Abbet Hainriche; Conuente von Petirſhuſen an Bertolt dem vorſtaͤr; Blaſer; Cvͦnrat dem Mv̓llêr im Rine u.A. - 1287 September 30.

Zugangsnummer

924

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Austellungsort:

Ort
Giengen

Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Empfänger
Bertolt dem vorſtaͤr
Blaſer
Cvͦnrat dem Mv̓llêr im Rine
Cvͦnrat der hêrron pfiſter von sc̄ē stepfan
hainrich von Livtzleſtettin
hanſ von huſen
Livtolt deſ Biſchofes amman von koſtenze / dem man da sprichet der hoͤwer
stoͤren · von koſtenze
Ausstellungsdatum
1287 September 30.
Ausstellungsort
Giengen
Mitsiegler
hainrich vn̄ der Convente von Petirſhuſen
Archiv
Bemerkungen:
Abt Heinrich von Petershausen und sein Konvent O. S. B. beurkunden, daß sie folgenden namentlich aufgezählten Männern und deren Ehefrauen [deren Namen nicht genannt werden], sowie den Erben dieser Leute, nämlich 1) Leutold dem Heuer, Ammann des Bischofs von Konstanz. 2) Konrad, dem Pfister der Herren von St. Stephan. 3) Heinrich von Litzelstetten. 4) Konrad dem Müller im Rhein. 5) Dem Blaser. 6) Dem Hans von Hausen und 7) dem Stören von Konstanz ihr neues Gereut bei [Hinter-]Hausen, Eigengut ihrer Kirche, zu rechtem Erbzinslehen gegeben haben, die Juchart jährlich um 3 Viertel Kernen Konstanzer Maßes. Diesen Zins soll man jährlich am 11. XI. für Zins und Zehnten geben. Wer von den Empfängern sein Anteil verkaufen will, soll dieses zuerst dem Stift anbieten, und das Stift soll ihm, wenn es kaufen will, das geben, was er anderswo ohne schlechte Absicht angeboten bekam. Will das Stift aber nicht kaufen, dann kann der Inhaber sein Anteil verkaufen, an wen er will, und diesem soll das Stift es rechtmäßig verleihen. Wer ein solches Anteil erwirbt, hat dem Stift ein Viertel des besten Landweins, der in Konstanz käuflich ist, als Ehrschatz zu geben. Abt und Konvent haben bei ihrer Treue für sich und ihre Nachfahren gelobt, niemanden, der ein solches Zinslehen hat, an Zins oder Zehnten in die Höhe zu treiben, und ihn oder seine Nachkommen mit irgendetwas zu belästigen, das ihm am Lehen schaden könnte. Abt und Konvent beurkunden ferner, daß sie den Inhabern der Gereutsanteile einen näher beschriebenen Weg zu dem Gereut eingeräumt haben, den niemand außer ihnen zu begehen das Recht hat. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20382