunos Frau, Alrams Tochter, ohne Kinder stirbt, an Alrams Sohn Reichger). 25) Zwei Huben zu Klessing mit Leuten, Gut und Zubehör. --
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    Gerdrut; Heinrich von Eſchon an Mechtilde - 1287 Oktober 13.
    (CAO, 1312-10-13) Gerdrut; Heinrich von Eſchon
    Heinrich von Eschen, Bürger von Rheinfelden, beurkundet, daß er der Frau Mechtild, der Witwe des Ritters Arnold von Kaiserstuhl, für 21 Mark gang und gäben Silbers seine [Z. 11 bis 17] näher bezeichneten Güter verkauft und die Kaufsumme dafür bereits erhalten hat. Heinrichs Ehefrau Gertrud beurkundet darauf für sich und ihre und Heinrichs Kinder Rudolf und Anne, daß sie die Güter nach dem Recht Mechtild von Kaiserstuhl in ihre Hand aufgegeben und auf alle Rechte daran verzichtet haben. Heinrich von Eschen und Mechtild von Kaiserstuhl ersuchen Schultheiß und Rat von Rheinfelden, die Urkunde mit dem Stadtsiegel von Rheinfelden zu besiegeln, was der Schultheiß, Ritter Dietrich von Schliengen, sowie die namentlich genannten Ratsmitglieder bewilligt haben. --
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    Lútolt von Balbe an alber von Legerren; hilteburge von seglingen - 1287 Oktober 6 und Kaiserstuhl Oktober 7.
    (CAO, 1312-10-06) Lútolt von Balbe
    Leutold von Balb, Sohn des verstorbenen Leutold von Regensberg, beurkundet seine Zustimmung dazu, daß sein Ministeriale Albert von Lägern an Hiltburg von Selingen, die Ehefrau Konrads des Geigers von Zürich, sein Schwaighaus zu Boppelsen mit Hofstatt, Haus, Äckern, Wiesen und 12 Fuß Grundstück hinter dem Haus aus seinem Hof, sowie den Acker, der früher ein Weingarten war und ebenfalls zu Boppelsen liegt, mit Willen und Hand der Kinder seines verstorbenen Bruders Arnolt, Arnolt, Berchtold und ihrer Schwester, die Teil an diesem Acker hatten, für 9½ Mark Silber verkauft und die Summe bereits erhalten hat. Diese Güter hat Albert von Lägern der Frau Hiltburg als lastenfreies Eigen aufgegeben mit der Hand seiner Mutter, weil der ebengenannte Acker ihr Leibgeding war. Auch hat Albert die Werschaftspflicht übernommen. --
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    Abbet Hainriche; Conuente von Petirſhuſen an Bertolt dem vorſtaͤr; Blaſer; Cvͦnrat dem Mv̓llêr im Rine u.A. - 1287 September 30.
    (CAO, 1312-09-30) Abbet Hainriche; Conuente von Petirſhuſen
    Abt Heinrich von Petershausen und sein Konvent O. S. B. beurkunden, daß sie folgenden namentlich aufgezählten Männern und deren Ehefrauen [deren Namen nicht genannt werden], sowie den Erben dieser Leute, nämlich 1) Leutold dem Heuer, Ammann des Bischofs von Konstanz. 2) Konrad, dem Pfister der Herren von St. Stephan. 3) Heinrich von Litzelstetten. 4) Konrad dem Müller im Rhein. 5) Dem Blaser. 6) Dem Hans von Hausen und 7) dem Stören von Konstanz ihr neues Gereut bei [Hinter-]Hausen, Eigengut ihrer Kirche, zu rechtem Erbzinslehen gegeben haben, die Juchart jährlich um 3 Viertel Kernen Konstanzer Maßes. Diesen Zins soll man jährlich am 11. XI. für Zins und Zehnten geben. Wer von den Empfängern sein Anteil verkaufen will, soll dieses zuerst dem Stift anbieten, und das Stift soll ihm, wenn es kaufen will, das geben, was er anderswo ohne schlechte Absicht angeboten bekam. Will das Stift aber nicht kaufen, dann kann der Inhaber sein Anteil verkaufen, an wen er will, und diesem soll das Stift es rechtmäßig verleihen. Wer ein solches Anteil erwirbt, hat dem Stift ein Viertel des besten Landweins, der in Konstanz käuflich ist, als Ehrschatz zu geben. Abt und Konvent haben bei ihrer Treue für sich und ihre Nachfahren gelobt, niemanden, der ein solches Zinslehen hat, an Zins oder Zehnten in die Höhe zu treiben, und ihn oder seine Nachkommen mit irgendetwas zu belästigen, das ihm am Lehen schaden könnte. Abt und Konvent beurkunden ferner, daß sie den Inhabern der Gereutsanteile einen näher beschriebenen Weg zu dem Gereut eingeräumt haben, den niemand außer ihnen zu begehen das Recht hat. --
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    Rat von Zv̓rich/ an Elſebethvn · der Ebthiſſchen von Zv̓rich; Heinrich - Cigerli von Zv̓rich - 1287 September 30.
    (CAO, 1312-09-30) Rat von Zv̓rich/
    Der Rat von Zürich beurkundet, daß Heinrich Zigerli von Zürich der Äbtissin Elisabeth von Zürich und ihrer Kirche eine näher bezeichnete Hofstatt zu Seebach und zwei ebenfalls zu Seebach gelegene, näher bezeichnete Güter, die Erblehen von der Abtei Zürich waren, für 24 Pfund üblicher Pfennige verkauft und die genannte Summe als erhalten mit dieser Urkunde quittiert hat. Diese Güter gab Zigerli miteinander ledig und frei in die Hand der Äbtissin als der Repräsentantin ihrer Kirche. Frau Anna, Zigerlis Ehefrau, sowie ihre Kinder Anna, Margretha und Elsbetha gaben ebenfalls mit Zigerlis Hand ihre Rechte, die sie an den Gütern hatten, in die Hand Heinrichs von Horgen, als Vertreter der Abtei auf, und leisteten Verzicht auf alle Rechtsmittel, durch die sie die Güter zurückerlangen könnten. Dieser Kauf geschah mit Willen, Hilfe und Wissen Walthers von St. Peter, Hugs Manezze des Jungen und Konrad des Rúmers, Bürgern von Zürich, weil sie gegen die Güter Klage erhoben hatten betreffend das Gut, dessentwegen sie Zigerli zu Bürgen gesetzt hatte. Diese Bürgen leisteten ebenfalls gemeinsam und öffentlich vor dem Rat von Zürich in die Hand der Äbtissin vollen Verzicht auf ihre Ansprüche. --
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    Albreht halbſtat; Byſcholf Hertneidn von Gvrk; Chunrat von Grazlaub Purchgrave ze Landeſperch u.A. an Siffrid von Schalekke - 1287 Oktober 3.
    (CAO, 1312-10-03) Albreht halbſtat; Byſcholf Hertneidn von Gvrk; Chunrat von Grazlaub Purchgrave ze Landeſperch; Gerloch der Moͤtnitzer; herbrant von Motnitz
    Herbrant von Motnitz, Albrecht Halbstat, Konrad von Grazlaub, Burggraf von Landsberg und Gerloch der Mötnitzer beurkunden, daß nach langem Bitten ihrerseits Sifrid von Schalekke [Skalis] dem Bischof Hertnid von Gurk aus großer Not gegen 23 Mark Pfennige, deren Empfang bestätigt wird, versetzt und überantwortet hat Haus und Burghut zu Peilenstein und Lehen, Hofstätten, Weingarten, Mühle und die Dörfer Traming und Zirkowitz [Sirnitz?], rᷝgesuͦchet vnt vngesuͦcht, das er in der Gegend gehabt hat und was er früher anderen Leuten versetzt hatte. Die versetzten Güter soll Sifrid bis zum 24. IV. 1289 einlösen. Tut er das nicht, so sind diese dem Bischof und Bistum Gurk ledig, weil sie Gurker Lehen waren. Sifrid hat auch gelobt, daß er sein Gut niemanden versetzt oder verkauft ohne Erlaubnis des Bischofs von Gurk. Er hat auch vor den Ausstellern dieses Briefes anerkannt, daß er dem jetzigen Bischof und seinen Vorgängern schon lange vorher gelobt hatte, sein Recht an dem Haus zu Schalekke und an all dem Gut, das er darum hat und gehabt hat, niemanden zu verkaufen oder zu versetzen außer mit Einwilligung des jeweiligen Bischofs von Gurk. Das ist alles mit Willen von Sifrids Ehefrau und seinen Erben geschehen. Was Sifrid dem Helphenberger versetzt hat oder sonst jemand anderem um Schalekke, das soll er, wie der Bischof mit Recht geboten hat, einlösen. Tut er das nicht, so soll der Bischof diese Pfänder auf dem Rechtswege, oder wie er sonst vermag, auslösen, und die Auslösungssumme aus dem Vermögen des Sifrid nehmen, wenn er, der Bischof, sie mit eigenem Gut auslöst. --