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Urkunde Hedewig min eliche frowe von ehenheī; walther ein ritter von valkenſtein an minren bruͦdern von Hagenowe - 1292 Februar 3.(CAO, 1317-02-03) Hedewig min eliche frowe von ehenheī; walther ein ritter von valkenſteinRitter Walther von Falkenstein und dessen Ehefrau Hedwig von Ehenheim beurkunden, daß sie mit Einwilligung ihres Sohnes Ortlieb und dessen Geschwistern die Klause in Lickesbach mit dem, was dazu gehört, und was sie an Besitzungen in diesem Dorf eingetauscht haben, um Gottes und ihrer Seele willen ihren Töchtern, Schwester Anna und Schwester Adelheid, in der genannten Klause sowie deren Nachkommen mit allem Recht gegeben haben. Sie wünschen, daß ihre Töchter, Schwester Anna und Schwester Adelheid, und die nach ihnen in die Klause kommen, den Franziskanern von Hagenau untertänig und gehorsam sein sollen. Diese werden von den Ausstellern gebeten, sich ihrer beiden Töchter in allen ihren Angelegenheiten anzunehmen. Damit sie sich dieser Aufgabe um so eifriger unterziehen, wünschen die Aussteller, daß niemand ohne Einwilligung des Guardians von Hagenau in die Klause aufgenommen werde. --Urkunde Gebhart von velwen - 1292 Februar 2.(CAO, 1317-02-02) Gebhart von velwenGebhart von Velben beurkundet, daß er, da ihm sein Herr Erzbischof Konrad von Salzburg die Burg Mittersill wie den anderen Burggrafen die Burgen des Gotteshauses nach Salzburger Recht anvertraut hat, auf die Burggrafschaft weder Lehens- noch Eigentumsansprüche hat. Gebhart hat seine Leute und wen er auf Mittersill beläßt, durch Eid verpflichtet, im Falle seines Todes, seiner Gefangensetzung oder anderen Ungemachs die Burg Mittersill dem Erzbischof oder dessen Nachkommen und dem Gotteshaus zu Salzburg ohne Widerspruch zu überantworten. Desgleichen wird Gebhart das zur Grafschaft gehörende Landgericht nach den Weisungen des Erzbischofs verwalten, dessen Eigenleute nicht in seine Gewalt zwingen und niemanden vom Gotteshaus dazu nötigen, sein Eigentum aufzugeben und von ihm als Lehen zu empfangen. Täte es dennoch jemand, so soll es nicht rechtskräftig sein. Die Handfeste Herzog Ludwigs [II.] von Bayern über den Anteil von Gebharts Kindern wird dieser in der Sakristei zu Salzburg abgeben. Er wird den Erzbischof und das Gotteshaus in Salzburg, zu dem er gehört, vor allen andern und gegen alle andern als seine Herrschaft betrachten, da der Erzbischof ihm wie seinen anderen Dienstmannen mit Rat und Tat beizustehen gelobt hat gegen die Gewalt aller, die mit ihm nicht in Güte oder nach Recht verfahren wollen. Gebhart wird den Erzbischof und das Gotteshaus weder im Besitz seiner Bergwerke beeinträchtigen noch an dem Gericht auf Zinsgütern oder Vogteien, das seinem Ammann zusteht, noch an allen andern Rechten, die das Gotteshaus von alters her überkommen hat. --Urkunde Johannes herzog an Abbet; brvͦder heinrich; Conuent deſ cloſteres von Paris u.A. - 1292 Februar 2.(CAO, 1317-02-02) Johannes herzogDer Bürger von Keisersberg Johannes Herzog beurkundet, daß er mit Abt und Konvent des Klosters Pairis einen Rebgüteraustausch vollzogen hat, und zwar hat er ihnen zwei der Lage nach [S. 695 Z. 44] beschriebene Bletz Reben, die Johann Vasnacht von Gigolzheim hatte, gegen zwei in Keisersberg bei der Burg liegende gegeben. Das eine gehörte dem verstorbenen Herrn Hesse von Konsheim und ist Schenkung von dessen Sohn Bruder Heinrich. Das andere ist eine Schenkung von Rudolf dem Schröter. Die beiden tauschenden Parteien verpflichten sich, nach dem Recht einander rᷝweren zu sein. --