Geographischer Ort
Kloster Rommersdorf

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    volmar von haiterbach - 1295 Dezember 1.
    (CAO, 1320-12-01) volmar von haiterbach
    Volmar von Haiterbach beurkundet, daß er [für] seine Tochter im [Kloster] Reuthin alljährlich 6 Schillinge und 1 Pfund Gülten ausgesetzt hat, von denen 8 Schillinge weniger 3 [Pfennige] von Marquardts Gut in Mindersbach und anderem dazugehörigem Gut, der Rest aus 7 [Bd. 3 S. 412 Z. 19-23] genannten Besitzungen einkommt. Zieht einer der [Bewirtschafter] fort, so hat er als rᷝwegeloͤſi [Abzugsgeld an den Herrn] 2 [Schillinge] Tübinger zu entrichten. Das genannte Gut haben Volmar und seine Erben dem Kloster als Eigentum mit dem Recht der Einsetzung und Absetzung der Bewirtschafter übergeben. Volmar behält sich auf dem Gut nur das Herbergsrecht vor. --
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    Urkunde
    Graf · albreht von halſe an frawen vnd den Erſamen herren den brvdern von dem Tęvſchem havſ datz aichech - 1295 November 8.
    (CAO, 1320-11-08) Graf · albreht von halſe
    Graf Albrecht von Hals beurkundet, daß Markart von Altenfurt ihm den Hof Altenfurt aufgegeben hat, den er von ihm zu Lehen hatte. Albrecht übereignet auf Markarts Bitte und für sein eigenes Seelenheil sowie für das seines Schwiegervaters Graf Gebhart von Roteneck und dessen Tochter (Albrechts Ehefrau) und anderer Vorfahren den Hof und das Besitzrecht daran der Jungfrau Maria und dem Deutschordenshaus Aichach. Sie sollen den Besitz als freies Eigentum ohne Einspruchsrecht aller Erben Albrechts besitzen. --
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    Urkunde
    Graue Dîepolt von aîchelberg an Priorin vn̄ der Samenunge dez Cloſters zi kirchaîn Predier ordins - 1295 November 12.
    (CAO, 1320-11-12) Graue Dîepolt von aîchelberg
    Graf Diepolt von Aichelberg beurkundet, daß er seine bisherigen Besitzungen in Lindorf bei Kirchheim mit Leuten, Vogtei und dazugehörigen Rechten für 28 Pfund Haller [an Priorin und Konvent des Dominikanerinnenklosters Kirchheim] verkauft hat. Er hat das Geld erhalten und wird für den Besitz dem Recht entsprechend rᷝwer sein. Doch behält er sich vor, daß Leute, die von dem Gut fortziehen, ihm gehören sollen. Kehren sie auf die Güter zu Lindorf zurück, unterstehen sie wieder dem Kloster. Auf Bitte Diepolts siegelt dessen Bruder, Graf Ulrich, die Urkunde unter dem Vorbehalt, daß eventuelle Rechte von ihm [an dem Gut], von denen er zur Zeit noch nichts weiß, unberührt bleiben. --
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    Cvͦnrat andem Orte der alte ain burger von v̓berlingen; Eberhart von Crv̓zelingen / bvrgaͤr von Coſtenz; Hvg · in der Bv̓nde - 1295 Dezember 8.
    (CAO, 1320-12-08) Cvͦnrat andem Orte der alte ain burger von v̓berlingen; Eberhart von Crv̓zelingen / bvrgaͤr von Coſtenz; Hvg · in der Bv̓nde
    Konrad an dem Ort der Alte, Bürger von Überlingen, Hug in der Bünde und Eberhart von Kreuzlingen, Bürger von Konstanz, teilen in der Streitsache Konrads des Müllers von Überlingen gegen Abt und Konvent des [Klosters] Kreuzlingen wegen der Mühle vor dem Tor in Kreuzlingen den Wortlaut der Urkunde des Hofrichters Königs Adolf [von Nassau] mit, die sie rᷝmit warer ſchrift und ordnungsgemäß gesiegelt gesehen haben: Heinrich von Brauneck hielt an Stelle König Adolfs Gericht ab und beurkundet, daß in der Streitsache Konrads des Müllers von Überlingen gegen Abt und Konvent von Kreuzlingen Konrad Mördeli von Kreuzlingen [als Bevollmächtigter von Abt und Konvent] mit dem Müller vereinbart hat, die Klage an 4 [Bd. 3 S. 414 Z. 8-9] genannte Schiedsleute [darunter Eberhart von Kreuzlingen] zu übertragen, deren Übermann Konrad der Alte an dem Ort sein soll. Diese sollen erforschen, ob der verstorbene Konrad der Müller von Überlingen die Mühle vor dem Kloster in Kreuzlingen vom Kloster als Erbzinslehen oder als Leibgeding gehabt hat. Stellen die 5 fest und entscheiden sie oder die Mehrheit, daß Konrad, der Vater des Klägers, die Mühle als Erbzinslehen vom Kloster gehabt hat, so sollen Abt und Konvent die Mühle dem jungen Konrad zum gleichen Zins und dem gleichen Recht leihen. War die Mühle dagegen des Vaters Leibgedinge, so soll der junge Konrad keine weiteren Ansprüche erheben. Wer sich nicht an den Entscheid hält, soll sein Recht verloren haben. Ferner wurde abgemacht: bei Tod oder begründeter Verhinderung eines oder mehrerer der Schiedsleute sollen unverzüglich Ersatzmänner gestellt werden. So weit die Urkunde [des Hofrichters] vom 26. September 1295. Daraufhin wurde ein Verhandlungstag angesetzt. Auf diesem lehnte es Herr Swigger von Deggenhausen ab, Schiedsmann für den Müller zu werden; es fehlte Ulrich der Harzer, Schiedsmann von Abt und Konvent. Entsprechend der Handfeste des Hofrichters berief Konrad [an dem Orte] für diese 2 [Bd. 3 S. 414 Z. 28-30] genannte Ersatzleute. Darauf vereinbarten alle 5 Schiedsleute einen neuen Verhandlungstag, an dem beide Parteien ihre Zeugen beibringen sollten. Zu diesem Termin erschienen achtbare Leute und sagten unter Eid aus, was sie bei der Verleihung der Mühle an Konrads Vater gesehen und gehört hatten. Darauf wurde ein zweiter Termin angesetzt, wo abermals Zeugen eidlich aussagten. Der Müller verlangte dabei einen neuen Verhandlungstag, der für den 8. Dezember 1295 angesetzt wurde, weil er seine Zeugen noch nicht vollständig zur Stelle hätte. Zu diesem Tage erschien Konrad der Müller ohne seine Schiedsleute und ohne Zeugen und erklärte, er wollte seinen Anspruch vor den König ziehen, da er kein glaubhaftes Zeugnis rᷝ(geloͮbſami) beibringen könne. Auch lehnte er den Übermann Konrad an dem Ort [als befangen] ab. Damít verließ er die Verhandlung. Daraufhin fällten die 3 Aussteller [der Übermann und die beiden klösterlichen Schiedsleute] unter Berufung auf ihre Vollmacht durch die Urkunde des Hofrichters und mit freiwilliger Eidesleistung zur Betonung ihrer Unparteiischkeit folgenden Spruch: Zeugen und Gcwährsleute von Abt und Konvent erscheinen ihnen glaubwürdig, und die Zeugen des Müllers haben ihnen insoweit Aufklärung gebracht, daß die Mühle nur des Vaters Leibgedinge gewesen sei. Konrad der Müller hat daher mit der Mühle nichts zu schaffen und soll Abt und Konvent wegen der Mühle in Frieden lassen. --
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    Urkunde
    Burchart Von Gerolteſſecke - 1295 November 30.
    (CAO, 1320-11-30) Burchart Von Gerolteſſecke
    Burkhart von Geroldseck gibt sein Gutachten ab in dem Streit zwischen seiner Tante von Veringen, der Witwe Simunds von Geroldseck, und dessen Bruder Heinrich von Geroldseck einerseits und Burkharts Vetter Walraf von Geroldseck andererseits, ob das Gut Hegenheim [Oberelsaß] und anderer Besitz Lehen oder Eigen wäre. 1) Burkhart urteilt, daß jener Besitz, den sein verstorbener Vater Burkhart und dessen Bruder Simund ihren Brüdern, die Pfaffen waren, und ihren Schwestern als Erbe und Eigen zugeteilt hatten, auch fernerhin als solcher zu behandeln sei, ebenso auch das gekaufte oder anderswie gewonnene Gut, das bei der Teilung als Gegenwert eingesetzt war. 2) Was sein Onkel, Herr Simund, und dessen Söhne seither von Bauern in den Dörfern oder von Klöstern oder sonstwie erworben haben, hat alles als Erbe zu gelten und ist zu teilen. 3) Dagegen weiß Burkhart nicht sicher, ob 2 Brühl in Hegenheim Lehen oder Eigentum sind, wie die Bauern sagen. 4) Das rᷝder Heiligen guͦt genannte Gut ist nicht Lehen. 5) Den ihm von Walraf nach Information der Bauern als Lehen bezeichneten Hof, genannt rᷝdes Beheimes hof, hält Burkhart nicht für ein Lehen, weil sein verstorbener Onkel Simund diesen Hof vor 10 Jahren von ihm als Eigentum erwarb und als solches übernahm. Burkhart fand eine von Simund und dessen Brüdern besiegelte Urkunde, daß er [Simund] den Hof als Erbe mit ihm [Burkhart] teilen sollte. Simund überließ dann Burkhart dessen jetzigen Hof. 6) Die alten Reben von Westhofen, die früher mit denen von Ochsenstein geteilt worden waren, sind nach Burkharts Meinung Lehen. 7) Die Reben in Hagen im Bann von Weiler sind nach Auskunft kundiger Leute Eigentum. -- Mit den uns zur Verfügung stehenden Mitteln war es leider nicht möglich, die Verwandtschaftsverhältnisse der in dieser Urkunde genannten (elsässischen) Geroldsecker näher zu bestimmen. Zur Schwierigkeit der Genealogie vgl. das Register zu RegBiStraßburg 2. Wir hoffen, später genauere Angaben machen zu können. --
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    Urkunde
    Priorin · Vn̄ mit mir alle der Covent der ſweſteran Von Diezenh an bvͦrgerne Von Diezenh - 1295 November 26.
    (CAO, 1320-11-26) Priorin · Vn̄ mit mir alle der Covent der ſweſteran Von Diezenh
    Priorin und Konvent des [Dominikanerinnenklosters] Dießenhofen beurkunden, daß sie alljährlich den Bürgern von Dießenhofen 7 Pfund Schaffhauser Münze als Brückengeld geben werden. 2) Ebenso werden sie sich mit 3 Pfund am rᷝVngelt [Verbrauchssteuer] beteiligen, solange die Bürger selbst rᷝVngelt zahlen. Dafür werden die Bürger nach Kräften die Schwestern wie andere ihrer Bürger schützen. 3) An der Allmendweide des Hofes Buchberg soll das Kloster nur mit besonderer Erlaubnis der Bürger Anteil haben. 4) Die Schwestern dürfen nicht wie andere Bürger in der Stadt Dießenhofen Mist kaufen. 5) Ihr Haus in der Stadt Dießenhofen und das beim Kirchhof gelegene Besitztum rᷝ(geſeſſe) werden sie wie jeder andere Bürger bewachen lassen. Für die Wache werden sie den Bürgern alljährlich 10 Schillinge Schaffhauser Münze zahlen, die weder aus Kriegsgründen noch aus anderen Ursachen erhöht werden dürfen. --
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    Urkunde
    Ratgeben vn̄ divͤ gemaine der ſtat ze auſpurch an Edlem Grauen Ludwigen von Oͤtingen - [1295] Dezember 6.
    (CAO, 1320-12-06) Ratgeben vn̄ divͤ gemaine der ſtat ze auſpurch
    Ratsherren (rᷝRatgeben) und Bürger der Stadt Augsburg berichten dem Grafen Ludwig von Öttingen [anscheinend der Übermann], daß am 1. Dezember der Vitztum Herzog Ludwigs [II.], einige der Ratsherren und die eidlich verpflichteten Schiedsleute auf dem Lechfeld zusammengekommen sind, um über den den Bürgern entstandenen Schaden zu verhandeln, für den sie nach Verstreichen der in ihrer Handfeste angesetzten Termine ihre Bürgen gemahnt haben. Die Bürger verlangten, daß ihnen der Schaden, für den die Bürgen gemahnt worden waren, ersetzt wird. Der Vitztum wandte ein, daß die Mahnung der Bürgen zu Unrecht geschehen sei und verlangte zuerst Klärung der Rechtslage. Die Bürger entgegneten, daß sie der Herzogin mit Rücksicht auf den alten Herzog [Ludwig II.], den jungen Herzog [Rudolf I.] und den Vitztum schon mehrfach mit fest verabredeten Terminen Aufschub gegeben hätten. Noch jüngst sei der Vitztum mit der Bitte um einen [weiteren] Aufschub für die Bürgen in die Stadt gekommen, der von den Bürgern in Einverständnis mit den Bürgen auf Montag nach St. Gallentag [17. Oktober] festgesetzt wurde. Bis dahin sollte der Vitztum die Schiedsleute rᷝ(di vmb daz reht geſworn heten) einberufen, anderenfalls sollten sich die Bürgen ohne Mahnung entsprechend der Handfeste zum Einlager stellen. Sollte der Vitztum vergessen haben, daß dies rechtmäßig vereinbart wurde, so wollten die Bürger dafür Zeugen erbringen. Herr Otto der Hurloher und Herr Heinrich der Schongauer, 2 der Schiedsleute, gaben auf Befragen ihr Urteil ab: Können die Bürger als Kläger für ihre Behauptung Zeugen bringen, daß die Sache rechtmäßig verhandelt worden ist, so soll ihre Mahnung rechtsgültig sein und die Bürgen müssen entsprechend der Handfeste Einlager halten. Auf die Frage, bis wann die Antwort des Grafen Ludwig erteilt sein sollte, meinten Otto und Heinrich, da der Graf im Lande sei, solle es in 8 Tagen geschehen. Konrad von Wildenrode und Konrad der Eglinger meinten jedoch, Graf Ludwig könnte vielleicht außer Landes sein, und verlängerten den Termin auf 14 Tage (oder früher, sofern es möglich sei). -- Das UB. Augsburg datiert die Urkunde »1295 Dezember⟨ und setzt sie in Verbindung zur Urk. 1295 Oktober 4 (Corpus Nr. 2247). Für beide Urkunden gilt Graf Ludwig von Öttingen als Übermann, ebenso gehören die im undatierten Stück genannten Otto der Hurloher und Heinrich Schongauer zu den Schiedsleuten der datierten Urkunde. Der Sachverhalt beider Urkunden muß nicht zusammengehören. Wir haben zwar keine entscheidenden Gründe, die eine Datierung 1293 oder 1294 erlauben (Herzog Ludwig II. starb am 1. 2. 1294), möchten aber, obwohl wir uns der Datierung des UB. Augsburg angeschlossen haben, gewisse Bedenken geltend machen: 1) S. 413 Z. 12 wird von Ludwig II. wie von einem Lebenden gesprochen. 2) Nachdem in Corpus Nr. 2247 Rudolf I. durchaus der geschäftsführende Teil ist, heißt es in Corpus Nr. 2283, die Bürger hätten der Herzogin wegen des alten und des jungen Herzogs Aufschub gewährt. 3) Die in den beiden Urkunden genannten Termine stimmen nicht überein (darauf scheint das UB. Augsburg die Datierung gestützt zu haben). In Corpus Nr. 2284 heißt es (S. 413 Z. 23): Montag nach St. Gallen, in Corpus Nr. 2247 hingegen: am 8. Tag nach St. Gallen. Nach Grotefend ist 1295 der 8. Tag nach St. Gallen Sonntag, 23. 10., Montag nach St. Gallen hingegen der 17. 10. --
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    Urkunde
    Vlrich von Rvkhendorf - 1295 November 9.
    (CAO, 1320-11-09) Vlrich von Rvkhendorf
    Ulrich von Ruchendorf beurkundet, daß der Edelmann Eberhard von Wallsee sein Bürge gegenüber Heinrich unter der Lauben für 8 Mark 1 Vierdung lötigen Silbers Wiener Gelötes und für 12 Pfund 20 Pfennige sowie gegenüber Leman dem Juden für ein Kapital von 25 Pfund Wiener Münze geworden ist. Ulrich wird ihn zum nächsten Berchtentag [6. Januar 1296] von der Bürgschaft auslösen; für den rᷝſchaden [Zinsen] in dieser Zeit soll Eberhard allein aufkommen. Erfolgt die Auslösung nicht zu dem Termin, so muß Ulrich die vom 6. Januar bis zum 1. Fastensonntag [12. Februar] auflaufenden Zinsen übernehmen und Eberhard den aus der Bürgschaft erwachsenden Schaden ersetzen. Dasselbe gilt, wenn er ihn während der Zeit auslöst. Erfolgt dies nicht bis zum 12. Februar, so wird er Eberhard sein Drittel an dem Haus in Gunthartsdorf abtreten, wofür Eberhard alle aufgelaufenen Zinsen der Kapitalien übernimmt. Dann soll das Drittel des Hauses als ein rechtmäßiger Kauf von Ulrich gelten. Doch soll Eberhard außer dem Bürgschaftsgeld, für das ihm das Hausdrittel als Sicherheit gestellt worden war, nach dem Gutachten von je 3 (von Eberhard und Ulrich bestellten) [Bd. 3 S. 402 Z. 27-30] Männern einen Ausgleich zahlen. Die Entscheidung der Gutachter soll von beiden anerkannt werden. Der Verkauf soll mit der Hand von Ulrichs Ehefrau und Kindern ordnungsgemäß bestätigt werden. -- Vgl. Corpus Nr. 2227, 2256, 2292. Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 2256. --
  • Urkunde
    1295 November 8.
    (CAO, 1320-11-08)
    Die Schöffen von Magdeburg teilen der Stadt Breslau ihr Recht mit. -- Vgl. Corpus Nr. 51, 606. --
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    Urkunde
    Ott der Neunb ~gær / vn̄ Lantrichtær zechlingberch - 1295 Dezember 6.
    (CAO, 1320-12-06) Ott der Neunb ~gær / vn̄ Lantrichtær zechlingberch
    Otto der Neunburger, Landrichter zu Kling, beurkundet, daß die Frauen von Altenhohenau von Sibot dem Etlinger 2 Viehhöfe rᷝ(ſwœig), genannt Wärtelstein, für 42 Mark gekauft haben. Die Frauen wollten nicht eher bezahlen, bis ihnen Sibot Bürgen stellt, die sie vor Ansprache seiner beiden Brüder für immer schützen. Sibot stellte ihnen daraufhin 2 Knechte aus Etling, Konrad und Ulrich, die den Frauen mit Leib und Gut für alle Schädigung durch die Brüder des Etlingers einstehen werden.-- Vgl. Corpus Nr. 1760. --